Gesetzliche Grundlagen:
Prozesskosten: Art. 95 f. ZPO;
Verteilung und Liquidation der Prozesskosten: Art. 104 f. ZPO;
Besondere Kostenregelungen: Art. 113 f. ZPO;
Unentgeltliche Rechtspflege: Art. 117 f. ZPO.
Arbeitsrechtliche Klagen mit Streitwerten bis zu Fr. 30'000.- werden im vereinfachten Verfahren (Art. 243 f. ZPO) behandelt und sind kostenlos. Für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz oder dem Mitwirkungsgesetz werden generell keine Gerichtskosten erhoben. Zum Streitwert gehören nicht nur die in Franken bezifferten Forderungen, sondern auch Forderungen auf Sachleistung wie Arbeitszeugnis, Herausgabeansprüche usw. Beim Zeugnis gilt die Faustregel, dass ihm ein Streitwert von einem Monatslohn beigemessen wird (Zeugnisänderung: ½ Monatslohn; Arbeitsbestätigung: Fr. 500.-). Kostenlosigkeit eines Verfahrens bedeutet, dass das Gericht keine Kosten für seine Tätigkeit erhebt (keine Gerichtskosten und keine weiteren Auslagen des Gerichts). Die unterlegene Partei muss aber der Gegenpartei eine Parteientschädigung zahlen, selbst wenn das Verfahren kostenlos ist.
Beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-, kann das Gericht von der klagenden Partei für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss verlangen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 99 ZPO) hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei zudem eine Sicherheit für deren Parteientschädigung zu leisten (gilt auch im vereinfachten Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten).
Falls Sie sich ein Bild vom weiten Ermessensrahmen des Gerichts bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung machen möchten, können Sie unseren Gebührenrechner verwenden.
Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aufzubringen oder einen Anwalt zu bezahlen, kann die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Art. 117 f. ZPO) verlangen. Lesen Sie dazu unser Merkblatt.