Zuständigkeit in Erbschaftssachen

Für die Errichtung von öffentliche Testamenten und von Erbverträgen und die Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen sorgen im Kanton Zürich die staatlichen Notariate.

 

Für Massnahmen zur Sicherung des Erbganges wie etwa die Testamentseröffnung, die Protokollierung einer Erbausschlagung oder die Ausstellung des Erbscheins ist die Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person örtlich zuständig (Art. 28 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Begriff des Wohnsitzes Art. 10 Abs. 2 ZPO sowie Art. 23 ZGB). Im Kanton Zürich liegt die sachliche Zuständigkeit beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 137 - 139 GOG). Mit der Durchführung bestimmter Massnahmen betraut das Einzelrichteramt das zuständige Notariat (§ 138 GOG).

 

Entstehen nach Eröffnung des Erbgangs Streitigkeiten unter den Erben, etwa wegen einer behaupteten Verletzung von Pflichtteilen oder über die Teilung des Nachlasses, so muss die betroffene Partei vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dazu ist im Kanton Zürich in der Regel zunächst das Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person anzurufen (Art. 28 Abs. 1 ZPO, Art. 197 und Art. 199 ZPO). Dieses versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine gütliche Lösung herbeizuführen (Art. 201 ZPO). Gelingt dies nicht, so stellt das Friedensrichteramt die Klagebewilligung aus, mit welcher die klagende Partei innert drei Monaten an an das Bezirksgericht gelangen kann (Art. 209 Abs. 3 ZPO).