Schlichtungsverfahren?
Normalfall: Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter/in
Im Kanton Zürich sind für gewöhnlich die Friedensrichterinnen und Friedensrichter der einzelnen Gemeinden als Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 197 ZPO tätig. Bevor ein ordentliches Verfahren an das zuständige Bezirksgericht gelangt, versucht das Friedensrichteramt in einer Schlichtungsverhandlung eine Einigung herbeizuführen.
Schlichtungsverfahren bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Einzig bei der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine besondere, paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde (Art. 200 ZPO), die nicht den Friedensrichterämtern, sondern dem Bezirksgericht angegliedert ist, zu dessen Sprengel die betreffende Gemeinde gehört.
Prozesse ohne Schlichtungsverfahren
Kein Schlichtungsverfahren findet in den von Art. 198 ZPO umschriebenen Verfahren statt, insbesondere im Scheidungsverfahren und im summarischen Verfahren, zu welchem u.a. das Eheschutzverfahren gehört.
Prozesse mit freiwilligem Schlichtungsverfahren
Bei bedeutenden Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 100'000 können die Parteien gemeinsam auf ein Schlichtungsverfahren verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Ein einseitiger Verzicht der klagenden Partei ist unabhängig vom Streitwert möglich in den Fällen von Art. 199 Abs. 2 ZPO.