Aufgabenbereiche der Friedensrichter

Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten                              (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.) 
  • Arbeitsrechtliche Klagen                                                                          (Lohn, Überzeit, Kündigungen, Arbeitszeugnisse etc. )                         
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen                                         
  • Unterhaltsklagen 
  • Erbrechtliche Klagen                                                             (Testamentanfechtungen, Erbteilungsklagen etc.) 
  • Nachbarschaftsklagen                                                                                      (Lärm. Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.) 
  • Persönlichkeitsverletzungen

 

AUSNAHMEN:

Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen:  Diese sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern betreffend Mietobjekte über Wohn- und GeschäftsräumlichkeitenDas Schlichtungsbegehren ist direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen einzureichen.     

  • Ehrverletzungsklagen sind bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.