Konkurs ohne Betreibung
Direkte Konkurseröffnung (materielle Konkursgründe)
In besonderen Fällen kann der Konkurs ohne eine vorgängige Betreibung eröffnet werden. Immer liegt dem eine besondere Gefährdung der Interessen der Gläubiger zugrunde. Die direkte Konkurseröffnung erfolgt entweder auf Antrag einer Gläubigerin (Art. 190 und 193 Abs. 3 SchKG) oder auf Initiative des Schuldners (Art. 191 und 192 SchKG) oder aber auf eine Meldung der zuständigen Erbschaftsbehörde hin (Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG).
Antrag des Gläubigers
Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:
- unbekannten Aufenthaltes ist,
- sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht,
- sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht oder
- seine Zahlungen eingestellt hat.
Beachte: Nur der Konkursgrund der Zahlungseinstellung setzt voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG); bei den anderen Konkursgründen ist die Konkurseröffnung gegen jeden Schuldner möglich.
Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige
Ein Konkurs kann neben Unannehmlichkeiten wie dem Verlust der Verfügungsmacht über das Vermögen (Art. 204 SchKG), der gesetzlich vorgesehenen Publikation (Art. 232 SchKG) oder der Verminderung der Kreditwürdigkeit auch Erleichterungen mit sich bringen. Insbesondere fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen für die Dauer des Verfahrens dahin (Art. 206 SchKG), die Pflicht zur Verzinsung von Schulden fällt weg (Art. 209 Abs. 1 SchKG) und nach Durchführung eines Konkurses [nicht aber nach einer Einstellung mangels Aktiven] bildet die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber den Altschulden einen gewissen Schutz (Art. 265 Abs. 2 und 265a SchKG). Gemäss Art. 191 SchKG kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner sich für zahlungsunfähig (insolvent) erklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorausgehende Betreibung einen Konkurs über sich herbeiführen. Für einen Privatkonkurs können Sie unser Formular verwenden.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Organe von Gesellschaften zur Benachrichtigung des Konkursgerichts, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (Art. 192 SchKG). Es steht aber auch den Gesellschaften der Weg der Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG offen. Bitte beachten Sie dazu die unterschiedlichen Voraussetzungen je nach Gesellschaftsform.
Erbschaftskonkurs
Haben alle nächsten gesetzlichen Erben einer verstorbenen Person die Erbschaft ausgeschlagen, so benachrichtigt die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht zum Zwecke der direkten Konkurseröffnung (Art. 573 ZGB und Art. 193 SchKG). Gleiches gilt, wenn sich bei einer amtlichen Liquidation die Überschuldung herausstellt (Art. 597 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder wenn es amtlich festgestellt oder offensichtlich ist, dass die verstorbene Person zahlungsunfähig war (Art. 566 Abs. 2 ZGB).
Auch ein Gläubiger oder Erbe ist in diesen Fällen berechtigt, beim Konkursgericht einen Konkursantrag zu stellen (Art. 193 Abs. 3 SchKG).
Einzelgerichte im summarischen Verfahren (Konkursgerichte) im Kanton Zürich
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