Rekurskommission
Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts gebildet. Diese dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission sein. Die von der Verwaltungskommission gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Sie amtet zudem anstelle der Verwaltungskommission als Rekursinstanz, wenn die Verwaltungskommission an die Vorinstanz im Einzelfall Rat oder Weisungen erteilt hat.
Aufgaben
Die Rekurskommission behandelt:
Rekurse und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission.
Zuständigkeitsvorschriften für Ausstandsbegehren, die nach dem bisherigen zürcherischen Prozessrecht zu behandeln sind:
Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
- das Gesamtgericht, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei des Obergerichtes in diesem Kollegium oder gegen eine ganze Kammer des Obergerichtes richten;
- die Kammer, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei in diesem Kollegium richten, wobei gleich viele Richter wie in dem Verfahren mitzuwirken haben, in welchem der Ausstand streitig ist;
- das angegliederte Gericht oder die Kommission, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Angestellten des Obergerichtes in diesem Kollegium richten;
- die Verwaltungskommission in allen anderen vom Obergericht zu beurteilenden Ausstandsfällen. Dies gilt insbesondere für streitige Ausstandsbegehren
- gegen den obergerichtlichen Einzelrichter oder die Einzelrichterin im summarischen Verfahren,
- gegen die Mitglieder und Ersatzleute aller der direkten Aufsicht des Obergerichtes unterstellten Gerichte und Kommissionen einschliesslich der dem Obergericht angegliederten Gerichte.