Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)

Art. 273 ZGB statuiert das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander auch dann zu pflegen, wenn einem Elternteil weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die Kinder zusteht. Das Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich: Der betroffene Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Dies gilt sowohl für verheiratete, geschiedene und getrennte als auch für unverheiratete Eltern.

 

Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern ist für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Nicht selten kommt es zu Problemen etwa in der Pubertätsphase, wenn keine lebendige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Der Kontakt wird von den Gerichten und Behörden daher gefördert, wo immer das Kindeswohl dies zulässt (Art. 274 ZGB). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben (BGE 123 III 445, 452; BGE 122 III 404, 407). Durch den Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde wird nur der minimale Umfang des Besuchsrechts festgelegt. Die Eltern können und sollen miteinander und mit den Kindern möglichst weit gehende Kontakte vereinbaren.