Namensänderung
Gemäss Art. 30 ZGB kann eine Person bei achtenswerten Gründen eine Namensänderung beantragen. Für den an sich zuständigen Regierungsrat übernimmt die Abteilung Zivilstandswesen des kantonalen Gemeindeamts diese Aufgabe.
Ausländische Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz können bei der Geburt des Kindes gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abgeben, dass der Name dem Heimatrecht zu unterstellen sei ("Option"). Ohne solche Erklärung untersteht der Name des Kindes schweizerischem Recht (Art. 37 IPRG). Eine nachträgliche Ausübung dieses Rechts ist nicht möglich.
Im Falle einer Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts durch Abgabe einer Erklärung beim Zivilstandsamt muss dort eine solche Erklärung auch gleich über die damit verbundene Änderung des Vornamens abgegeben werden (Art. 14b ZStV). Es braucht kein separates Verfahren zur Änderung des Vornamens.