Scheidungskonvention

Unter einer Scheidungskonvention oder Scheidungsvereinbarung versteht man die einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen durch die Scheidungspartner. Scheidungslösungen, die auf einer Konvention beruhen, führen erfahrungsgemäss zu dauerhafteren Ergebnissen als solche gestützt auf ein Scheidungsurteil.

Am einfachsten ist eine Scheidung zu bewerkstelligen, wenn schon bei Einleitung des Gerichtsverfahrens eine Konvention vorliegt (Art. 111 ZGB). Das Gericht muss zwar auch hier die Vereinbarung auf ihre Angemessenheit und ihre Verträglichkeit mit dem Wohl der Kinder prüfen (Art. 133 Abs. 3 ZGB, Art. 279 und 280 ZPO). Die Genehmigung einer Konvention bietet jedoch nur selten Probleme.

Können sich die Ehegatten über die Folgen der Scheidung nicht oder nur teilweise einigen, so können sie gleichwohl ein gemeinsames Scheidungsbegehren stellen und dem Gericht beantragen, über die offenen Punkte zu entscheiden (Art. 112 ZGB). Auch in diesen Fällen (wie auch bei einer Scheidung auf Klage) strebt das Gericht aber in erster Linie eine Verhandlungslösung an und unterbreitet den Parteien nach Darlegung ihrer Standpunkte einen Konventionsvorschlag.

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