Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung
Der Käufer kann für seinen Schaden auch aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) gegen die Verkäuferin vorgehen, sofern das ihr zur Last zu legende Verhalten zugleich einen Verstoss gegen ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung darstellt, insbesondere wenn es Leib und Leben, das Eigentum oder andere absolut geschützte Rechtsgüter des Käufers beeinträchtigt. Im Gegensatz zu den vertraglichen Ansprüchen muss er hier aber das Verschulden der Verkäuferin beweisen.
Zum Produktehaftpflichtgesetz siehe kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche.