Gütertrennung

Die Ehegatten können vor einer Notarin oder einem Notar einen Ehevertrag abschliessen und darin als vertraglichen Güterstand die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB wählen (Art. 182-184 ZGB). Gütertrennung kann aber in besonderen Situationen auch von Gesetzes wegen eintreten oder durch das Gericht angeordnet werden. Man nennt sie dann den ausserordentlichen Güterstand (Art. 185 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 189 ZGB, Art. 118 Abs. 1 ZGB und Art. 188 ZGB).

 

Zentral bei der Gütertrennung ist die möglichst weitgehende Trennung der Güter von Mann und Frau. Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, d.h. am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat. Während der Ehe gelten für die Gütertrennung die gleichen Regeln wie für die Errungenschaftsbeteiligung. Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung bedarf aber die Verfügung eines Gatten über seinen Anteil am Miteigentum nicht der Zustimmung des anderen (Art. 646 Abs. 3 ZGB und Art. 201 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 247 ZGB verwaltet und nutzt jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen und verfügt darüber. Solche Schranken setzen vor allem die allgemeinen Wirkungen der Ehe, z.B. das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften über die eheliche Wohnung (Art. 169 ZGB) oder die gerichtliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis über einen Vermögenswert Art. 178 ZGB). Natürlich kann jeder Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens freiwillig dem anderen Ehegatten überlassen (Art. 195 Abs. 1 ZGB). Kann nicht bewiesen werden, welchem Ehegatten eine Sache gehört, so wird Miteigentum angenommen (Art. 248 ZGB). Nach Art. 249 ZGB haftet jeder Ehegatte wie bei der Errungschaftsbeteiligung für seine Schulden persönlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Wenn also ein Darlehensvertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde, kann der andere Ehegatte dafür nicht belangt werden. Eine Ausnahme gilt für Verpflichtungen, die ein Ehegatte für die laufenden Bedürfnisse der Familie (täglicher Bedarf) oder mit Ermächtigung des anderen eingeht (Art. 166 ZGB).

 

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach (z.B. die Geige spielende Ehefrau für die Stradivari), so kann er die ungeteilte Zuweisung gegen Entschädigung verlangen (Art. 251 ZGB).