Aufgaben
Die III. Strafkammer behandelt
altrechtlich (vorbehältlich Art. 449, 450, 452, 453 StPO):
- die Begehren um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Art. 94 ff. IRSG);
- Sachen des Geschworenengerichts, in denen
- nach Beendigung des geschworenengerichtlichen Verfahrens Beschlüsse zu fassen sind (§ 53 Abs. 2 GVG),
- nach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten der Staatsanwalt auf weitere strafrechtliche Verfolgung verzichtet (§ 454 Abs. 2 StPO);
- die Vernehmlassungen zu Begnadigungsgesuchen (§ 490 StPO);
- die gerichtliche Beurteilung der Probenahme und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes;
- alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Obergerichts fallen und die nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zur Behandlung zugewiesen sind.
neurechtlich:
- amtet als Beschwerdeinstanz gemäss StPO und JStPO,
und behandelt:
- Streitigkeiten über die Trennung von Verfahren gemäss Art. 11 JStPO;
- Beschwerden gemäss § 51 Abs. 2 und 3 GOG;
- Gesuche um Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme von Strafuntersuchungen gegen Beamte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG;
- alle übrigen Verfahren in Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Obergerichts fallen und nicht einer andern Kammer oder dem Zwangsmassnahmengericht oder der Verwaltungskommission zur Behandlung zugewiesen sind.