Sicherheitsleistungen des Mieters

Die Vermieterin kann zur Sicherung ihrer Ansprüche (z.B. Mietzinsforderung, Schadenersatz bei Beschädigungen an der Sache) mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser ihr eine Sicherheit in Form von Geld oder Wertpapieren (Depot) leistet. Bei der Miete von Wohnräumen darf diese Sicherheit höchstens drei Monatszinse betragen (Art. 257e Abs. 2 OR).

 

Die Vermieterin darf die Sicherheit bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nicht mit dem eigenen Vermögen vermischen, sondern muss sie bei einer Bank auf einem Konto oder Depot hinterlegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Der Mieter muss allerdings nach der Auffassung des Bundesgerichts überprüfen, ob das Depot korrekt hinterlegt wurde. Sonst kann das Geleistete im Falle des Konkurses der Vermieterin in die Konkursmasse und damit an alle Gläubiger der Vermieterin fallen (BGE 127 III 273).