Einrede des mangelnden neuen Vermögens

Ein Konkursverfahren soll u.a. auch die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Erholung des Schuldners schaffen. Privatpersonen mit finanziellen Schwierigkeiten haben daher die Möglichkeit, selber einen Konkurs über sich herbeizuführen. Dies geschieht über eine Insolvenzerklärung, in der die eigene Zahlungsunfähigkeit erklärt wird.

 

Nach Abschluss eines Konkurses kann eine neue Betreibung gegen den Schuldner erst wieder erfolgen, wenn dieser zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Wird er betrieben, so kann er Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens erheben. Er muss den Rechtsvorschlag explizit so begründen; andernfalls verwirkt er die Einrede (Art. 75 Abs. 2 SchKG). In der Begründung sollte auch angegeben werden, ob und in welchem Umfang die Forderung selbst bestritten wird. Dadurch wird vermieden, dass ein für den Schuldner kostenpflichtiges Rechtsöffnungsverfahren angestrengt wird, obwohl er die Forderung selbst eigentlich gar nicht bestreiten wollte.

 

Die Einrede ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

Zunächst muss die Forderung der Gläubigerin vor der Konkurseröffnung entstanden sein, denn ein Konkurs ist kein Freibrief für die Nichtzahlung neuer Schulden.

 

Sodann muss der Konkurs auch wirklich durchgeführt worden sein, sei es im ordentlichen, sei es im summarischen Verfahren (dazu Art. 231 sowie Art. 232 ff. SchKG). Wurde für das Konkursverfahren der erforderliche Kostenvorschuss nicht geleistet und kam es deshalb zu einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG, so steht dem Schuldner später die Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht zu.

 

Erhebt der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Gericht vor, und zwar dem Einzelgericht im summarischen Verfahren. Das Gericht hört die Parteien an und entscheidet danach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Rechtsvorschlag zulässig ist. Unser Merkblatt sagt Ihnen, welche Unterlagen zur Verhandlung mitzubringen sind.

 

Neues Vermögen kann zunächst Vermögen im herkömmlichen Sinne sein (z.B. Wertgegenstände, Ersparnisse, Grundeigentum). Die Praxis betrachtet aber auch denjenigen Schuldner als zu neuem Vermögen gekommen, der mit seinem Einkommen Vermögen bilden könnte. Dazu werden die Einkünfte den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt. Relevant ist der Zeitraum während des Jahres vor der Zustellung des Zahlungsbefehls.

 

Ist eine Partei mit dem Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren nicht einverstanden, kann sie innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Einzelgericht im ordentlichen oder, bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000, im vereinfachten Verfahren eine Klage auf Feststellung bzw. Bestreitung neuen Vermögens erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG; Art. 220 ff. und 243 ff. ZPO; § 24 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO).