Beispiel 1: Nachkommen

Hinterlässt die verstorbene Person Nachkommen, aber keinen Ehegatten, so erben die Nachkommen von Gesetzes wegen den ganzen Nachlass zu gleichen Teilen (Art. 457 ZGB). Gemäss Art. 471 ZGB ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils pflichtteilsgeschützt und darf ihnen deshalb nicht durch ein Testament entzogen werden.

 

Zu den Nachkommen gehören nicht nur die Kinder: Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Nachkommen auch bezüglich des Pflichtteils an seine Stelle (s. Art. 457 Abs. 3 ZGB).

 

Beispiel:

Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn. Eine Tochter ist vorverstorben, hinterlässt aber ihrerseits einen Sohn und eine Tochter. Der Pflichtteil des Sohnes beträgt 1/4, derjenige der Enkel je 1/8 des Nachlasses.

 

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