Verfahren bei Kaufstreitigkeiten

Sofern kein internationales Verhältnis vorliegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für kaufrechtliche Streitigkeiten nach dem Zivilprozessordnung (ZPO). Für Klagen der Konsumentin ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (Art. 32 Abs. 1 ZPO).

 

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen
Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin  oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO können die Konsumenten auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 ZPO nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten. Handelt es sich beim Kauf nicht um einen Konsumentenvertrag, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 31 ZPO.

 

Dem gerichtlichen Verfahren geht stets im Kanton Zürich ein Verfahren vor dem Friedensrichter voraus (Art. 197 ZPO i.V.m. § 57 GOG). Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO entscheidet der Friedensrichter endgültig über zivilrechtliche Verfahren, deren Streitwert Fr. 2'000.-- nicht übersteigt. Kommt es zu keiner Einigung erteilt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung. Damit kann sie am Bezirksgericht das Verfahren einleiten.