Bei einer Klageeinleitung sind folgende Fragen zu beantworten:
Gegen wen richtet sich die Klage?
Prüfen Sie bitte genau, wer Ihr Vertragspartner ist. Bei Firmen empfiehlt es sich, im Handelsregister nachzuschauen, ob unter der gewählten Bezeichnung eine Firma eingetragen ist.
Wo muss die Klage erhoben werden?
Örtliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bilden die Art. 34 und 35 ZPO. Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde.
Auf diese Gerichtsstände kann die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten. Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
Wichtiger Hinweis
Ab 1.1.2011 kann die Klage nicht mehr direkt beim Arbeitsgericht eingeleitet werden. Zuerst ist das örtlich zuständige Friedensrichteramt anzurufen (Art. 197 ZPO; Ausnahmen: siehe Art. 199 ZPO).
Sachliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bilden § 20 und 25 GOG ZH.
Dokumentation der Klage
Es ist wichtig, der Klage die Urkunden beizulegen, die zur Entscheidung gebraucht werden. Das Merkblatt zur Rechtsauskunft des Bezirksgerichts Zürich enthält ein Liste von notwendigen Unterlagen.