Scheidungsvereinbarung mit Kinderbelangen

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Scheidungsvereinbarung mit Kinderbelangen

Hinweis: Diese Mustervereinbarung dient als Orientierungshilfe für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern. Sie können den Text in den folgenden Schritten individuell anpassen.

Ausfüllen des Formulars

Geben Sie zuerst die Personalien und die Angaben zu den Kindern ein. In den darauffolgenden Abschnitten können Sie verschiedene Textbausteine für Ihre Vereinbarung auswählen. Der erzeugte Text erscheint in einem Bearbeitungsfeld und kann von Ihnen ergänzt oder gekürzt werden.

  • Verwenden Sie _____ als Platzhalter im Text, um spezifische Details (wie Uhrzeiten oder Namen) direkt im Textfeld zu ergänzen.
  • Falls Sie unsicher sind, lassen Sie die Vereinbarung von einer Fachperson prüfen.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, können sie ein von beiden Parteien unterzeichnetes Ehescheidungsbegehren stellen (Art. 111 ZGB). Dem Begehren ist die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen beizulegen (Scheidungskonvention). Sofern Sie nicht über alle Nebenfolgen eine Einigung erzielen konnten, können Sie dem Gericht beantragen, es solle über alle strittig gebliebenen Nebenfolgen einen Entscheid fällen (Art. 112 ZGB). Die Scheidung auf gemeinsames Begehren kann direkt beim Bezirksgericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten eingereicht werden (Art. 23 Abs. 1 und 198 lit. c ZPO).

Checkliste Scheidungskonvention

In einer Scheidungskonvention sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Zuteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder (Art. 133 ZGB).
  2. Besuchsrecht für die andere Partei bzw. Regelung von Obhut und Betreuungsanteilen (Art. 133 ZGB).
  3. Besuchsrecht bzw. Betreuungsregelung während den Ferien (Art. 133 ZGB).
  4. Unterhaltsbeiträge an die Kinder (Art. 133 ZGB).
  5. Unterhaltsbeiträge an Ehegatten (Art. 125 ZGB).
  6. Ob und wie sich die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anpassen. Zur Bestimmung des aktuellen Teuerungsstandes beachten Sie bitte den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.
  7. Was passiert mit der ehelichen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann? Muss der Mietvertrag übertragen oder ein Wohnrecht begründet werden (Art. 121 ZGB)?
  8. Güterrechtliche Auseinandersetzung: Bankkonti, Wertschriften etc.; Zuteilung von Liegenschaften; Aufteilung von Mobiliar und Hausrat; Zuteilung von Autos; Wer übernimmt offene Kredite (insbesondere die Hypotheken) und andere Schulden?; Pensionskassenvorbezüge; Aufteilung von Guthaben der dritten Säule; Lebensversicherungen.
  9. Wer bezahlt noch offene Steuern?
  10. Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) (Art. 122-124 ZGB). Fällt weg im Falle einer Ehetrennung.
  11. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Zuweisung der AHV-Erziehungsgutschriften, wenn diese nach der Scheidung nicht oder nur zur Hälfte der Mutter gut geschrieben werden sollen (Art. 29sexies AHVG; Art. 52 fbis AHVV).
  12. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren. Beachten Sie auch unser Merkblatt zur unentgeltlichen Rechtspflege.
  13. Saldoklausel („Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien ehe- und güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.")

Werden Unterhaltsbeiträge vereinbart, sind zudem festzuhalten (vgl. Art. 282 ZPO):

  1. Die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung (Einkommen, Vermögen und Schulden beider Gesuchsteller)
  2. Eine Aufstellung des Notbedarfes (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulungskosten für Kinder, grössere Auslagen für Arzt oder Betreuung von Familienangehörigen, etc.). Ausgenommen sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Bei mind. 1 Schweizer Ehegatten: Familienausweis – zu beziehen beim Zivilstandsamt am Heimatort des Ehemannes bzw. am Heimatort der Ehefrau, wenn nur diese Schweizerin ist; darf nicht älter sein als drei Monate; ist nicht zu verwechseln mit dem Familienbüchlein oder dem Eheschein.
  • Bei ausländischen Ehen: Attest oder Wohnsitzbestätigung für die Familie – zu beziehen beim Einwohneramt der Wohnortgemeinde; darf nicht älter sein als drei Monate.
  • Ehevertrag (falls vorhanden)
  • Scheidungskonvention
  • Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung) beider Ehegatten über die Höhe der Vorsorgeguthaben und die Durchführbarkeit ihrer Teilung (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO).
  • Steuererklärungen der letzten zwei Jahre mit Hilfsblättern
  • Bei Zuteilung von Liegenschaften: Grundbuchauszug
  • Mietvertrag (Art. 121 ZGB)

