Krise in der Partnerschaft - was nun?
Gerät eine Beziehung in eine Krise, so sollten die Rechtsanwältin oder das Gericht nicht die erste Anlaufstation sein. Aus der psychologischen Forschung weiss man, dass die Betroffenen mit einer gerichtlichen Auflösung der Beziehung eine Reihe von Erwartungen verbinden, die sich oft nicht erfüllen. So sind die Schwierigkeiten nicht beendet, und vielfach dauert auch die Beziehung noch auf andere Weise fort. Betroffenen empfehlen wir unsere Tipps zum Umgang mit den Gefühlen und den Konflikten in Partnerschaft und Familie. Auf unserer Linkseite finden sich auch Beratungsstellen, die bei den Problemen in der Partnerschaft weiterhelfen können. Eine Mediation kann nicht allein bei der Gestaltung einer einvernehmlichen Auflösung der Partnerschaft helfen. Vielmehr lassen sich damit auch Konfliktlösungsmuster gemeinsam erarbeiten, die eine Trennung gänzlich überflüssig machen.
Erscheint eine Auflösung dennoch unausweichlich, so stellt sich die Frage des richtigen rechtlichen Vorgehens: Nach geltendem Recht ist die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nur auf gemeinsames Begehren (Art. 29 PartG) oder nach einjährigem Getrenntleben möglich (Art. 30 PartG).
Wenn ein Partner mit der Auflösung nicht einverstanden ist, bleibt dem anderen deshalb nichts anderes übrig, als mit einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die Voraussetzungen für eine Auflösung nach einjähriger Trennung zu schaffen. Für ein Getrenntleben braucht es nicht unbedingt eine richterliche Regelung, denn wenn die Partner sich über die Trennung und deren Folgen einig sind, können sie auch ohne gerichtliche Genehmigung eine gültige Vereinbarung treffen. Mehr zu Trennung und Auflösung der Partnerschaft finden Sie in unserem Merkblatt.