Vaterschaftsklage

Gemäss Art. 261 ZGB können sowohl die Mutter als das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Diese Klage setzt voraus, dass ein Kindesverhältnis zur Mutter besteht. Weiter darf kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann bestehen (Art. 263 Abs. 2 ZGB). Mutter und Kind können entweder zusammen oder selbständig klagen. Das Klagerecht des Kindes wird während seiner Urteilsunfähigkeit durch einen von der Kindesschutzbehörde ernannten Beistand ausgeübt (Art. 263 und 308 Abs. 2 ZGB). Die Mutter kann als Inhaberin des Sorgerechts nicht über das Klagerecht des Kindes verfügen. Mit der Vaterschaftsklage kann die Unterhaltsklage verbunden werden (Art. 303 Abs. 2 ZPO). Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298c ZGB). Zudem regelt das Gericht in diesen Fällen sämtliche übrigen Kinderbelange wie Obhut und persönlicher Verkehr (=Besuchsrecht) oder die Betreuungsanteile.

 

Die Klagefrist ist in Art. 263 ZGB geregelt. Der indirekte Beweis der Vaterschaft gestützt auf die Vermutungen in Art. 262 ZGB ist nur noch von untergeordneter Bedeutung, denn mittels DNA-Gutachten lässt sich heute die Vaterschaft zuverlässig nachweisen. Im Vaterschaftsprozess kann der Beklagte das Kind anerkennen, statt es auf ein teures Verfahren ankommen zu lassen (Art. 260 Abs. 3 ZGB).