Trennungsvereinbarung mit Kinderbelangen

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Merkblätter / Checklisten

Trennungsvereinbarung mit Kinderbelangen (Eheschutz)

Hinweis: Diese Mustervereinbarung dient als Orientierungshilfe für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern, die eine Trennung (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) vereinbaren möchten. Sie können den Text in den folgenden Schritten individuell anpassen.

Ausfüllen des Formulars

Geben Sie zuerst die Personalien und die Angaben zu den Kindern ein. In den darauffolgenden Abschnitten können Sie verschiedene Textbausteine für Ihre Vereinbarung auswählen. Der erzeugte Text erscheint in einem Bearbeitungsfeld und kann von Ihnen ergänzt oder gekürzt werden.

  • Verwenden Sie _____ als Platzhalter im Text, um spezifische Details (wie Uhrzeiten oder Namen) direkt im Textfeld zu ergänzen.
  • Falls Sie unsicher sind, lassen Sie die Vereinbarung von einer Fachperson prüfen.

Wann braucht es Eheschutzmassnahmen?

Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen durch das Gericht können von einem Ehepartner verlangt werden, wenn es in einer Ehe zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit Hilfe von Fachstellen (Eheberatung oder -therapie, Mediation) lösen können. Das Gericht hört die Ehegatten an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt.

Sind sich die Ehepartner über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Regelung des Getrenntlebens einig, dann können sie eine gemeinsame Vereinbarung beim zuständigen Bezirksgericht einreichen.

Checkliste Eheschutzvereinbarung

In einer Vereinbarung über Eheschutzmassnahmen sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Zuteilung der elterlichen Obhut über die gemeinsamen Kinder (Art. 176 Abs. 3 und Art. 297 ZGB).
  2. Besuchsrecht für die andere Partei bzw. Betreuungsregelung (Art. 176 Abs. 3 und Art. 273 ff. ZGB).
  3. Besuchsrecht während der Ferien bzw. Betreuungsregelung.
  4. Unterhaltsbeiträge an jedes der Kinder, welche sich aus den direkten Kinderkosten (Grundbetrag, Anteil Miete, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, etc.) und gegebenenfalls aus dem Betreuungsunterhalt zusammensetzen (Art. 176 ZGB, Art. 276 und 285 ZGB).
  5. Unterhaltsbeiträge an Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
  6. Was passiert mit der ehelichen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann? Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)?
  7. Soll das Gericht die Gütertrennung anordnen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3)? Auf welchen Zeitpunkt?
  8. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren.

Hinweis zur Gütertrennung: Normalerweise verschiebt man die güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung von Vermögen und Schulden) bis zur Scheidung. Mit der Anordnung der Gütertrennung wird nur der für die spätere Aufteilung massgebliche Zeitpunkt festgelegt.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  • Bei mind. 1 Schweizer Ehegatten: Familienausweis – zu beziehen beim Zivilstandsamt am Heimatort des Ehemannes bzw. am Heimatort der Ehefrau, wenn nur diese Schweizerin ist; darf nicht älter sein als drei Monate.
  • Bei ausländischen Ehen: Attest oder Wohnsitzbestätigung für die Familie – zu beziehen beim Einwohneramt der Wohnortgemeinde; darf nicht älter sein als drei Monate.
  • Trennungsvereinbarung (dieses Dokument)
  • Mietvertrag (falls Wohnungszuteilung geregelt wird)

Bei umstrittener Unterhaltsregelung zusätzlich:

  • Lohnausweis oder Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate
  • Bei selbständiger Erwerbstätigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre
  • Ausweise über Renteneinkommen (AHV, IV, AlV, Pensionskassenrenten)
  • Steuererklärungen der letzten zwei Jahre mit Hilfsblättern
  • Kontoauszüge
  • Letzte Mietzinsanpassung und Heizkostenabrechnung
  • Belege für Kinderbetreuungskosten (Krippe, Hort etc.)
  • Belege über Krankenkassenprämien

