Reinigung und kleine Ausbesserungen
Nach Art. 259 OR ist die Reinigung der gemieteten Sache Aufgabe des Mieters. Ebenso hat dieser kleine Ausbesserungen vorzunehmen (z.B. defekte elektrische Sicherungen zu ersetzen). Soweit eine Unzulänglichkeit an der Mietsache in die Kategorie der Reinigung oder kleinen Ausbesserung gehört, bestehen daher auch keine Ansprüche des Mieters gegenüber der Vermieterin. Umgekehrt stellt die Verletzung der Reinigungs- und Ausbesserungspflicht eine Vertragsverletzung des Mieters dar, die unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht nach Art. 97 OR führen kann.
Beispiel: Wegen vernachlässigter Reinigung der Mietsache kommt es zu einem Ungezieferbefall in der gemieteten Wohnung.
Die Ausbesserungspflicht des Mieters ist untergeordneter Natur. Sobald eine Massnahme Fachwissen erfordert, ist sie nicht mehr Sache des Mieters. Als Richtschnur betrachten Schlichtungsbehörden und Mietgerichte bei der Wohnungsmiete zur Zeit einen Wert von Fr. 150.- pro Reparatur.
Oftmals regeln die Formularmietverträge diese Fragen genauer. Mietvertragsklauseln, welche dem Mieter mehr als nur den kleinen Unterhalt aufbürden, verstossen aber bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gegen zwingendes Recht und sind daher unwirksam (Art. 256 Abs. 2 OR).