Eheschutzvereinbarung

Unter einer Eheschutzvereinbarung versteht man die einvernehmliche Regelung ehelicher Rechte und Pflichten. Da die Eheleute in der Gestaltung ihrer Beziehungen untereinander frei sind, bedarf eine Eheschutzvereinbarung nicht in allen Fällen der gerichtlichen Genehmigung, damit sie wirksam wird. Wo keine Kinderbelange zu regeln sind, genügt dafür vielmehr schon die blosse Einigung der Ehegatten. Eine richterliche Absegnung ist hier weder nötig noch möglich, denn wenn erwachsene Menschen sich einig sind, besteht kein Grund für eine staatliche Intervention.

 

Anders verhält es sich, wenn bei einem Streit zwischen Eheleuten Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht, Betreuungsanteile, Unterhalt) zu regeln sind. Zwar ist auch hier eine aussergerichtliche Vereinbarung möglich. Rechtlich durchsetzbar, d.h. wenn sich der eine Elternteil nicht an die Vereinbarung hält, wird sie aber bezüglich der Kinderfragen erst mit einer richterlichen Genehmigung.