Checkliste Eheschutzvereinbarung

In einer Vereinbarung über Eheschutzmassnahmen sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Zuteilung der elterlichen Obhut über die gemeinsamen Kinder (Art. 176 Abs. 3 und Art. 297 ZGB).
  2. Besuchsrecht für die andere Partei bzw. Betreuungsregelung (Art. 176 Abs. 3 und Art. 273 ff. ZGB).
  3. Besuchsrecht während der Ferien bzw. Betreuungsregelung.
  4. Unterhaltsbeiträge an jedes der Kinder, welche sich aus den direkten Kinderkosten (Grundbetrag, Anteil Miete, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, etc.) und gegebenenfalls aus dem Betreuungsunterhalt (welcher die Lebenskosten desjenigen Elternteils decken soll, welcher die Kinder mehrheitlich selber betreut) zusammensetzen (Art. 176 ZGB, Art. 276 und 285 ZGB).
  5. Unterhaltsbeiträge an Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
  6. Ob und wie sich die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anpassen (Indexierung ist im Eheschutzverfahren in aller Regel nicht nötig. Zur Bestimmung des aktuellen Teuerungsstandes beachten Sie bitte den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik).
  7. Was passiert mit der ehelichen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann? Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)?
  8. Soll das Gericht die Gütertrennung anordnen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3)? Auf welchen Zeitpunkt? Hinweis: Normalerweise verschiebt man die güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung von Vermögen und Schulden) bis zur Scheidung. Mit der Anordnung der Gütertrennung wird also nur der für die spätere Aufteilung massgebliche Zeitpunkt festgelegt. Wenn Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung schon jetzt vornehmen wollen, können Sie in der Konvention regeln, wie die Vermögensaufteilung (Bankkonti, Wertschriften, Lebensversicherungen, Mobiliar und Hausrat, Auto, Kredite etc.) vor sich gehen soll. Beachten Sie bitte, dass über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Streitfall nicht das Eheschutzgericht entscheiden kann. Vielmehr müsste ein ordentliches Zivilverfahren stattfinden.
  9. Wer bezahlt noch offene Steuern?
  10. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren. Beachten Sie auch unser Merkblatt zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Werden UnterhaItsbeiträge vereinbart, so ist es ausserdem im Hinblick auf spätere Veränderungen und eine allfällige Scheidung sinnvoll, folgende Punkte festzuhalten:

  1. Die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung (Einkommen, Vermögen und Schulden beider Gesuchsteller; Einkommen und Vermögen der Kinder, wobei die vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen als Einkommen der Kinder gelten und separat aufzuführen sind)
  2. Eine Aufstellung des Notbedarfes (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulungskosten für Kinder, grössere Auslagen für Arzt oder Betreuung von Familienangehörigen, etc.). Ausgenommen sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege.

Merkblatt für Eheschutzmassnahmen

(Gerichtliche Regelung bei ehelichen Konflikten)

1. Wann braucht es Eheschutzmassnahmen?

Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen durch das Gericht können von einem Ehepartner verlangt werden, wenn es in einer Ehe zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit Hilfe von Fachstellen (Eheberatung oder –therapie, Mediation) lösen können. Das Gericht hört die Ehegatten an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt. Massnahmen können auch getroffen werden, um das Zusammenleben der Ehepartner zu regeln (Art. 172 ff. ZGB; Ermahnung, Festlegung der Geldbeträge an den Unterhalt der Familie, usw.). Meist bestehen sie aber in der Bewilligung des Getrenntlebens und in der Regelung der Folgen (Art. 175 f. ZGB Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.).

Sind sich die Ehepartner über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Regelung des Getrenntlebens einig, dann ist die Einleitung eines Eheschutzverfahrens v.a. bei Ehepartner, die keine minderjährigen Kinder mehr haben, nicht zwingend nötig. Sind Sie unsicher, ob der Gang ans Gericht in Ihrem Fall nötig ist, besuchen Sie die Sprechstunde des für Sie zuständigen Bezirksgericht (siehe nachfolgend).

