Scheidungsgründe

Das geltende Recht kennt zwei unterschiedliche Arten der Scheidung, die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB) und die Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach zweijährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB) oder aus schwerwiegenden Gründen (Art. 115 ZGB).

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Einvernehmliche Scheidungslösungen werden erwiesenermassen von den Beteiligten besser akzeptiert als Urteile und sind deshalb auch dauerhafter. Deswegen favorisiert das Gesetz die Scheidung auf gemeinsames Begehren gegenüber der Scheidung auf Klage. Wenn sich die Eheleute über die Scheidung einig sind, genügt das als Scheidungsgrund. Für die Scheidung kann direkt das Gericht angerufen werden (Art. 198 lit. c ZPO; Art. 285 f. ZPO). Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren treten die Eheleute nicht mehr als Kläger/in und Beklagte/r, sondern als gemeinsame Gesuchsteller auf.

Grundsätzlich soll bereits mit dem Scheidungsbegehren eine vollständige Vereinbarung (Konvention) über die Scheidung und deren Folgen eingereicht werden (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Falls Ihnen das Aushandeln der Einzelheiten schwer fällt, können Sie sich eine Mediation überlegen. Es ist aber auch möglich, dem Gericht nur eine Teilvereinbarung über den gemeinsamen Scheidungswillen und allenfalls über weitere Fragen einzureichen und den Antrag zu stellen, das Gericht solle über die verbleibenden Fragen entscheiden (Art. 112 ZGB, Art. 286 ZPO). Das gemeinsame Scheidungsbegehren mit oder ohne vollständige Scheidungskonvention ist beim Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde eines der Ehegatten einzureichen.

In beiden Fällen hört das Gericht die Parteien zum Scheidungsbegehren und zur Konvention getrennt und gemeinsam an und prüft, ob der Wille zur Scheidung und die Vereinbarung über die Folgen auf reiflicher Überlegung beruhen und ob die Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Über streitige Punkte versucht es, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen.

Scheidung auf Klage

Gegenüber dem bis 1999 geltenden Recht ist heute die Scheidung auf (einseitige) Klage erheblich erschwert. Dadurch sollen einvernehmliche Scheidungslösungen gefördert und die Beteiligten angehalten werden, sich mit ihrem Konflikt auseinanderzusetzen.

Hauptklagegrund ist die Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Es genügt, dass die Trennung im Zeitpunkt der Klageeinleitung tatsächlich zwei Jahre gedauert hat. Eine Berechtigung zum Getrenntleben ist so wenig erforderlich wie eine richterliche Bewilligung in einem Eheschutzverfahren. Entscheidend ist, dass mindestens ein Ehegatte die Haushaltsgemeinschaft aufgegeben hat. Neben der räumlichen Trennung ist auch ein Trennungswille nötig: Unfreiwillige Unterbrüche in der ehelichen Gemeinschaft (Montageaufenthalte, Reisen etc.) genügen nicht. Nicht erforderlich ist andererseits auch der Abbruch jeden Kontakts. Selbst bei einem sonst freundschaftlichen Verhältnis ist eine Scheidung möglich.

Vor Ablauf der zweijährigen Frist ist eine Scheidung auf Klage nur möglich, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Fortführung der Ehe unzumutbar ist (Art. 115 ZGB). Darunter fallen etwa Gewaltfälle, schwere Persönlichkeitsverletzungen anderer Art wie das dauernde Nachstellen während einer Trennung, Heiratsschwindel oder das Vorgaukeln eines echten Ehewillens aus fremdenpolizeilichen Motiven. Entscheidend ist, ob der klagenden Partei der Fortbestand des ehelichen Bandes seelisch zugemutet werden kann (BGE 127 III 129). Nicht möglich ist eine Klage aus Gründen, welche der klagenden Partei zu einem massgeblichen Teil zuzurechnen sind.

Scheidungsklagen müssen im Kanton Zürich beim Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde eines Ehegatten eingeleitet werden. Besonders bei Scheidungen aus wichtigen Gründen sollten Sie sich vor der Einleitung einer Klage anwaltlich beraten lassen oder wenigstens die Sprechstunde des für Sie zuständigen Bezirksgerichtes besuchen.