Merkblatt Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall
Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?
Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Sie müssen sich zum Beispiel darauf einigen, ob das Kind den Religionsunterricht besuchen, eine Zahnspange erhalten oder eine Lehre als Polymechaniker machen soll. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, so gibt es keinen Stichentscheid eines Elternteils.
Wer kann die elterliche Sorge gemeinsam ausüben?
Mit der Heirat steht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge automatisch zu. Auch geschiedene oder unverheiratete Eltern können die elterliche Sorge jedoch gemeinsam ausüben. Nicht erforderlich ist, dass beide Eltern die Kinder gleich oft betreuen. Auch ein Vater, der 100% arbeitet und eine Mutter, die 50% arbeitet, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Was ändert am 1. Juli 2014?
Bei unverheirateten oder geschiedenen Paaren kam die gemeinsame elterliche Sorge bisher nur in Frage, wenn beide Eltern damit einverstanden waren. Neu kann das Gericht bei einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen.
Bei unverheirateten Eltern regelt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Rechte und Pflichten der Eltern. Sie hiess früher Vormundschaftsbehörde. Auch sie kann die gemeinsame elterliche Sorge neu gegen den Willen eines Elternteils anordnen.
Gericht oder KESB dürfen die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch anordnen, wenn es nicht anders geht. Die gemeinsame elterliche Sorge soll auch bei geschiedenen und unverheirateten Eltern die Regel werden.
Ich bin bereits geschieden. Was ändert sich für mich?
Bereits gefällte Scheidungsurteile bleiben gültig. Wenn die Eltern nichts unternehmen, bleibt alles wie bisher. Der Elternteil mit alleiniger elterlicher Sorge behält diese auch nach dem 1. Juli 2014 allein.
Ich bin geschieden. Meine Ex-Frau/mein Ex-Mann und ich wollen beide die elterliche Sorge wieder gemeinsam ausüben. Was müssen wir unternehmen?
Geschiedene Eltern, die mit einem Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sind, können sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes wenden. Der Antrag muss von beiden Eltern unterschrieben werden. Das Verfahren vor der KESB ist kostenpflichtig. Am besten wenden Sie sich vorher an eine Beratungsstelle und schliessen eine Elternvereinbarung ab.
Ich bin geschieden. Meine Ex-Frau/mein Ex-Mann hat die alleinige elterliche Sorge und will, dass das so bleibt. Muss ich mich damit abfinden?
Eltern, die nach dem 1. Juli 2009 geschieden wurden, können gegen den anderen Elternteil auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge klagen. Die Klage muss spätestens am 30. Juni 2015 beim Gericht am Wohnort eines Elternteils eingereicht sein. Das Gericht wird prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Die Klage ist direkt beim Gericht einzureichen (kein Schlichtungsverfahren). Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Wir waren nie miteinander verheiratet und möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Was müssen wir unternehmen?
Eltern, die mit einem Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sind, können sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes wenden. Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge muss von beiden Eltern unterschrieben werden. Das Verfahren vor der KESB ist kostenpflichtig. Am besten wenden Sie sich vorher an eine Beratungsstelle und schliessen eine Elternvereinbarung ab.
Ich war nie mit der Mutter meines Kindes verheiratet. Sie hat die alleinige elterliche Sorge und will, dass das so bleibt. Muss ich mich damit abfinden?
Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, kann der andere Elternteil den Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes verlangen. Auch die KESB überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl vereinbar ist, wenn der andere Elternteil dagegen ist. Das Gesuch muss spätestens am 30. Juni 2015 bei der KESB eingereicht sein. Das Verfahren vor der KESB ist kostenpflichtig.
Welche Beratungsstellen helfen beim Abschluss einer Elternvereinbarung?
Eltern eines Kindes mit Wohnsitz in der Stadt Zürich können sich an die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt (FEU) wenden. Nähere Informationen: https://www.stadt-zuerich.ch/elternschaft
Eltern eines Kindes mit Wohnsitz im Kanton Zürich können sich an einen der vier regionalen Rechtsdienste des Amtes für Jugend und Berufsberatung wenden. Nähere Informationen: https://www.zh.ch/de/bildungsdirektion/amt-fuer-jugend-und-berufsberatung.html