2. Zuständigkeit

Für Eheschutzbegehren ist das Bezirksgericht am Wohnort der Ehefrau oder des Ehemannes zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren findet vor einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter statt (§ 24 lit. d GOG). Wenn bei einem Gericht bereits ein Scheidungsverfahren hängig ist, so ist kein Eheschutz-verfahren mehr möglich (Art. 276 Abs. 2 ZPO).

3. Einleitung des Verfahrens

Das Eheschutzbegehren kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Unser entsprechendes Formular für schriftliche Begehren enthält im Kopfteil eine Schaltfläche, mit dem Sie das zuständige Gericht auswählen können. Für mündliche Begehren beachten Sie bitte die Sprechstunden des zuständigen Bezirksgerichts.

In Notfällen, zu denen insbesondere die Fälle akuter häuslicher Gewalt gehören, kann ein superprovisorisches Begehren (einstweilige Eheschutzmassnahme ohne Anhörung der Gegenpartei) nicht nur schriftlich oder in der Sprechstunde, sondern auch ausserhalb derselben während der Büroöffnungszeiten persönlich am zuständigen Gericht gestellt werden.

Der Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin ist nicht erforderlich, bei komplizierten Fällen jedoch empfehlenswert. Bei der Anwaltssuche helfen Ihnen der Zürcher Anwaltsverband und der Schweizerische Anwaltsverband; die Gerichte geben keine Empfehlungen ab.

4. Inhalt des Eheschutzbegehrens

In Eheschutzverfahren, in denen die Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens verlangt werden und sich die Ehepartner nicht einig sind, stehen die folgenden Massnahmen im Vordergrund:

  • Bewilligung des Getrenntlebens (Art. 175 ZGB)
  • Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrates (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Massgebend ist, welcher Ehepartner stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Normalerweise wird dem zum Auszug verpflichteten Partner eine kurze Frist (wenige Wochen oder Monate) angesetzt. Bei Gewaltfällen kommen die sofortige Ausweisung des gewalttätigen Partners, die Verpflichtung zur Übergabe der Hausschlüssel, der Erlass eines Zutritts-, Kontakt- oder Rayonverbots (Art. 28b ZGB; Art. 172 Abs. 3 ZGB) in Frage.
  • Regelung der Obhut, des Besuchsrechts oder der Betreuungsanteile für die minderjährigen Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB; Art. 298 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge, wozu auch das Recht gehört, über den Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden, bleibt bei beiden Elternteilen. Nur in Ausnahmefällen überträgt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein.
  • Kindesschutzmassnahmen (reichen von Weisungen an die Eltern über die Ernennung eines Beistands für das Kind bis zum Entzug von Obhut oder elterlicher Sorge)
  • Unterhaltsregelung für die Zukunft und maximal bis ein Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1, 176 Abs. 3 und 276 ff. ZGB). Beachten Sie dazu unseren Unterhaltsrechner samt Anleitung. Bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt eine Anweisung an die Schuldner (Art. 177 bzw. Art. 291 ZGB) in Frage. Hier wird ein Schuldner (z.B. die Arbeitgeberin) des verpflichteten Ehepartners angewiesen, seine Zahlungen direkt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Möglich ist auch der Erlass einer Verfügungsbeschränkung (Art. 178 ZGB) für bestimmte Vermögenswerte eines Ehepartners.
  • Anordnung der Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

5. Sofortmassnahmen (superprovisorisches Eheschutzbegehren)

Gewalt in Ehe und Familie wird von den Gerichten nicht geduldet. Betroffene sollen sich dagegen zur Wehr setzen. Die Polizei kann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz als Sofortmassnahme eine Schutzverfügung erlassen. Es gibt diverse Fachstellen sowohl für von Gewalt betroffenen Personen sowie Fachstellen für zu Gewalt neigenden Personen. Es ist empfehlenswert, sich bei den entsprechenden Fachstellen beraten zu lassen.

Gewaltanwendung in Ehe und Familie wird strafrechtlich von Amtes wegen verfolgt. Dies gilt bei wiederholten Tätlichkeiten und bei jeglicher Form von Körperverletzung (Art. 123 und 126 StGB). In solchen Fällen erstatten Eheschutz- und Scheidungsgerichte daher Strafanzeige unabhängig davon, ob das Opfer der Gewalt die Bestrafung verlangt oder nicht.

