Aufgabenbereiche der Friedensrichter
Die Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
- Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigungen, Arbeitszeugnisse etc. )
- Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Unterhaltsklagen
- Erbrechtliche Klagen (Testamentanfechtungen, Erbteilungsklagen etc.)
- Nachbarschaftsklagen (Lärm. Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
- Persönlichkeitsverletzungen
AUSNAHMEN:
Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:
- Scheidungs- und Trennungsklagen: Diese sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern betreffend Mietobjekte über Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Das Schlichtungsbegehren ist direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen einzureichen.
Ehrverletzungsklagen sind bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.