Zustellvollmacht
Die Zustellung von Gerichtsurkunden ins Ausland ist meist umständlich und oft sehr zeitraubend, denn Behörden dürfen aus völkerrechtlichen Gründen Amtshandlungen im Ausland nur mit Hilfe der dortigen Stellen vornehmen.
Damit es wegen Zustellungen ins Ausland nicht zu Verzögerungen kommt, hält das Gericht in Zivilprozessen die im Ausland wohnenden Parteien an, einer Vertrauensperson mit Wohnsitz in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Dies kann auch dadurch geschehen, dass einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Zustellvollmacht ausgestellt wird. Dafür dient das Formular in der rechten Spalte. Es liegt anschliessend an der bevollmächtigten Person, die Gerichtsurkunde dem im Ausland wohnhaften Vollmachtgeber in geeigneter Weise zukommen zu lassen. Die in der Gerichtsurkunde angesetzten Fristen laufen bereits ab Empfang der Sendung durch die bevollmächtigte Person.
Bestellt eine im Ausland wohnhafte Partei trotz gerichtlicher Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz, so können die erforderlichen Zustellungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies hat zur Folge, dass ein Entscheid seine Wirkungen entfaltet, ohne dass die betroffene Partei möglicherweise davon weiss (Art. 141 Abs. 2 ZPO).