Wenn eine Regelung zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder aus anderen Gründen besonders dringlich ist, kann beim Gericht ein sogenanntes superprovisorisches Begehren um Erlass von einstweiligen Massnahmen mit sofortiger Wirkung gestellt werden, über welches ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei entschieden wird (die Anhörung wird später nachgeholt). Dabei ist zu beachten, dass das Gericht superprovisorische Massnahmen nur dann anordnen kann, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass sie oder die Kinder durch eine (erneute) Gewaltanwendung oder die mögliche Umsetzung einer Drohung unmittelbar gefährdet sind und dass eine Regelung besonders dringlich ist. Blosse Behauptungen genügen dafür nicht. Vielmehr müssen dem Gericht Belege eingereicht oder Indizien genannt werden, welche die eigene Darstellung stützen.

Um bereits erlittene Gewalt oder die Gefahr weiterer Gewaltanwendung oder die mögliche Umsetzung einer Drohung beim Gericht glaubhaft zu machen, sind zum Beispiel die folgenden Unterlagen und Angaben geeignet:

  • Aussagekräftige Arztzeugnisse über festgestellte Verletzungen (wichtig ist medizinische Beurteilung, nicht die Meinung der Ärztin oder des Arztes zur Familiensituation)
  • evtl. Fotos von Verletzungen
  • Polizeirapporte und Einvernahmeprotokolle aus der laufenden oder früheren Strafuntersuchungen oder zumindest Angaben zur Anzeigeerstattung (wann, wo, weswegen und bei wem)
  • Schutzverfügung der Polizei gemäss Gewaltschutzgesetz (§ 4 GSG)
  • Schriftliche Auskünfte von Beteiligten oder Augenzeug/innen über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Drohungen (z.B. von Personen aus der Nachbarschaft)
  • schriftliche Drohungen
  • schriftliche Auskünfte von Lehrer/innen, Hortleiter/innen etc. über das Verhalten oder Äusserungen der Kinder im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt
  • Angaben zu Aufenthalten im Frauenhaus etc.

HEINER KRABBE / ROGER WEBER

Acht Kurzinformationen zu Kindern und Jugendlichen bei Trennung und Scheidung

1. Die Trennung / Scheidung der Eltern stellt ein belastendes Ereignis für Kinder und Ju- gendliche dar; Es gibt keine Trennung ohne Schmerzen für alle Beteiligten.

2. Kinder und Jugendliche reagieren unterschiedlich je nach Entwicklungsstand auf die Trennung ihrer Eltern (Erlebnisreaktionen)

3. Die Erlebnisreaktionen (Verhaltensauffälligkeiten) der Kinder / Jugendlichen sind im Grunde normale gesunde Reaktionen auf verrückte Lebensumstände (Trennung / Scheidung). Sie sind ein erster Schritt in die Gesundung und nicht in die Erkrankung.

4. Eltern können für die Stabilisierung ihrer Kinder sorgen, indem sie - den Kontakt der Kinder mit jedem Elternteil erhalten - die Zusammenarbeit als Eltern fortsetzen oder wieder neu aufbauen - die finanzielle Absicherung der Kinder gewährleisten.

5. Trennung / Scheidung erfordern nicht zwingend eine psychotherapeutische Behandlung für Kinder; Die Eltern können vielmehr professionelle Hilfen in Anspruch nehmen um stabile Bedingungen für ihre Kinder zu schaffen: Informationen, Beratung, Therapie, Mediation).

6. Die Begleiterscheinungen einer Trennung /Scheidung lassen sich positiv gestalten. Es gibt dafür erprobte Modelle. Zum Beispiel für die Mitteilung der Trennung an die Kin- der, den Auszug eines Elternteils, den Wechsel der Kinder zwischen den Eltern (Besu- che), das Scheidungsverfahren vor Gericht, für neue Partner / neue Kinder).

