Schlichtungsverfahren

Normalfall: Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter/in

Im Kanton Zürich sind für gewöhnlich, so beispielsweise auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter der einzelnen Gemeinden als Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 197 ZPO tätig. Bevor ein ordentliches Verfahren an das zuständige Bezirksgericht gelangt, versucht das Friedensrichteramt in einer Schlichtungsverhandlung eine Einigung herbeizuführen.
 

Schlichtungsverfahren bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Bei der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine besondere, paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde (Art. 200 Abs. 1 ZPO), die nicht den Friedensrichterämtern, sondern dem Bezirksgericht angegliedert ist, zu dessen Sprengel die betreffende Gemeinde gehört.

 

Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht im Kanton Zürich eine zentrale Paritätische Schlichtungsbehörde (Art. 200 Abs. 2 ZPO), die dem Bezirksgericht Zürich angegliedert ist.
 

Prozesse ohne Schlichtungsverfahren 

Kein Schlichtungsverfahren findet in den von Art. 198 ZPO umschriebenen Verfahren statt, insbesondere im Scheidungsverfahren und im summarischen Verfahren, zu welchem u.a. das Eheschutzverfahren gehört.
 

Prozesse mit freiwilligem Schlichtungsverfahren

Bei bedeutenden Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 100'000 können die Parteien gemeinsam auf ein Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Ein einseitiger Verzicht der klagenden Partei ist unabhängig vom Streitwert möglich in den Fällen von Art. 199 Abs. 2 ZPO.