Arten der Betreibung

Das Schuldbetreibungsverfahren kommt bei sämtlichen Forderungen zur Anwendung, die auf Geldzahlung oder auf die Leistung einer Sicherheit gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Es gibt dabei drei verschiedene Betreibungsarten: Die Betreibung auf Pfändung, die Betreibung auf Konkurs und die Betreibung auf Pfandverwertung. Die Betreibung auf Konkurs kommt zum Zug, wenn der Schuldner in einer der in Art. 39 SchKG aufgezählten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist. Die Betreibung auf Pfandverwertung setzt voraus, dass für die Schuld ein Pfand bestellt wurde, wie etwa bei einem Schuldbrief, der auf einer Liegenschaft lastet (Art. 41 SchKG). In allen anderen Fällen findet eine Betreibung auf Pfändung statt (Art. 42 SchKG).

Es ist Sache des Betreibungsamtes, anhand der Angaben der Gläubigerin im Betreibungsbegehren die korrekte Betreibungsart zu bestimmen (Art. 38 Abs. 3 SchKG).