7. Auch vor dem Gesetz sollten gute Eltern zur Kooperation miteinander bereit sein. Die Richterinnen und Richter stellen bei Trennung oder Scheidung das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt. Sie suchen den Kontakt zu den Kindern, die alt genug dafür sind (Kinderanhörung).

8. Bücher zum Thema - MONIKA CZERNIN/ REMO H. LARGO, Glückliche Scheidungskinder, Trennungen und wie Kinder damit fertig werden, Piper-Verlag, 4. Auflage 2003. - Kinderbuch: NELE MAAR/VERENA BALLHAUS, Papa wohnt jetzt in der Heinrichstrasse (ab ca. 5 J.), Orell-Füssli-Verlag, 11. Auflage 2002

Acht Informationen zu Kindern und Jugendlichen im Scheidungskonflikt der Eltern

1. Trennung und Scheidung sind kein kurzfristiges Ereignis sondern oft eine lange Ge- schichte. Vom ersten Gedanken an Trennung bis zum Abschluss der Scheidung verge- hen in der Regel zwei bis drei Jahre. Für Kinder bedeutet dies einen langen Zeitraum. Ihre Entwicklung gerät durch die Trennung in Gefahr. Eine Trennung ist vielleicht für die Eltern sinnvoll. Für Kinder und Jugendliche bedeutet sie aber eine starke Belastung. Diese nimmt aber ab, sobald die Familie sich auf die neue Situation eingestellt hat. Die Kinder müssen sicher sein, dass die Beziehung zu beiden Eltern weiter geht.

2. Kinder und Jugendliche reagieren auf diese Trennung der Eltern, in unterschiedlicher Form je nach Altersstufen: Vorschulkinder: Kinder im Vorschulalter drücken sich durch ihr direktes Verhalten oder das Spiel aus. Als Reaktion auf den Konflikt der Eltern zeigen sie in ihrem Verhalten oft erhöhte Ängstlich- keit, Aggressionen, Klammern, weinerliches Verhalten, Einnässen, Bauch- und Kopf- schmerzen. Sie können sich nur schwer auf das Spielen einlassen. Schulkinder: Schulkinder reagieren auf die Tatsache, dass die Eltern ihren Bedürfnissen nach Wie- dervereinigung der Familie nicht Rechnung tragen, mit tiefer Trauer und Hilflosigkeit; es kommt häufig zu Leistungsabbrüchen, Verhaltensauffälligkeiten, Schwierigkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen. Bisweilen sind depressive Stimmungen und niedriges Selbstwertgefühl bei ihnen zu beobachten. Dies kann umschlagen in einen intensiven Zorn, der sich direkt auf die Eltern beziehen kann. Jugendliche: Die Trennung löst bei Ihnen heftige Gefühle aus. Es verbinden sich Zorn, Trauer, Schmerz, Scham mit dem Gefühl, verlassen worden zu sein. Dennoch sind sie oft in der Lage, konstruktiv mit der Trennung ihrer Eltern umzugehen.

3. Die Reaktionen der Kinder auf den Konflikt der Eltern sind im Prinzip kurzfristig und vorübergehend. Eine Scheidung bedeutet für jedes Kind eine Krise, die verschiedenste Gefühle hervorrufen muss. Ein gesundes Kind muss auf ein solches Krisenerlebnis rea- gieren (Erlebnisreaktion). Die meisten Kinder können sich davon langfristig ohne weiter- reichende Folgen erholen. Bei diesen belastenden Gefühlen der Kinder handelt es sich nicht um „kranke“ (pathologische) Erscheinungen, sondern um ganz normale „gesun- de“ Antworten der Kinder auf eine kritische Lebenssituation (Trennung / Scheidung der Eltern). Kinder können ihr Gleichgewicht nach einiger Zeit wieder finden, wenn es den Eltern gelingt, dem Kind zu vermitteln, dass bei aller Veränderung der äusseren Le- bensumstände, die Welt in ihren Grundfesten sich nicht verändert hat.