Bei umstrittener Unterhaltsregelung zusätzlich:

  • Lohnausweis oder Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre sowie lückenlose Aufstellung über Privatbezüge
  • Ausweise über Einkünfte aus Nebenerwerb
  • Ausweise über Renteneinkommen (AHV, IV, AlV, Pensionskassenrenten, SUVA-Taggelder usw.)
  • Kontoauszüge (inkl. 3. Säule)
  • Steuerrechnungen
  • Letzte Mietzinsanpassung und Heizkostenabrechnung oder Belege über Hauskosten (Hypothekarzins, Unterhalts- und Betriebskosten)
  • Belege für Kinderbetreuungskosten (Krippe, Hort etc.)
  • Belege über Krankenkassenprämien
  • Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Telefon- und Billag-Rechnungen
  • Berufsauslagen (Fahrten zum Arbeitsplatz, Verpflegungskosten, Beiträge an Berufsverbände)
  • Rechnungen für Lebensversicherungsprämien
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen

Legen Sie bitte den Familienausweis bzw. Attest schon diesem Begehren bei. Die übrigen Unterlagen sind spätestens zur Verhandlung mitzubringen, nach Möglichkeit aber ebenfalls schon bei der Einleitung des Verfahrens einzureichen. Sie erleichtern sich und uns damit die Arbeit und tragen zu einer kürzeren Verhandlungsdauer bei. Bitte nummerieren Sie Ihre Belege und erstellen Sie ein Verzeichnis.

Checkliste Scheidungskonvention

In einer Scheidungskonvention sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Zuteilung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder (Art. 133 ZGB).
  2. Besuchsrecht für die andere Partei bzw. Regelung von Obhut und Betreuungsanteilen (Art. 133 ZGB).
  3. Besuchsrecht bzw. Betreuungsregelung während den Ferien (Art. 133 ZGB).
  4. Unterhaltsbeiträge an die Kinder (Art. 133 ZGB).
  5. Unterhaltsbeiträge an Ehegatten (Art. 125 ZGB).
  6. Ob und wie sich die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anpassen. Zur Bestimmung des aktuellen Teuerungsstandes beachten Sie bitte den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.
  7. Was passiert mit der ehelichen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann? Muss der Mietvertrag übertragen oder ein Wohnrecht begründet werden (Art. 121 ZGB)?
  8. Güterrechtliche Auseinandersetzung:
    • Bankkonti, Wertschriften etc.
    • Zuteilung von Liegenschaften
    • Aufteilung von Mobiliar und Hausrat
    • Zuteilung von Autos
    • Wer übernimmt offene Kredite (insbesondere die Hypotheken) und andere Schulden?
    • Pensionskassenvorbezüge
    • Aufteilung von Guthaben der dritten Säule
    • Lebensversicherungen
  9. Wer bezahlt noch offene Steuern?
  10. Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) (Art. 122-124 ZGB). Fällt weg im Falle einer Ehetrennung.
  11. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Zuweisung der AHV-Erziehungsgutschriften, wenn diese nach der Scheidung nicht oder nur zur Hälfte der Mutter gut geschrieben werden sollen (Art. 29sexies AHVG; Art. 52 fbis AHVV).
  12. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren. Beachten Sie auch unser Merkblatt zur unentgeltlichen Rechtspflege.
  13. Saldoklausel („Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien ehe- und güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.“)

Werden UnterhaItsbeiträge vereinbart, sind zudem festzuhalten (vgl. Art. 282 ZPO):

  1. Die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung (Einkommen, Vermögen und Schulden beider Gesuchsteller)
  2. Eine Aufstellung des Notbedarfes (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulungskosten für Kinder, grössere Auslagen für Arzt oder Betreuung von Familienangehörigen, etc.). Ausgenommen sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege.

Merkblatt für Ehescheidungen

(gilt sinngemäss auch für Ehetrennungen nach Art. 117 und 118 ZGB)

Welches sind die Voraussetzungen und wo ist das Begehren einzureichen?

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, können sie ein von beiden Parteien unterzeichnetes Ehescheidungsbegehren stellen (Art. 111 ZGB). Dazu steht Ihnen unser Formular zur Verfügung.

Dem Begehren ist die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen beizulegen (Scheidungskonvention). Beachten Sie dazu unsere Checkliste und unsere Formulare. Sofern Sie nicht über alle Nebenfolgen eine Einigung erzielen konnten, können Sie dem Gericht beantragen, es solle über alle strittig gebliebenen Nebenfolgen einen Entscheid fällen (Art. 112 ZGB).

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren kann direkt beim Bezirksgericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten eingereicht werden (Art. 23 Abs. 1 und 198 lit. c ZPO).

