Gerichtliches Verbot
Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 ff. ZPO die Möglichkeit, ein gerichtliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die gesuchstellende Partei muss dazu ihre dingliche Berechtigung am fraglichen Grunstück mit Urkunden beweisen sowie die Störung glaubhaft machen. Soll dagegen nur einer bestimmten, namentlich bekannten Person ein Verhalten untersagt werden, ist dafür der Weg des normalen Zivilprozesses zu wählen.
Für einen Antrag auf ein Verbot ist zwingend das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Ort zuständig, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 Abs. 4 und Art. 248 lit. c ZPO). Mit dem Verbot wird Zuwiderhandelnden, die kein besseres Recht nachzuweisen vermögen, eine Busse bis Fr. 2'000.-- angedroht. Das Gericht lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen (Art. 259 ZPO). Mit dem Vollzug wird das zuständige Gemeinde- bzw. Stadtammannamt beauftragt. Für das Gesuch steht ein Formular mit weiteren Hinweisen zur Verfügung.
Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot der betreffenden Person gegenüber unwirksam. Anschliessend kann die Partei, die das Verbot beantragt hat, gegen die andere im normalen Zivilprozess eine Klage auf Durchsetzung des Verbotes erheben (Art. 260 ZPO).