Anordnung der Gütertrennung
Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann das Gericht bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Weiter sieht Art. 185 ZGB die Anordnung der Gütertrennung aus wichtigem Grund vor. Bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bzw. bei der Bewilligung zum Getrenntleben tritt damit nicht von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Bei der Bestimmung der massgeblichen Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sind nach dem Bundesgericht die Gründe des Getrenntlebens zu berücksichtigen (BGE 116 II 21 ff.). Danach sollen alle Umstände geprüft werden, in denen die Ehegatten leben, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014).
Die Anordnung der Gütertrennung ist zweischneidig: Im Zuge der Auflösung des bisherigen Güterstandes hat jeder Ehegatte Anspruch auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dies führt zum Beispiel bei der Errungenschaftsbeteiligung dazu, dass jeder Ehegatte sofort seine Errungenschaft mit dem anderen teilen muss. Ausserdem profitiert nach Anordnung der Gütertrennung kein Ehegatte mehr von der Errungenschaft des anderen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens. Falls die Ehegatten sie nicht bis zu einer Scheidung verschieben und sich nicht aussergerichtlich einigen können, benötigen sie zusätzlich zum Eheschutzverfahren einen meist langwierigen Zivilprozess. Aber auch wenn die Eheleute sich wieder versöhnen, kann die Gütertrennung zum Problem werden: Während andere Eheschutzmassnahmen mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens automatisch dahinfallen, gilt dies für die Gütertrennung nicht (Art. 179 Abs. 2 ZGB).
Die Gütertrennung stellt sodann kein taugliches Mittel dar, um der Haftung für gemeinsam eingegangene Schulden zu entgehen (vgl. zum Schutz der Gläubiger Art. 193 ZGB). Haben beispielsweise beide Ehegatten einen Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie folglich trotz Anordnung der Gütertrennung weiterhin gemeinsam aus diesem Vertrag. Für Verpflichtungen für die laufenden Bedürfnisse der Familie haften ebenfalls nach wie vor beide Ehegatten (Art. 166 ZGB). Die Anordnung der Gütertrennung erweist sich hier demnach als nutzlos.