Aufgaben

Die III. Strafkammer behandelt

altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):

  1. die Begehren um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Art. 94 ff. IRSG);
  2. Sachen des Geschworenengerichts, in denen
    1. nach Beendigung des geschworenengerichtlichen Verfahrens Beschlüsse zu fassen sind (§ 53 Abs. 2 GVG),
    2. nach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten der Staatsanwalt auf weitere strafrechtliche Verfolgung verzichtet (§ 454 Abs. 2 StPO);
  3. die Vernehmlassungen zu Begnadigungsgesuchen (§ 490 StPO);
  4. die gerichtliche Beurteilung der Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes;
  5. alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Obergerichts fallen und die nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zur Behandlung zugewiesen sind.

neurechtlich:

  1. amtet als Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO,

und behandelt:

  1. Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO;
  2. Beschwerden gemäss § 51 Abs. 2 und 3 GOG;
  3. Gesuche um Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme von Strafuntersuchungen gegen Beamte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG;
  4. alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Obergerichts fallen und nicht einer andern Kammer oder dem Zwangsmassnahmengericht oder der Verwaltungskommission zur Behandlung zugewiesen sind.