Kindesverhältnis zu Vater und Mutter
Als Kindesverhältnis bezeichnet man die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind. Von der Existenz eines Kindesverhältnisses hängen mannigfaltige Rechtswirkungen ab (s. Art. 270 ff. ZGB, 457 ff. ZGB).
Das Kindesverhältnis zwischen Mutter und Kind entsteht mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 ZGB). Der Nachweis der Geburt durch die Ehefrau genügt, um die Vermutung zu begründen. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht daher von Gesetzes wegen zugleich mit dem Kindesverhältnis zur Mutter. Die Vermutung der Vaterschaft gilt ab der Empfängnis (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Wird die Ehe geschieden, so gilt die Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 und 2 ZGB nicht für ein später geborenes Kind. Ist der Ehemann (biologisch) nicht der Vater eines während der Ehe geborenen Kindes, kann das mit der Geburt entstandene Kindesverhältnis nur durch ein richterliches Urteil beseitigt werden (siehe Anfechtung der Vaterschaft). Ist hingegen ein Paar nicht verheiratet und hat es ein gemeinsames Kind, so besteht rechtlich betrachtet nur ein Kindesverhältnis zur Mutter. Das Kindesverhältnis zum Vater kann in diesem Fall durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil begründet werden.
Anerkennung der Vaterschaft
Besteht ein Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 ZGB). Eine Anerkennung ist nicht möglich, wenn bereits ein Kindesverhältnis zu einem Vater besteht, sei es aufgrund der Vermutung nach Art. 255 ZGB, einer anderen Anerkennung oder eines Vaterschaftsurteils.
Die Anerkennung ist jederzeit zulässig, sogar von der Zeugung an (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Sie steht ausschliesslich dem biologischen Vater zu. Das bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, welche eine Vaterschaft ausschliessen. Gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgt die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten/der Zivilstandsbeamtin oder durch letztwillige Verfügung (Testament) oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Gleichzeitig mit der Anerkennung können die Eltern beim Zivilstandsamt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgeben. In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr (=Besuchsrecht) oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Die Eltern können sich vor Abgabe der Erklärung von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. Die Abgabe der Erklärung ist auch nach bereits erfolgter Anerkennung jederzeit möglich, wobei in diesem Fall die Erklärung an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zur richten ist (Art. 298a ZGB). Ein Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge sowie ein Formular für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge stellt die KESB Zürich auf ihrer Homepage zur Verfügung.
Wenn ein Elternteil sich weigert, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, wenn nicht das Kindeswohl eine alleinige elterliche Sorge notwendig erscheinen lässt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet in diesen Fällen über alle weiteren strittigen Punkte, mit Ausnahme der Unterhaltsfrage. Dafür ist allein das Gericht zuständig. Wird beim Gericht die Klage auf Unterhatl eingereicht, so entscheidet das Gericht auch über alle anderen strittig gebliebenen Kinderbelange (Art. 298b ZGB).
Nähere Ausführungen zur elterlichen Sorge, Obhut und zum "Besuchsrecht" finden Sie unter Elternrechte/-pflichten.
Vaterschaftsklage
Gemäss Art. 261 ZGB können sowohl die Mutter als das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Diese Klage setzt voraus, dass ein Kindesverhältnis zur Mutter besteht. Weiter darf kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann bestehen (Art. 263 Abs. 2 ZGB). Mutter und Kind können entweder zusammen oder selbständig klagen. Das Klagerecht des Kindes wird während seiner Urteilsunfähigkeit durch einen von der Kindesschutzbehörde ernannten Beistand ausgeübt (Art. 263 und 308 Abs. 2 ZGB). Die Mutter kann als Inhaberin des Sorgerechts nicht über das Klagerecht des Kindes verfügen. Mit der Vaterschaftsklage kann die Unterhaltsklage verbunden werden (Art. 303 Abs. 2 ZPO). Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298c ZGB). Zudem regelt das Gericht in diesen Fällen sämtliche übrigen Kinderbelange wie Obhut und persönlicher Verkehr (=Besuchsrecht) oder die Betreuungsanteile.
Die Klagefrist ist in Art. 263 ZGB geregelt. Der indirekte Beweis der Vaterschaft gestützt auf die Vermutungen in Art. 262 ZGB ist nur noch von untergeordneter Bedeutung, denn mittels DNA-Gutachten lässt sich heute die Vaterschaft zuverlässig nachweisen. Im Vaterschaftsprozess kann der Beklagte das Kind anerkennen, statt es auf ein teures Verfahren ankommen zu lassen (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
Anfechtung Vaterschaft
Die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes gemäss Art. 255 ZGB kann nach Art. 256 ZGB angefochten werden. Klageberechtigt sind der Ehemann und unter bestimmten Voraussetzungen das Kind (Art. 256 ZGB). Der Ehemann hat hingegen keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat (vgl. auch Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 FMedG). Unter besonderen Voraussetzungen sind auch die Eltern des Ehemannes klageberechtigt (Art. 258 ZGB). Art. 256c ZGB regelt die Klagefristen. Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen (Art. 256b ZGB). Bei einer Gutheissung der Klage wird das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und dem Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt beseitigt. Somit besteht nur noch ein Kindesverhältnis zur Mutter. Der biologische Vater kann das Kind nun anerkennen. Oder gegen ihn kann eine Vaterschaftsklage erhoben werden (Art. 263 Abs. 2 ZGB).
Eine zu Unrecht erfolgte Anerkennung der Vaterschaft kann von jedermann angefochten werden, der daran ein Interesse hat. Erhöhte Hürden gelten jedoch für den Anerkennenden. Dieser muss dartun, dass er das Kind unter dem Einfluss eines Irrtums oder einer Drohung anerkannt hat (Art. 260a ZGB). Zur Beweislast sei auf Art. 260b ZGB verwiesen. Die Klagefristen sind in Art. 260c ZGB geregelt. Eine verpasste Frist kann nur aus wichtigen Gründen wiederhergestellt werden. Solche liegen zwar nach Auffassung des Bundesgerichts bereits vor, wenn der Anfechtende innert der ordentlichen Frist keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vaterschaft hatte (Bundesgericht, 5C.113/2005). Wer aber ein Kind trotz solcher Zweifel anerkannt hat, kann sich nicht auf wichtige Gründe berufen, wenn er nach Ablauf der Frist Gewissheit erhält, dass er nicht der Erzeuger ist. Und wer nachträglich begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hegt, darf nicht zwei Jahre warten, bis er etwas zur Klärung der Lage unternimmt (Bundesgericht, 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003).
Wird das Kindesverhältnis durch Anfechtung beseitigt und hernach die Vaterschaft des Erzeugers festgestellt, so muss der richtige Vater dem falschen unter Umständen die geleisteten Unterhaltsbeiträge ersetzen. Es handelt sich um einen Fall der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist allerdings, dass sich der zunächst als Vater registrierte Mann über seine Vaterschaft (und damit über seine Unterhaltspflicht) in einem Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; BGE 129 III 646).
Vaterschaftsverfahren
Eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes, auf Feststellung der Vaterschaft oder auf Anfechtung einer Anerkennung ist nicht bei der Schlichtungsbehörde (d.h. im Kanton Zürich nicht beim Friedensrichteramt), sondern direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzuleiten (Art. 198 lit. b ZPO).
Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Klage (Art. 25 ZPO). Der Beweis der Vaterschaft bzw. der Nichtvaterschaft wird heute mittels eines fast zu 100% zuverlässigen DNA-Gutachtens geführt. Bei einer Gutheissung der Klage wird das entsprechende Kindesverhältnis zwischen dem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet bzw. beseitigt.