Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch einen notariellen Ehevertrag begründet werden. Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung und zur Gütertrennung steht bei der Gütergemeinschaft ein Teil des Vermögens den Ehegatten als Gesamteigentum zu. Das eheliche Vermögen besteht daher bei der Gütergemeinschaft aus dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten (Art. 221 ZGB). Gemäss Art. 222 Abs. 2 und 3 ZGB gehört das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. Das Gesetz umschreibt das Gesamtgut nicht fest. Die Ehegatten können im Ehevertrag zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft (Art. 222 Abs. 1 ZGB), der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 223 ZGB) und “anderen Gütergemeinschaften” wählen (Art. 224 ZGB). Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehegatten mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind (Art. 222 Abs. 1 ZGB). Bei der Errungenschaftsgemeinschaft besteht das Gesamtgut aus der Errungenschaft (Art. 223 Abs. 1 ZGB; vgl. zur Definition der Errungenschaft Art. 197 ZGB). Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten im Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke von der Gemeinschaft ausschliessen. Was nicht zum Gesamtgut gehört, ist Eigengut des einen oder des anderen Ehegatten. Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter (z.B. Schenkung oder Erbschaft) oder von Gesetzes wegen (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 225 Abs. 2 ZGB umfasst das Eigengut jedes Ehegatten von Gesetzes wegen die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen sowie die Genugtuungsansprüche (vgl. dazu Art. 47 und 49 OR).

 

Die Verwaltung des Gesamtgutes steht beiden Ehegatten zu (Art. 227 ZGB). Ein Ehegatte kann auch die Verwaltung des Gesamtgutes dem anderen überlassen (Art. 195 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 227 Abs. 2 ZGB kann jeder Ehegatte in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. Darüber hinaus (ausserordentliche Verwaltung) können die Ehegatten Handlungen nur gemeinsam oder der eine mit Einwilligung des anderen vornehmen (Art. 228 Abs. 1 ZGB; vgl. allerdings auch Art. 229 ZGB, falls ein Ehegatte allein ein Geschäft betreibt). Hinzu kommt die Vertretungsbefugnis der Ehegatten im Sinne von Art. 166 ZGB (Art. 228 Abs. 3 ZGB). Wie bei der Gütertrennung und bei der Errungenschaftsbeteiligung verwaltet jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Eigengut und verfügt darüber (Art. 232 Abs. 1 ZGB). Bei der Haftung ist zwischen Vollschulden und Eigenschulden zu unterscheiden. Für Vollschulden haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB), für Eigenschulden hingegen nur mit dem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB).

 

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind zunächst die Eigengüter und das Gesamtgut auszuscheiden. Massgebend für die Zusammensetzung dieser Güter ist wie bei der Errungenschaftsbeteiligung der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (Art. 236 ZGB). Bei Tod eines Ehegatten oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Durch Ehevertrag kann allerdings eine andere Teilung bestimmt werden (Art. 241 ZGB). Bei gerichtlicher Auflösung der Ehe oder Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes (s. dazu Gütertrennung) nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was bei Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut wird hälftig geteilt, soweit keine andere Teilung vereinbart wurde (Art. 242 ZGB). Auch im Falle des Todes eines Ehegatten ist vorab die ehevertragliche Vereinbarung massgebend. Ohne eine solche kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 243 ZGB). Weiter kann er verlangen, dass ihm auf Anrechnung das Eigentum am Haus oder an der Wohnung oder am Hausrat zugeteilt werde (Art. 244 ZGB). Gemäss Art. 245 ZGB kann der Ehegatte auch verlangen, dass ihm andere Vermögenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden, sofern er ein überwiegendes Interesse nachweist (z.B. dem Ehemann, der Motorrad fährt, die Harley Davidson). Art. 244 und 245 ZGB gelten auch bei Auflösung des Güterstandes aus anderen Gründen. Schliesslich gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss (Art. 246 ZGB; s. Art. 612-615 ZGB, Art. 634 ZGB, Art. 651 ZGB und Art. 654a ZGB).