Scheidungsklage

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung will, so kommt eine Scheidungsklage in Frage. Eine solche ist aber nur möglich:

  • gemäss Art. 114 ZGB nach zweijährigem Getrenntleben (gerechnet auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung)
  • vor Ablauf der zweijährigen Frist, wenn die Fortsetzung der Ehe dem klagenden Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB)

Auch eine Scheidungsklage können Sie direkt mit unserem Formular am Wohnsitz einer Partei einreichen (Art. 23 Abs. 1 und 198 lit. c ZPO). Lassen Sie sich aber im Zweifel vorher beraten.

Ist der Scheidungsgrund nicht gegeben, so führt dies zur Abweisung der Klage. Dies ist in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Bei mind. 1 Schweizer Ehegatten: Familienausweis – zu beziehen beim Zivilstandsamt am Heimatort des Ehemannes bzw. am Heimatort der Ehefrau, wenn nur diese Schweizerin ist; darf nicht älter sein als drei Monate; ist nicht zu verwechseln mit dem Familienbüchlein oder dem Eheschein
  • Bei ausländischen Ehen: Attest oder Wohnsitzbestätigung für die Familie – zu beziehen beim Einwohneramt der Wohnortgemeinde; darf nicht älter sein als drei Monate
  • Ehevertrag (falls vorhanden)
  • Scheidungskonvention
    • vollständig (Art. 111 ZGB).
    • unvollständig (Art. 112 ZGB).
  • Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung) beider Ehegatten über die Höhe der Vorsorgeguthaben und die Durchführbarkeit ihrer Teilung (Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO)
  • Steuererklärungen der letzten zwei Jahre mit Hilfsblättern
  • Bei Zuteilung von Liegenschaften: Grundbuchauszug
  • Mietvertrag (Art. 121 ZGB)

Bei umstrittener Unterhaltsregelung zusätzlich:

  • Lohnausweis oder Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate; bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre sowie lückenlose Aufstellung über Privatbezüge
  • Ausweise über Einkünfte aus Nebenerwerb
  • Ausweise über Renteneinkommen (AHV, IV, AlV, Pensionskassenrenten, SUVA-Taggelder usw.)
  • Kontoauszüge (inkl. 3. Säule)
  • Steuerrechnungen
  • Letzte Mietzinsanpassung und Heizkostenabrechnung oder Belege über Hauskosten (Hypothekarzins, Unterhalts- und Betriebskosten)
  • Belege für Kinderbetreuungskosten (Krippe, Hort etc.)
  • Belege über Krankenkassenprämien
  • Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Telefon- und Billag-Rechnungen
  • Berufsauslagen (Fahrten zum Arbeitsplatz, Verpflegungskosten, Beiträge an Berufsverbände)
  • Rechnungen für Lebensversicherungsprämien
  • Belege über bezahlte Schuldzinsen

Legen Sie bitte den Familienausweis bzw. Attest schon diesem Begehren bei. Die übrigen Unterlagen sind spätestens zur Verhandlung mitzubringen, nach Möglichkeit aber ebenfalls schon bei der Einleitung des Verfahrens einzureichen. Sie erleichtern sich und uns damit die Arbeit und tragen zu einer kürzeren Verhandlungsdauer bei. Bitte nummerieren Sie Ihre Belege und erstellen Sie ein Verzeichnis.

Wie geht das Verfahren vor sich?

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Das Gericht hört die Parteien zum Scheidungsbegehren und zur Konvention getrennt und gemeinsam an und prüft, ob die vereinbarte Regelung genehmigt werden kann (Art. 111 Abs. 1 und 112 Abs. 2 ZGB). Über streitige Punkte versucht es, eine Einigung zu erzielen. Unter Umständen wird eine Kinderanhörung durchgeführt.

Art. 288 ZPO erlaubt eine Scheidung ohne Bedenkzeit. Das Gericht kann die Scheidung daher aussprechen, sobald eine Einigung über die Nebenfolgen erzielt ist und alle nötigen Unterlagen beisammen sind. Nach wie vor prüft es aber, ob die Scheidung und die Vereinbarung über die Folgen auf reiflicher Überlegung der Ehegatten beruhen und ob die Konvention klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO).

Scheidung auf Klage

Beide Parteien werden zu einer Verhandlung vorgeladen. Hier wird zuerst der Scheidungsgrund geprüft und versucht, eine Einigung über die Folgen der Scheidung herbeizuführen (Art. 291 ZPO). Bleibt der Scheidungsgrund unklar oder wird keine Einigung über die Folgen erzielt, so wird der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Begründung der Klage angesetzt (Art. 291 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren geht weiter wie ein ordentlicher Zivilprozess (Art. 219 ff. ZPO: Schriftliche Klageantwort, hernach Instruktions- und Hauptverhandlung mit Beweisabnahme). Auch in dieser Phase werden häufig Konventionsverhandlungen geführt.

