Duldungen von Besichtigungen, Unterhaltsarbeiten, Erneuerungen, Änderungen

Während der Dauer des Mietverhältnisses steht dem Mieter grundsätzlich ein ausschliessliches Besitzesrecht an der Sache zu. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Vermieterin gibt es aber einzelne Ausnahmen.

 

Gemäss Art. 257h Abs. 2 OR hat die Vermieterin Anspruch auf Besichtigung der Sache zum Zwecke des Unterhalts, des Verkaufs oder der Weitervermietung.

 

Art. 257h Abs. 1 OR verpflichtet den Mieter, der Vermieterin Arbeiten an der Sache zu erlauben, die zur Behebung oder Vermeidung von Schäden nötig sind. Zwar muss er ihr keinen Schlüssel zum Mietobjekt überlassen. Aber er muss ihr den Zugang zu den Räumlichkeiten für entsprechende Arbeiten auch während länger dauernder Abwesenheiten in geeigneter Weise ermöglichen.

 

Und schliesslich erlaubt Art. 260 Abs. 1 OR der Vermieterin Änderungen und Erneuerungen der Mietsache. Solche Arbeiten gehen über blosse Reparaturen hinaus, wie etwa der Einbau einer neuen Küche oder eines neuen Bodenbelages. Weil sie an sich mit der Verpflichtung der Vermieterin zur Gestattung des Gebrauchs nicht vereinbar sind, erlaubt das Gesetz sie nur, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Die Zumutbarkeit hängt vor allem von den Auswirkungen der Arbeiten ab. Grundrissveränderungen oder enorme Belastungen durch Bauarbeiten braucht der Mieter zum Beispiel nicht hinzunehmen.

 

In allen drei Fällen muss die Vermieterin die Störungen auf ein Minimum beschränken. Arbeiten und Besichtigungen muss sie stets vorher anzeigen, und zwar rechtzeitig. Ausserdem hat der Mieter allenfalls Anspruch auf Minderung des Mietzinses und Schadenersatz (Art. 257h Abs. 3 und 260 Abs. 2 OR).