Übersicht

Rechtliche Grundlagen

Gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), das am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft.

Von Diskriminierungen betroffene Arbeitnehmende können sich im Kanton Zürich an die zentrale "Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz" wenden. 

Wer kann die Schlichtungsbehörde anrufen?

Die Schlichtungsbehörde steht allen Personen offen, die sich im Arbeitsverhältnis aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert fühlen, z.B. hinsichtlich ihres Lohns, der Aufgabenzuteilung, Weiterbildung, Beförderung oder Anstellung bzw. Kündigung. Auch Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses eine sexuelle Belästigung erfahren, können sich an die Schlichtungsbehörde wenden. Sie ist auch zuständig, wenn Mobbing aufgrund des Geschlechts erfolgt oder weil die betroffene Person Gleichstellung verlangt hat.

Die Schlichtungsbehörde ist für alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig.

Was ist die Aufgabe der Schlichtungsbehörde?

Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist, eine einvernehmliche Regelung des Streitfalls zu finden und somit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Die Schlichtungsbehörde klärt mit Hilfe der Parteien (Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in) den Sachverhalt und versucht in der Schlichtungsverhandlung, eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, wirkt diese wie ein gerichtlicher Vergleich. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist die Behörde verpflichtet, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Die Schlichtungsbehörde fällt in der Regel kein Urteil. Falls keine Einigung erzielt werden kann, erteilt sie die Klagebewilligung und die klagende Partei kann direkt an das zuständige Gericht gelangen. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis kann sie bei der zuständigen Stelle eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erwirken bzw., falls bereits eine Verfügung vorliegt, die Rechtsmittelinstanz anrufen.

Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien ausserdem einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Bei einem Streitwert bis 2000 Franken kann ein Entscheid gefällt werden.

Was kann ich im Rahmen des Schlichtungsverfahrens verlangen und wer trägt die Beweislast?

Verlangt werden kann,

  • dass die geltend gemachte Diskriminierung verboten bzw. beseitigt oder festgestellt wird.
  • dass bei Lohnungleichheit der geschuldete Lohn zu zahlen ist.
  • dass eine Entschädigung verlangt werden kann, deren Rahmen im Gleichstellungsgesetz geregelt ist.

Bei einer Diskriminierung durch die Ablehnung einer Anstellung oder die Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses kann lediglich eine Entschädigung verlangt werden. Vorbehalten bleibt der Kündigungsschutz bei einer Rachekündigung nach Erheben von Ansprüchen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz.

Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts muss glaubhaft gemacht werden. Es obliegt anschliessend dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, den Nachweis zu erbringen, dass keine verbotene Ungleichbehandlung vorliegt. Eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr besteht im Falle einer Diskriminierung bei der Anstellung sowie bei sexueller Belästigung. 

Wie mache ich ein Begehren bei der Schlichtungsbehörde anhängig?

Begehren können schriftlich oder durch Vorsprache anhängig gemacht werden. Elektronische Gesuche können nur über eine anerkannte Plattform eingereicht werden.

Im Formular Schlichtunsgesuch ist anzugeben, was von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber verlangt wird und aufgrund welcher Fakten eine Diskriminierung wegen des Geschlechts anzunehmen ist. Die Schlichtungsbehörde ersucht daraufhin in der Regel die Gegenpartei um eine Stellungnahme und setzt eine Schlichtungsverhandlung an. Die Parteien können einen Rechtsbeistand beiziehen.

In der Verhandlung erhalten beide Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals ausführlich darzulegen und weitere Beweismittel zu nennen (Urkunden, Befragung von Parteien und Auskunftspersonen, eventuell Augenschein). Die Schlichtungsbehörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, stellt den Parteien zusätzliche Fragen, berät sie und ermöglicht ihnen, die Rechtslage sowie ihr Prozess- und Beweisrisiko abzuschätzen, und hilft schliesslich, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Alle Mitglieder der Schlichtungsbehörde unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 197 ff., sowie im Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen geregelt.

Welche Kosten trage ich?

Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Die Parteien haben ihre beigezogenen Rechtsvertreter/innen jedoch selbst zu entschädigen. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen, kann aber unter Umständen in einem Vergleich vereinbart werden. Begehren hinsichtlich einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sind beim zuständigen Gericht einzureichen.

Gelten besondere Fristen für die Anrufung der Schlichtungsbehörde?

Für Entschädigungsansprüche bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gelten besondere Fristen:

  • Im Falle einer diskriminierenden Ablehnung der Anstellung erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Absage Klage erhoben bzw. ein Schlichtungsgesuch gestellt wird.
  • Im Falle einer Kündigung: Gegen die Kündigung muss innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache bei der Arbeitgeberseite erhoben werden. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, muss innerhalb von 180 Tagen nach dessen Beendigung ein Schlichtungsgesuch bestellt bzw. Klage erhoben werden.
  • In einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis muss das Schlichtungsbegehren spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung gestellt werden. Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss gleichzeitig vorsorglich das Rechtsmittel eingereicht werden.
  • Ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 GlG (Anfechtung einer Kündigung) muss vor Ablauf der Kündigungsfrist beim zuständigen Gericht eingerichtet werden.

Welche Auskünfte erteilt die Schlichtungsbehörde?

Die Schlichtungsbehörde erteilt telefonische Rechtsauskünfte zu folgenden Themen:

  • Fragen zur Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde nach dem Gleichstellungsgesetz,
  • Fragen zur Geltung und zum Inhalt des Gleichstellungsgesetzes,
  • verfahrensrechtliche Fragen.
  • Ferner vermittelt die Schlichtungsbehörde Adressen von Rechtsberatungsstellen.

Die Schlichtungsbehörde übernimmt keine Parteienvertretung.