Kindesverhältnis zu Vater und Mutter
Als Kindesverhältnis bezeichnet man die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind. Von der Existenz eines Kindesverhältnisses hängen mannigfaltige Rechtswirkungen ab (s. Art. 270 ff. ZGB, 457 ff. ZGB).
Das Kindesverhältnis zwischen Mutter und Kind entsteht mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 ZGB). Der Nachweis der Geburt durch die Ehefrau genügt, um die Vermutung zu begründen. Das Kindesverhältnis zum Vater entsteht daher von Gesetzes wegen zugleich mit dem Kindesverhältnis zur Mutter. Die Vermutung der Vaterschaft gilt ab der Empfängnis (Art. 31 Abs. 2 ZGB). Wird die Ehe geschieden, so gilt die Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 und 2 ZGB nicht für ein später geborenes Kind. Ist der Ehemann (biologisch) nicht der Vater eines während der Ehe geborenen Kindes, kann das mit der Geburt entstandene Kindesverhältnis nur durch ein richterliches Urteil beseitigt werden (siehe Anfechtung der Vaterschaft). Ist hingegen ein Paar nicht verheiratet und hat es ein gemeinsames Kind, so besteht rechtlich betrachtet nur ein Kindesverhältnis zur Mutter. Das Kindesverhältnis zum Vater kann in diesem Fall durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil begründet werden.