Stundung / Langzeitstundung

Ist Ihnen die Bezahlung von Verfahrenskosten aufgrund eines vorübergehenden finanziellen Engpasses nicht möglich, kann eine Stundung mittels Formular beantragt werden.

Die Dauer der Stundung soll grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten.

Bussen und Geldstrafen können nicht gestundet werden.

Das ausgefüllte Gesuch muss nicht unterschrieben werden und ist via Kontaktformular einzureichen.
 

Langzeitstundung

Bei langanhaltender Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit einer Langzeitstundung. Dazu sind ein Gesuch sowie die notwendigen Unterlagen einzureichen.

Das ausgefüllte Formular muss nicht unterschrieben werden und ist via Kontaktformular einzureichen.