Registrierung von Geburt und Tod

Wie alle anderen wichtigen Vorgänge werden auch die Geburt und der Tod einer Person primär durch das Zivilstandsamt erfasst (Art. 39 ZGB, Art. 7 ZStV). Der Eintrag erfolgt im Anschluss an eine Meldung der entsprechenden Klinik, Behörde, Ärztin etc. Wer in welcher Reihenfolge zur Meldung verpflichtet ist, wird in Art. 34 ZStV geregelt.

 

Zuständig ist grundsätzlich das Zivilstandsamt am Ort der Geburt oder des Todes (Art. 20 ZStV). Anders als das frühere Recht kennt das geltende keine Bestimmung mehr für den Fall, dass eine verstorbene Person unauffindbar bleibt oder im Ausland verstirbt. Bei Todesfällen im Ausland beglaubigt die zuständige diplomatische Vertretung die ausländische Todesurkunde und leitet sie anschliessend an die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons weiter. Diese sorgt dann für die Eintragung des Todes im schweizerischen Zivilstandsregister (Art. 32 IPRG). Gleich verhält es sich, wenn eine im Ausland verstorbene Person unauffindbar bleibt und nach den Regeln des Aufenthaltsstaates gerichtlich für tot oder verschollen erklärt wird. Im zweiten Fall ist anstelle eines Verfahrens im Ausland auch in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Todesfeststellung oder Verschollenerklärung möglich.