Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren

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Merkblatt unentgeltliche Prozessführung in Zivilsachen sowie amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung für Privatkläger in Strafverfahren

1. Verfassungsmässiger Anspruch

Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sind teuer. Die Kosten werden nach bestimmten Tarifen festgesetzt und den Beteiligten im Normalfall aufgrund des Prozessergebnisses auferlegt. Für die gehörige Führung eines Prozesses ist zudem besonders bei anspruchsvollen Themen anwaltlicher Beistand nötig. Anwaltskosten gehen aber noch mehr ins Geld als die Gerichtsgebühren. Je nach Verfahrensausgang werden sie einem möglicherweise am Ende des Verfahrens von der Gegenpartei oder manchmal auch aus der Gerichtskasse (z.B. bei einem Freispruch im Strafverfahren) ersetzt. Einen Anhaltspunkt zur Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten in Zivilprozessen finden Sie in unserem Berechnungsprogramm.

Damit jede Person ihre Rechte auch dann durchsetzen kann, wenn ihr die Mittel dazu fehlen, sieht Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sowie auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. Im Zivilprozess ist dies in Art. 117 ff. ZPO näher geregelt. Im Strafprozess gibt es die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger (Art. 130 ff. und 136 ff. StPO).

2. Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahren

2.1 Kostenlose Verfahren

Prozesse zwischen Privaten sind gelegentlich aus sozialen Gründen in einem gewissen Umfang von Gesetzes wegen kostenfrei ausgestaltet. Beispiele dafür sind das Verfahren vor Schlichtungsbehörde in Mietsachen (nicht aber dasjenige vor Mietgericht), das frei von Kosten und Parteientschädigungen ist (Art. 113 ZPO), arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wo auch im gerichtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- zumindest keine Gerichtskosten anfallen (Art. 114 lit. c ZPO) und das kostenlose Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes (Art. 20a Abs. 1 SchKG). In all diesen Fällen können allerdings einer Partei bei mutwilliger Prozessführung die Kosten oder eine Busse auferlegt werden (Art. 115 ZPO). 

2.2 Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei den übrigen Verfahren

Für kostenpflichtige Zivilverfahren werden die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung durch Art. 117 ff. ZPO näher geregelt. 

Die unentgeltliche Prozessführung (Kostenbefreiung) setzt voraus:

  • Natürliche Person: Juristischen Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, AGs, GmbHs, Genossenschaften), Handelsgesellschaften und Konkursmassen wird die unentgeltliche Prozessführung in der Regel nicht bewilligt.
  • Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO): Der betroffenen Partei müssen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichtskosten aufzukommen. Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbetrag für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, minimale kulturelle Bedürfnisse; Wohnungskosten; Prämien für die obligatorische Krankenversicherung; notwendige Berufsauslagen; Kommunikation), erweitert um die Steuern. Die Gerichte wenden beim Entscheid keine starren Grundsätze an; ihnen steht ein Ermessensspielraum offen. Gemäss einem älteren Entscheid des Zürcher Obergerichts kommt Mittellosigkeit in Betracht, wenn das Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) einer allein stehenden Person mit Kinderbetreuungsaufgaben das erweiterte Existenzminimum um weniger als ca. Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- pro Monat übersteigt (ZR 88 Nr. 88). Massgeblich sind aber auch die anfallenden Prozesskosten, denn diese sollen innert vernünftiger Frist getilgt werden können. Punkto Vermögen hebt nicht schon jeder Notgroschen den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung auf.
  • Kein aussichtsloses Verfahren (Art. 117 lit. b ZPO): Die unentgeltliche Prozessführung soll nicht ungerechten Prozessen Vorschub leisten. Deshalb dürfen die Erfolgsaussichten zu Beginn des Verfahrens nicht erheblich geringer sein als die Verlustgefahr. Als Faustregel finanziert der Staat keine Prozesse, deren Chancen schlechter als 1:5 stehen.

