Eintragung im Zivilstandsregister
Seit dem 1. Juli 2004 schreibt das Gesetz anstelle der früheren Einzelregister die Führung elektronischer Zivilstandsregister über den Personenstand vor. Erfasst werden zivilstandsrechtlich bedeutsame Vorgänge wie Geburt, Tod, Heirat etc. (Art. 39 ZGB, Art. 7 ZStV). Dieses Register bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (Art. 9 ZGB). Neue Einträge dürfen nur aufgrund von verlässlichen Angaben erfolgen und die beteiligten Personen haben die hierfür erforderlichen Dokumente vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 ZStV).