Gerichtliche Feststellung von Personendaten
Die elektronischen Zivilstandsregister sind zwar im Regelfall ein äusserst leistungsfähiges und zuverlässiges Instrument zur Bearbeitung von Personendaten. Gerade weil aber Einträge stets auf verlässlichen Angaben beruhen müssen (Art. 16 ZStV), stimmt der Registerinhalt bei aussergewöhnlichen Fällen manchmal nicht mit veränderten Tatsachen überein. Ausserdem werden im Ausland erfolgte Vorgänge nur bei einem genügenden Bezug zur Schweiz registriert. Über viele Einwohner existieren daher überhaupt keine Daten bei den Zivilstandsämtern.
Wer ein schützenswertes Interesse nachweist, kann deshalb unabhängig vom Bestehen eines Registereintrags verlangen, dass die eigenen Daten oder diejenigen einer anderen Person gerichtlich festgestellt werden, etwa der Zeitpunkt der Geburt oder des Todes. Soweit bereits ein Eintrag im schweizerischen Zivilstandsregister besteht, ordnet das Gericht im Falle der Gutheissung des Begehrens die Anpassung an. Sind die Angaben nicht streitig, so ist ein gerichtliches Verfahren allerdings nicht nötig. Art. 41 ZGB sieht dafür eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt vor.