Bezirksgericht Uster

Adresse:
Gerichtsstrasse 17
8610 Uster

 

 

Telefon:

058 111 33 00 (NEU!)

 

Öffnungszeiten Telefon:
07:45-11:30 Uhr
13:30-16:30 Uhr

Öffnungszeiten Schalter:
07:45-11:45 Uhr
13:30-16:30 Uhr

Kasse Mittwoch und Freitag geschlossen

Ihr Weg zu uns

 

Wichtiger Hinweis: KEINE Besucherparkplätze am Bezirksgericht Uster

Die Zufahrt zu den für Mitarbeitende reservierten Parkplätzen ist verboten. Falsch parkierte Fahrzeuge werden deshalb abgeschleppt. Parkmöglichkeiten bestehen im Parkhaus des Illusters und auf dem Zeughausareal.

 

 

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Aktuell:

Das Bezirksgericht Uster bleibt am Montag, 10. März 2025, (Fasnachtsmontag) geschlossen.

 

Wir sind einzig für absolut dringende und unaufschiebbare Fälle wie z.B. Begehren betreffend Arrestlegung gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder superprovisorischen Massnahmen auf dem Postweg oder von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Telefonnummer 058 111 33 20 zu erreichen.

 

Besten Dank für Ihr Verständnis.

Die Leitenden Gerichtsschreiber

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Rechtsauskünfte

Unentgeltliche Rechtsauskunft am Bezirksgericht Uster

Die Erbschaftskanzlei ist für Fragen in pendeten Verfahren telefonisch erreichbar. 

Bitte beachten Sie, dass Testamentseröffnungen und Ausstellungen von Erbscheinen aufgrund der derzeit ausserordentlich hohen Arbeitslast bis zu 16 Wochen in Anspruch nehmen können und melden Sie sich nur in wirklich dringenden Fällen telefonisch.

Für allgemeine Auskünfte konsultieren Sie bitte unsere Online Informationen.

Für Fragen rechtlicher Natur wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Beratungsstelle.

Hinweis zum gesunkenen Referenzzinssatz auf 1.5%

Mieter können den Mietzins anfechten und eine Senkung verlangen, wenn sie derzeit einen Mietzins mit einer Basis von über 1.5% haben. 

Um dies zu tun, muss die Mietpartei zunächst der Vermietung schriftlich mitteilen, dass sie eine Mietzinsherabsetzung fordert. 

Die Vermietung hat dann 30 Tage Zeit, darauf zu reagieren. Wenn die Vermietung ablehnt, nicht vollständig zustimmt oder gar nicht antwortet bzw. die Antwort über 30 Tage hinauszögert, kann die Mietpartei innerhalb von weiteren 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein Gesuch um Mietzinsherabsetzung stellen.

Bitte achten Sie darauf, dass sämtliche Mieter die Anfechtung handschriftlich unterzeichnen.

Bitte nehmen Sie jedoch zuerst eine Einschätzung mit Hilfe des Mietzinsrechners vor oder lassen Sie sich beraten. In Einzelfällen, kann die Mietzinssenkung wegen dem Recht der Vermietung, dem Senkungsbegehren eine gestiegene Teuerung und Nebenkosten entgegen zu halten, allenfalls eine Mietzinserhöhung bewirken.

Weiter verweisen wir auf die Praxis der Schlichtungsbehörden des Kantons Zürich. 

 

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