4. Die Grundfesten sind für die Kinder gewahrt, wenn folgende Bedingungen von den Eltern (wieder) hergestellt sind: - Der Kontakt des Kindes mit jedem Elternteil muss erhalten bleiben und für die Zu- kunft gesichert sein: Wichtig sind vor allem Alltagsrituale mit jedem Elternteil (Kochen, Vorlesen, Spiele, Mahlzeiten). Auch Alltagsgegenstände sollten sich bei jedem Elternteil befinden (Zahnbürsten, Trinkbecher, Handtücher, Spielzeug, Unterwäsche). Schädlich ist eine Konkurrenz der Eltern um die Gunst der Kinder (Überhäufen mit Geschenken; dop- pelter Luxus; Vergleich mit dem „Service“ des andern Elternteils; krampfhaft gleiche Zeitverteilung). - Die Kooperation der Eltern miteinander muss (neu) etabliert werden: Trotz persönlicher Distanz zueinander sollten beide Eltern hinter den Entscheidungen zu den Kindern stehen und sie mittragen. - Die finanzielle Sicherheit der Kinder ist (wieder) hergestellt Es geht um die Gewährleistung der normalen Kosten (Taschengeld, Kleidung, Schul- reisen). Gerade in der oft angespannten finanziellen Situation sind dagegen über- mässige Ausgaben und „Bestechungen“ zu vermeiden

5. Trennung und Scheidung sind an sich kein Grund für eine psychotherapeutische Be- handlung. Inwieweit Kinder ihr Gleichgewicht wieder finden, hängt entscheidend von ihren Eltern ab; ob es ihnen möglich ist, die förderlichen Bedingungen für ihre Kinder zu schaffen. Dabei können die Eltern professionelle Hilfe holen (Information, Beratung, Therapie, Mediation)

6. Kinder und Gericht: Vor Gericht steht das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt. „Gute Eltern“ sind auch vor dem Gesetz in erster Linie solche, die sich um Kooperation bemühen, auch wenn es manchmal schwierig ist. Das Gericht wird jede gute Lösung unterstüt- zen, welche die Familie unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder selber gefun- den hat. Es muss diese Lösung zwar auf die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl prüfen. Eine eigene Entscheidung trifft es aber nur, wenn die Eltern zu einer Lösung nicht in der Lage sind oder wenn die getroffene Lösung den Interessen der Kinder zuwider läuft. In erster Linie sollen deshalb Eltern und Kinder miteinander über die Veränderungen spre- chen, die sich aus einer Trennung oder Scheidung ergeben. Jugendliche und (nicht mehr ganz kleine) Kinder erhalten für gewöhnlich das Angebot, mit der Richterin oder dem Richter über ihre Situation zu sprechen – in der Kinder- anhörung: Diese ist Ausdruck des Respekts vor Kindern und Jugendlichen, die sich zur Scheidung schon eine eigene Meinung bilden können. Und sie hilft dem Gericht bei der Beurteilung der Situation der Kinder innerhalb der Familie. Thema sind die Bedürfnisse des Kindes (Kontakte zu beiden Eltern, zu weiteren Verwandten, seinen Freund/innen; Berücksichtigung von Schule, Freizeitaktivitäten usw.). Die Anhörung des Kindes findet am Gericht statt, meist im Büro der Richterin oder des Gerichtsschreibers. Über das Ge- spräch wird zwar eine Notiz erstellt. Der Inhalt bleibt aber zunächst vertraulich. Den El- tern wird die schriftliche Zusammenfassung des Gesprächs bekannt gegeben. Siehe auch die Broschüre „Deine Meinung ist wichtig“.

