Verschollenerklärung
Bleiben vernünftige Zweifel am Tod einer verschwundenen Person, so kommt eine Verschollenerklärung in Betracht. Im Gegensatz zur gerichtlichen Feststellung des Todes ist ein Verschollenheitsverfahren erst nach Ablauf einer Frist zulässig. Die vermisste Person muss öffentlich aufgerufen werden sich zu melden. Und selbst nach Abschluss des Verfahrens ist eine Verschollenerklärung in ihren Wirkungen keineswegs der Feststellung des Todes gleichgestellt.
Ist daher in Würdigung aller Umstände der Tod einer Person als erwiesen zu betrachten, so ist eine blosse Verschollenerklärung unzulässig.
Voraussetzungen
Art. 35 und 36 ZGB nennen zwei verschiedene Fälle, die zu einer Verschollenerklärung führen können, die lange nachrichtenlose Abwesenheit und das Verschwinden in hoher Todesgefahr. Im ersten Fall kann das Begehren frühestens fünf Jahre seit der letzten Nachricht, im zweiten ein Jahr seit dem Zeitpunkt des wahrscheinlichen Todeseintritts gestellt werden.
Zum Antrag berechtigt ist, wer aus dem Tod der vermissten Person Rechte ableitet. Wie bei der gerichtlichen Feststellung des Todes setzt auch die Verschollenerklärung den Nachweis der behaupteten Tatsachen mit Hilfe geeigneter Mittel voraus. Wird das Begehren bewilligt, so muss das Gericht durch eine Publikation jedermann auffordern, innert einer Frist von mindestens einem Jahr Anhaltspunkte über den Verbleib der vermissten Person zu melden (Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB). Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Verschollenerklärung möglich (Art. 38 ZGB).
Wirkungen
Die Verschollenerklärung beschränkt sich nicht auf die blosse Feststellung von Tatsachen, sondern sie gestaltet die Rechtslage um. Während vorher vermutet wird, dass die vermisste Person lebt, wird jetzt angenommen, sie sei verstorben. Wer behauptet, die Person lebe noch, muss das fortan beweisen.
Nach der Verschollenerklärung können grundsätzlich die aus dem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden (Art. 38 Abs. 1 ZGB). Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Einen Erbschein können die Erben beispielsweise erst beantragen, nachdem sie eine Sicherheit für den Fall geleistet haben, dass die vermisste Person zurückkehrt. Die Sicherheit ist auf fünf Jahre zu leisten bei einer Verschollenerklärung nach Verschwinden in hoher Todesgefahr und gar auf fünfzehn Jahre bei einer Verschollenerklärung bei nachrichtenloser Abwesenheit (Art. 546 ZGB). Praktisch hat das häufig zur Folge, dass für die Dauer der genannten Fristen die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden muss, denn um ein ganzes Vermögen sicherzustellen, muss man selber über entsprechende Werte verfügen. Gelegentlich hilft eine Bürgschaft oder ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft. Gehört der vermissten Person ein Grundstück, kann die Sicherheit durch Vormerkung der Rückgabepflicht im Grundbuch geleistet werden. Kommt es aber zur Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB, so bleibt das Vermögen der verschollenen Person bis zum Ablauf der Frist blockiert.
Die Verschollenerklärung wirkt grundsätzlich auf den mutmasslichen Todeszeitpunkt bzw. die letzte Nachricht zurück (Art. 38 Abs. 2 ZGB). Eine Ausnahme gilt allerdings für die Ehe einer verschollenen Person: Hier erfolgt die Auflösung erst mit dem Urteil (Art. 38 Abs. 3 ZGB).
Zuständigkeit und Verfahren
Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig (Art. 21 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Person im Ausland verschwindet (Art. 41 und 42 IPRG). Hatte die verschwundene Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist dennoch eine schweizerische Zuständigkeit gegeben, wenn dafür ein schützenswertes Interesse besteht (Art. 41 IPRG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Schweiz Vermögenswerte vorhanden sind und der letzte Wohnsitz unbekannt ist. Sachlich ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG). Am Bezirksgericht Zürich behandelt die 5. Abteilung die entsprechenden Fälle (nichtstreitige Rechtssachen).
Das Gericht prüft die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller vorgelegten Beweise von Amtes wegen. Der Aufruf wird im Amtsblatt des Kantons Zürich und allenfalls auch in weiteren Publikationsorganen veröffentlicht. Die Kosten muss die antragstellende Partei tragen, soweit nicht die unentgeltliche Rechtspflege in Frage kommt.
Einzelgerichte im summarischen Verfahren im Kanton Zürich
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