Für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters muss zusätzlich eine dritte Voraussetzung erfüllt sein:

  • Die gesuchstellende Partei muss zur Führung des Prozesses auf fachkundigen Rat angewiesen sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bagatellverfahren oder Prozessen ohne schwierige Fragen wird keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Für die Gutheissung eines Gesuchs sprechen etwa komplexe Sachverhalte, schwierige Rechtsfragen, die grosse Tragweite eines Verfahrens oder der Umstand, dass auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewöhnlich nur auf Gesuch hin gewährt. Sie kann nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Das Gesuch ist an das mit einer Klage befasste Gericht zu richten. Die gesuchstellende Partei hat auf Aufforderung des Gerichts die zur Behandlung des Gesuches nötigen Belege einzureichen (Art. 119 ZPO). Das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Normalfall von Gerichtskosten befreit (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung befreit die betreffende Partei von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite, wenn sie das Verfahren verliert. Kommt sie später (z.B. durch den Prozess) in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie überdies zur Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d und Art. 123 ZPO).

Der Missbrauch des Instituts etwa durch unwahre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen führt nicht nur zum Entzug der unentgeltlichen Prozessführung, sondern kann auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (Art. 120 ZPO; Art. 146 StGB).

3. Strafverfahren

3.1 Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft

Das Strafprozessrecht konkretisiert die Mindestgarantien der Verfassung für Betroffene von Straftaten (Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 124 BV) in den Art. 136 ff. StPO: Wenn die Privatklägerschaft nicht über die Mittel zur Verfolgung der Zivilansprüche verfügt, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, soweit die Zivilklage nicht aussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird die betroffene Partei von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO; zu den Fällen von Kautionen und Sicherheitsleistungen s. Art. 125, 184 Abs. 7, 313 Abs. 2, 316 Abs. 4 und 383 StPO). Soweit sie zur Durchsetzung der Zivilansprüche auf Unterstützung angewiesen ist, wird ihr darüber hinaus ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Das Gesuch wird von der jeweiligen Verfahrensleitung behandelt, im Vorverfahren (Strafuntersuchung) also von der Staatsanwaltschaft, im Gerichtsverfahren vom Präsidenten oder der Präsidentin der mit der Sache befassten Instanz (Art. 137 in Verbindung mit Art. 133 und Art. 61 StPO).

Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung trägt in der Regel der Staat, der sie auf die beschuldigte Person - wenn sie verurteilt wird - abwälzen kann, soweit diese sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Erhält die Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen (Art. 433 StPO), so fällt diese dem Staat zu, soweit dieser die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt hat (Art. 138 Abs. 2 StPO). Eine (Nach-)Forderung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung bei der Privatklägerschaft ist möglich, soweit diese nach Art. 427 StPO zur Tragung der Kosten verurteilt wird und sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für weitere Informationen zu den Amtlichen Mandaten in Strafverfahren beachten Sie bitte die Informationen des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

3.2 Amtliche Verteidigung

Der Anspruch einer angeschuldigten Person auf fachkundigen Beistand wird im Strafprozess mit dem Institut der amtlichen Verteidigung abgedeckt. Wenn ein Strafverfahren für die betroffene Person besondere Konsequenzen hat oder haben kann (Bsp.: Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder freiheitsentziehende Massnahme droht; Untersuchungshaft hat länger als zehn Tage gedauert), wenn das Verfahren mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist oder wenn die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht selber gehörig wahrnehmen kann, muss ihr auch ohne Antrag eine amtliche Verteidigung bestellt werden (Art. 130 f. StPO, sog. notwendige Verteidigung).

In den übrigen Fällen haben mittellose Beschuldigte darüber hinaus einen verfassungsmässigen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn keine Bagatelle vorliegt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, d.h. wenn der Fall mit erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist (Art. 132 StPO).

Auch das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung wird von der jeweiligen Verfahrensleitung behandelt, im Vorverfahren (Strafuntersuchung) also von der Staatsanwaltschaft, im Gerichtsverfahren vom Präsidenten oder der Präsidentin der mit der Sache befassten Instanz (Art. 133 in Verbindung mit Art. 61 StPO).

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Falle eines Schuldspruchs der verurteilten Person auferlegt, soweit bzw. sobald dies deren wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; zur Kostenauflage generell Art. 426 StPO). Im Interesse der Betroffenen legt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Entschädigung amtlicher Verteidiger fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; s. Merkblatt für die Entschädigung amtlicher Mandate in Strafsachen).

Für weitere Informationen zu den Amtlichen Mandaten in Strafverfahren beachten Sie bitte die Informationen des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

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