7. Was können Eltern noch tun? Auf die Familie kommen im Laufe der Trennung / Scheidung typische Anforderungen und Aufgaben zu. Hier finden Sie einige Anregungen dazu, die für die positive Bewälti- gung durch Eltern und Kinder nützlich sind. Dabei sollen die beteiligten Eltern selbst ent- scheiden, was sie davon übernehmen wollen bzw. wie viel sie davon zurzeit schon um- zusetzen in der Lage sind. Die Mitteilung der Trennung an die Kinder - Beide Eltern sollten einen Zeitpunkt festlegen, zu welchem sie den Kindern gemein- sam ihren Trennungsentschluss mitteilen. Es genügt, den Kindern zu sagen, dass die Trennungsgründe für jeden Elternteil unterschiedlich sind, dass aber beide die Tren- nung akzeptieren. - Sagen Sie klar, dass die Kinder an der Trennung nicht schuld sind. - Versichern Sie den Kindern, dass der Kontakt zu jedem Elternteilen auch in Zu- kunft erhalten bleibt und sie die weiteren Schritte überlegen. - Die Kinder sollten wissen, dass die Eltern miteinander das Gespräch über die Kinder- belange aufrechterhalten und dass sie die Kinder über die weiteren Schritte laufend informieren. Auszug / Umzug - Informieren Sie die Kinder frühzeitig über den Auszug / Umzug, am besten gemein- sam. - Ideal wäre, wenn die Kinder sowohl in den Umzug des einen Elternteils einbezogen werden als auch in die Neuaufteilung der Wohnung des verbleibenden Elternteils. - Einige persönliche Sachen der Kinder sollen aufgeteilt und z.T. mit eingepackt wer- den. So erleben die Kinder „zwei Zuhause“, wenn auch mit unterschiedlichem Ge- wicht. In jeder Elternwohnung werden die Sachen der Kinder aufgebaut bzw. einge- räumt Wechsel der Kinder zwischen den Eltern - Kündigen Sie den Kindern den Wechsel (Besuche, Ferien) frühzeitig an - Zumindest zu Beginn sollten die Kinder jeweils durch einen Elternteil begleitet wer- den. Suchen Sie eine gute Balance zwischen Bringen und Holen. - Lassen Sie beim Wechsel einen begrenzten Kontakt als Eltern untereinander zu. Wichtig ist ein Übergabe-Ritual: Begrüssung, Weitergabe der Informationen, die der andere Elternteil für die Betreuungsaufgabe braucht, Abschiednehmen von den Kin- dern, Kinder über den nächsten Kontakt informieren. - Bauen Sie zu Beginn Erprobungsphasen ein. Alle Beteiligten können dadurch Ver- trauen in die Funktionsfähigkeit des Wechsels fassen. Eheschutz- und Scheidungsverfahren - Informieren Sie die Kinder über den Prozessverlauf in allgemeiner Form. Vermeiden Sie Wertungen gegenüber den Kindern. - Die Verantwortung für die einzelnen rechtlichen Schritte liegt ausschliesslich bei Ihnen. - Benennen Sie gegenüber Jugendlichen auch Realitäten und Konfliktpunkte. - Richten Sie keine Loyalitätsfragen an die Kinder. Vermitteln Sie ihnen keinesfalls den Eindruck, die Entscheidung einer Streitfrage liege bei den Kindern. - Begleiten Sie die Kinder zur Anhörung durch das Gericht. Fragen Sie die Kinder nicht danach aus. Aber stehen Sie als Zuhörer/in zur Verfügung und beantworten Sie die Fragen der Kinder. Neue Partner / neue Kinder - Betonen Sie, dass die bisherige eigene Familie der Kinder fortgesetzt wird, und zwar mit den unangetasteten Rollen aller bisher beteiligten Familienmitglieder. - Leugnen Sie die Realität eines neuen Partners / einer neuen Partnerin nicht. - Lassen Sie den Kindern Zeit, den neuen Partner und allenfalls dessen Kinder kennen zu lernen und einen Kontakt mit diesen aufzubauen. - Die Erweiterung der bisherigen Familie um neue Personen und die Suche des neuen Partners nach einem Platz in der Familie sollten behutsam erfolgen. - Bauen Sie auch hier Erprobungsphasen ein.