Gelingt eine Einigung, so prüft das Gericht diese auf Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit und spricht anschliessend die Scheidung aus (Art. 279 und 292 ZPO).

Für die Dauer des Verfahrens müssen die Rechte und Pflichten der Parteien oft mittels sogenannter vorsorglicher Massnahmen geregelt werden (Art. 276 ZPO).

„Kampfscheidungen“ sind meist äusserst langwierig und kostspielig. Sie können inklusive Gerichts- und Anwaltskosten leicht mehrere zehntausend Franken kosten.

Merkblatt Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall

Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?

Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Sie müssen sich zum Beispiel darauf einigen, ob das Kind den Religionsunterricht besuchen, eine Zahnspange erhalten oder eine Lehre als Polymechaniker machen soll. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, so gibt es keinen Stichentscheid eines Elternteils.

Wer kann die elterliche Sorge gemeinsam ausüben?

Mit der Heirat steht den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge automatisch zu. Auch geschiedene oder unverheiratete Eltern können die elterliche Sorge jedoch gemeinsam ausüben. Nicht erforderlich ist, dass beide Eltern die Kinder gleich oft betreuen. Auch ein Vater, der 100% arbeitet und eine Mutter, die 50% arbeitet, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

Was ändert am 1. Juli 2014?

Bei unverheirateten oder geschiedenen Paaren kam die gemeinsame elterliche Sorge bisher nur in Frage, wenn beide Eltern damit einverstanden waren. Neu kann das Gericht bei einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen.

Bei unverheirateten Eltern regelt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Rechte und Pflichten der Eltern. Sie hiess früher Vormundschaftsbehörde. Auch sie kann die gemeinsame elterliche Sorge neu gegen den Willen eines Elternteils anordnen.

Gericht oder KESB dürfen die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch anordnen, wenn es nicht anders geht. Die gemeinsame elterliche Sorge soll auch bei geschiedenen und unverheirateten Eltern die Regel werden.

Ich bin bereits geschieden. Was ändert sich für mich?

Bereits gefällte Scheidungsurteile bleiben gültig. Wenn die Eltern nichts unternehmen, bleibt alles wie bisher. Der Elternteil mit alleiniger elterlicher Sorge behält diese auch nach dem 1. Juli 2014 allein.

Ich bin geschieden. Meine Ex-Frau/mein Ex-Mann und ich wollen beide die elterliche Sorge wieder gemeinsam ausüben. Was müssen wir unternehmen?

Geschiedene Eltern, die mit einem Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sind, können sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes wenden. Der Antrag muss von beiden Eltern unterschrieben werden. Das Verfahren vor der KESB ist kostenpflichtig. Am besten wenden Sie sich vorher an eine Beratungsstelle und schliessen eine Elternvereinbarung ab.

Ich bin geschieden. Meine Ex-Frau/mein Ex-Mann hat die alleinige elterliche Sorge und will, dass das so bleibt. Muss ich mich damit abfinden?

Eltern, die nach dem 1. Juli 2009 geschieden wurden, können gegen den anderen Elternteil auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge klagen. Die Klage muss spätestens am 30. Juni 2015 beim Gericht am Wohnort eines Elternteils eingereicht sein. Das Gericht wird prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Die Klage ist direkt beim Gericht einzureichen (kein Schlichtungsverfahren). Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Wir waren nie miteinander verheiratet und möchten die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Was müssen wir unternehmen?

Eltern, die mit einem Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden sind, können sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes wenden. Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge muss von beiden Eltern unterschrieben werden. Das Verfahren vor der KESB ist kostenpflichtig. Am besten wenden Sie sich vorher an eine Beratungsstelle und schliessen eine Elternvereinbarung ab.

Ich war nie mit der Mutter meines Kindes verheiratet. Sie hat die alleinige elterliche Sorge und will, dass das so bleibt. Muss ich mich damit abfinden?

Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, kann der andere Elternteil den Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes verlangen. Auch die KESB überprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl vereinbar ist, wenn der andere Elternteil dagegen ist. Das Gesuch muss spätestens am 30. Juni 2015 bei der KESB eingereicht sein. Das Verfahren vor der KESB ist kostenpflichtig.

Welche Beratungsstellen helfen beim Abschluss einer Elternvereinbarung?

Eltern eines Kindes mit Wohnsitz in der Stadt Zürich können sich an die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt (FEU) wenden. Nähere Informationen: https://www.stadt-zuerich.ch/elternschaft

Eltern eines Kindes mit Wohnsitz im Kanton Zürich können sich an einen der vier regionalen Rechtsdienste des Amtes für Jugend und Berufsberatung wenden. Nähere Informationen: https://www.zh.ch/de/bildungsdirektion/amt-fuer-jugend-und-berufsberatung.html

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