Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag
Betreibungsbegehren
Das Betreibungsverfahren wird durch Einreichung des Betreibungsbegehrens des Gläubigers beim zuständigen Betreibungsamt eingeleitet. Den notwendigen Inhalt eines Betreibungsbegehrens umschreibt Art. 67 SchKG. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG). Wenn Sie im Kanton Zürich eine Betreibung einleiten oder eine Betreibungsauskunft einholen müssen, finden Sie das zuständige Betreibungsamt über die Website des Betreibungsinspektorats des Kantons Zürich. Innerhalb der Stadt Zürich können Sie sich auch an den Online-Schalter der Betreibungsämter der Stadt Zürich wenden. Für die ganze Schweiz bietet seit 29. Dezember 2008 das Bundesamt für Justiz einen Betreibungssschalter an.
Zahlungsbefehl
Der Zahlungsbefehl beruht allein auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren. Das Betreibungsamt hat daher nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht oder ob er vollstreckbar ist, darf es nicht kümmern. Dieses System kann dazu führen, dass eine Schuldnerin in ein Betreibungsverfahren einbezogen wird, die dem angeblichen Gläubiger nichts schuldet. Es beruht auf der Überlegung, dass in sehr vielen Fällen die Schuld gar nicht bestritten ist, es vielmehr nur mit der Zahlungsfähigkeit des Betroffenen hapert.
Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung
Ob der in Betreibung gesetzte Anspruch wirklich besteht, hat im Streitfall das Gericht zu entscheiden. Der Schuldnerin steht gegen den Zahlungsbefehl der Rechtsvorschlag zu, mit dem sie die Betreibung zum Stillstand bringen kann (Art. 78 SchKG). Dass die Schuldnerin ohne weiteres einen Rechtsvorschlag erheben kann, ist eine Folge der beschriebenen Eigenart der schweizerischen Schuldbetreibungsordnung, denn schon das Betreibungsbegehren setzt ja keinen Nachweis voraus, dass die behauptete Forderung besteht. Die Schuldnerin verweist mit dem Rechtsvorschlag den Gläubiger auf den Rechtsweg. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn der Gläubiger die definitive oder die provisorische Rechtsöffnung erlangt hat. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG umschreibt die Gründe für den Rechtsvorschlag: Die Schuldnerin kann den Bestand, die Fälligkeit oder die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung bestreiten. Sie kann aber mit dem Rechtsvorschlag auch die Vollstreckbarkeit der Forderung auf dem Wege der Schuldbetreibung in Abrede stellen. Wird der Rechtsvorschlag nicht begründet, gilt er für die ganze Forderung (Art. 74 Abs. 2 SchKG; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 VZG). Wichtig: Wer nach einem Konkursverfahren mit dem Rechtsvorschlag geltend machen will, er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen (s. Art. 265 und 265a SchKG), muss den Rechtsvorschlag entsprechend begründen; sonst ist die Einrede des mangelnden neuen Vermögens verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG).