Arbeitsverhinderung
Grundsatz
Gesetzliche Grundlagen: Art. 324a OR, Art. 329h OR, Art. 329i OR
Grundsätzlich schuldet die Arbeitgeberin den Lohn nur, wenn die Mitarbeitenden ihre Arbeit leisten ("Ohne Arbeit kein Lohn"). Ausnahmen bestehen namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Elternschaft und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
Gesetzliche Pflichten sind beispielsweise: Militärdienst, gerichtliche Vorladung sowie Betreuung von Personen, denen gegenüber eine Fürsorgepflicht besteht, insbesondere von kranken Kindern und Angehörigen. Bei Betreuung kranker Kinder und Angehöriger ist die betroffene Person verpflichtet, ihre Pflege so zu organisieren, dass sie möglichst rasch ihrer Arbeitspflicht wieder nachkommen kann.
Weitere Informationen zum Urlaub sowie zur Lohnfortzahlung/ zum Lohnersatz bei Betreuung kranker Kinder, gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder sowie gesundheitlich beeinträchtigter Angehöriger entnehmen Sie bitte den verlinkten Informationsseiten des Bundes.
Krankheit und Unfall
Gesetzliche Grundlage: Art. 324a OR, Art. 324b OR.
Gemäss Art. 324a OR hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Besteht keine Krankentaggeldversicherung und sieht der Arbeitsvertrag keine längere Lohnfortzahlungspflicht vor, ist der Krankenlohn für eine beschränkte Zeit geschuldet, im ersten Arbeitsjahr während drei Wochen. Wie lange die beschränkte Zeit dauert, ergibt sich aus den verschiedenen Skalen der schweizerischen Gerichte, die in der nebenstehenden Tabelle und im untenstehenden Diagramm wiedergegeben sind. Der Anspruch auf Krankenlohn entsteht jedes Arbeitsjahr neu.
Besteht eine obligatorische Versicherung, welche die wirtschaftlichen Folgen der unverschuldeten Arbeitsverhinderung deckt, ist die Arbeitgeberin von der Lohnzahlung entlastet, wenn die Versicherung mindestens 80% des Lohns deckt (z.B. obligatorische Unfallversicherung, seit 1. Juli 2005 auch Mutterschaftsversicherung).
| Arbeits- jahre | Zürcher Skala | Berner Skala | Basler Skala |
| 1 | 3 Wo | 3 Wo | 3 Wo |
| 2 | 8 Wo | 1 M | 2 M |
| 3 | 9 Wo | 2 M | 2 M |
| 4 | 10 Wo | 2 M | 3 M |
| 5 | 11 Wo | 3 M | 3 M |
| 6 | 12 Wo | 3 M | 3 M |
| 7 | 13 Wo | 3 M | 3 M |
| 8 | 14 Wo | 3 M | 3 M |
| 9 | 15 Wo | 3 M | 4 M |
| 10 | 16 Wo | 4 M | 4 M |
| 11 | 17 Wo | 4 M | 4 M |
| 12 | 18 Wo | 4 M | 4 M |
| 13 | 19 Wo | 4 M | 4 M |
| 14 | 20 Wo | 4 M | 5 M |
| 15 | 21 Wo | 5 M | 5 M |
| 16 | 22 Wo | 5 M | 5 M |
| 17 | 23 Wo | 5 M | 5 M |
| 18 | 24 Wo | 5 M | 5 M |
| 19 | 25 Wo | 5 M | 6 M |
| 20 | 26 Wo | 6 M | 6 M |
| 21 | 27 Wo | 6 M | 6 M |
| 22 | 28 Wo | 6 M | 6 M |
| 23 | 29 Wo | 6 M | 6 M |
| 24 | 30 Wo | 6 M | 6 M |
| 25 | 31 Wo | 6 M | 6 M |
Schwangerschaft und Elternschaft
Gesetzliche Grundlagen: Art. 336c OR, Art. 324a OR, Art. 329f - gbis OR, Art. 35 ff. ArG, Mutterschutzverordnung, Art. 16b ff. EOG, Art. 23 ff. EOV
Einer schwangeren Mitarbeiterin kann nach Ablauf der Probezeit nicht gekündigt werden, ebenso wenig einer Mutter in den ersten 16 Wochen nach der Geburt sowie vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Abs. 2 OR (Art. 336c OR). Die schwangere Arbeitnehmerin darf auf blosse Anzeige hin vom Arbeitsplatz fernbleiben (Art. 35a ArG). Während acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot der Mutter (Art. 35a ArG). Von der achten bis zur 16. Woche (Ende der Sperrfrist) dürfen Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin richtet sich während der Schwangerschaft nach Art. 324a OR. Die Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung gemäss Art. 324a OR kann pro Arbeitsjahr einmal beansprucht werden. Beginnt während der Schwangerschaft ein neues Arbeitsjahr, entsteht der Anspruch von neuem. In den ersten 14 Wochen nach der Geburt erhält die Arbeitnehmerin Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung im Umfang von 80% des durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommens, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung unter bestimmten Voraussetzungen um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage (Art. 16c – Art. 16e EOG). Der andere Elternteil hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen. Die Entschädigung beträgt ebenfalls 80% des durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommens und maximal 220 Franken pro Tag (Art. 16i – Art. 16m EOG).
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (Art. 16t – Art. 16x EOG).
Weitergehende Informationen zu Schwangerschaft, Elternschaft und Adoptionsurlaub entnehmen Sie bitte den verlinkten Broschüren und Informationsseiten des Bundes.