Missbräuchliche Kündigung

Gesetzliche Grundlagen

Missbrauchstatbestände: Art. 336 OR
Höhe der Entschädigung: Art. 336a OR
Einsprache- und Klagefrist: Art. 336b OR.

Das schweizerische Arbeitsrecht geht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit aus. Beiden Vertragsparteien steht das Recht zu, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aus beliebigen Gründen einseitig aufzulösen (Art. 335 Abs. 1 OR). Folglich bedarf es für die Rechtmässigkeit einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Gründe. Das Prinzip der Kündigungsfreiheit gilt hingegen nicht schrankenlos.

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem Grund ausgesprochen wird, der in den Katalogen des Art. 336 OR enthalten ist. Daneben kann eine Kündigung aber auch in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen und aus diesem Grund zu einem Entschädigungsanspruch führen, namentlich bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Art. 328 OR).

Beispiele:

  • Kündigung des Arbeitnehmers nach 44 Dienstjahren kurz vor Erreichung des Pensionsanspruchs und ohne zureichende Gründe (BGE 132 III 115);
  • Kündigung wegen Rauchallergie des Arbeitnehmers, ohne dass der Arbeitgeber das zum Schutze des Arbeitnehmers billigerweise Zumutbare unternommen hat (BGE 132 III 257).

Wer die Missbräuchlichkeit einer Kündigung geltend machen will, muss zwei Fristen einhalten, die Einsprachefrist und die Klagefrist. Die Einsprache muss schriftlich (Schreiben mit Originalunterschrift) erklärt werden und beim Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eingetroffen sein. Die Klage muss innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden – hier genügt es, dass die Klage am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Bei Versäumnis einer dieser Fristen verwirkt der Entschädigungsanspruch.