Scheidung auf Klage

Gegenüber dem bis 1999 geltenden Recht ist heute die Scheidung auf (einseitige) Klage erheblich erschwert. Dadurch sollen einvernehmliche Scheidungslösungen gefördert und die Beteiligten angehalten werden, sich mit ihrem Konflikt auseinanderzusetzen.

 

Hauptklagegrund ist die Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Es genügt, dass die Trennung im Zeitpunkt der Klageeinleitung tatsächlich zwei Jahre gedauert hat. Eine Berechtigung zum Getrenntleben ist so wenig erforderlich wie eine richterliche Bewilligung in einem Eheschutzverfahren. Entscheidend ist, dass mindestens ein Ehegatte die Haushaltsgemeinschaft aufgegeben hat. Neben der räumlichen Trennung ist auch ein Trennungswille nötig: Unfreiwillige Unterbrüche in der ehelichen Gemeinschaft (Montageaufenthalte, Reisen etc.) genügen nicht. Nicht erforderlich ist andererseits auch der Abbruch jeden Kontakts. Selbst bei einem sonst freundschaftlichen Verhältnis ist eine Scheidung möglich.

 

Vor Ablauf der zweijährigen Frist ist eine Scheidung auf Klage nur möglich, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Fortführung der Ehe unzumutbar ist (Art. 115 ZGB). Darunter fallen etwa Gewaltfälle, schwere Persönlichkeitsverletzungen anderer Art wie das dauernde Nachstellen während einer Trennung, Heiratsschwindel oder das Vorgaukeln eines echten Ehewillens aus fremdenpolizeilichen Motiven. Entscheidend ist, ob der klagenden Partei der Fortbestand des ehelichen Bandes seelisch zugemutet werden kann (BGE 127 III 129). Nicht möglich ist eine Klage aus Gründen, welche der klagenden Partei zu einem massgeblichen Teil zuzurechnen sind.

 

Scheidungsklagen müssen im Kanton Zürich beim Bezirksgericht der Wohnsitzgemeinde eines Ehegatten eingeleitet werden. Besonders bei Scheidungen aus wichtigen Gründen sollten Sie sich vor der Einleitung einer Klage anwaltlich beraten lassen oder wenigstens die Sprechstunde des für Sie zuständigen Bezirksgerichtes besuchen.