8. Bücher zum Thema - MONIKA CZERNIN/ REMO H. LARGO, Glückliche Scheidungskinder, Trennungen und wie Kinder damit fertig werden, Piper-Verlag, 4. Auflage 2003. - Kinderbuch: NELE MAAR/VERENA BALLHAUS, Papa wohnt jetzt in der Heinrichstrasse (ab ca. 5 J.), Orell-Füssli-Verlag, 11. Auflage 2002

Kinder und Jugendliche im Konflikt der Eltern

Von HEINER KRABBE und ROGER W. EBER1

Die Probleme entstehen nicht erst bei der Scheidung Scheidungen von Ehepaaren haben in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten in grossem Umfang zugenommen. Damit hat sich auch die Zahl der Kinder erhöht, deren Eltern geschieden sind. Zählt man noch die Zahl der Kinder aus getrenntlebenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzu, liegt ihre Anzahl weitaus höher. Es wäre verkürzt, die Reaktionen von Kindern und Jugendlichen nur am juristischen Akt der Scheidung festzumachen. Bereits wenn ein Elternteil (oder gar beide) sich nicht mehr sicher sind, ob sie an der Beziehung noch festhalten wollen (sog. Phase der Ambivalenz), befinden sich die Kinder in einer Situation weitgehender Verunsicherung. Da viele Eltern in dieser Phase selbst in eheliche Kämpfe verstrickt sind, können sie trotz aller guten Absichten ihre eigenen Kinder oft nicht in deren Bedürfnis nach Trost und Sicherheit wahrnehmen. Die Kinder müssen in dieser Zeit selbst herausfinden, was gerade in ihrer Familie geschieht. Niemand erklärt ihnen, was die gegenseitigen Vorwürfe, die sich wiederholenden Streitereien, das Weinen des einen Elternteils, das nächtliche Fernbleiben des andern Elternteils bedeutet. In dieser Phase können sie zu Verbündeten, zu Ersatzpartnern werden. Manchmal wollen sie den Schwächeren der beiden Eltern schützen. Dieser Aufgabe sind sie nicht gewachsen. Die daraus resultierende Belastung ist oft weitaus höher als in der Zeit der Trennung oder danach. Besonders gilt dies für Kinder, die bereits Trennungserfahrungen gemacht haben und diese nun erneut befürchten. Wir kennen dies nicht nur aus Zweitfamilien, sondern auch bei Kindern aus Pflege- und Adoptivverhältnissen, in denen es oft Tabus um die Existenz des ausserhalb lebenden leiblichen Elternteils gibt: Kinder halten diesen Elternteil unbewusst lebendig.

Alters- und geschlechtsbedingte Reaktionen der Kinder auf eine Scheidung Für die Reaktion von Kindern auf Trennung und Scheidung gibt es eine Reihe von Untersuchungen und Ergebnissen. Die Reaktionen der Kinder werden dabei nach Alter und Geschlecht unterschieden.2 Kinder und Jugendliche lassen sich generell in drei Altersstufen einteilen: Vorschulkinder bis 7 Jahre, Schulkinder von 8-14 Jahren; Jugendliche von 14-18 Jahren. Vorschulkinder: Mit knapp 2 Jahren beginnt das Kind sich als Person bewusst wahrzunehmen. Im Alter von 3 bis 5 Jahren entwickelt es eine erste bewusste Vorstellung von der Welt, die aus Kindern und Erwachsenen besteht. Es nimmt eine einseitige, egozentrische Perspektive ein und erkennt noch nicht, dass die andere Person die Situation anders einschätzt. Daher kann es nur äusserlich beobachtbare Unterscheidungen zwischen ihm und den anderen treffen. Da es noch nicht in der Lage ist sprachlich-abstrakt zu denken, ist es auf das direkte Alltagsverhalten oder das Spiel angewiesen. So kann das Kind in diesem Alter Konflikte nur wahrnehmen, wenn diese offen gezeigt werden. Bei lang anhaltenden Spannungen und Trennungen können Vorschulkinder nur diffus reagieren. Sie zeigen erhöhte Ängstlichkeit und Aggressionen, verstärktes Weinen, Bettnässen und Trennungsängste in verschiedenen Formen und Ausprägungen. Schulkinder: Mit dem Übergang zum Schulkind entwickeln sich beim Kind erste bewusste Vorstellungen von der Dynamik eines Menschenlebens; seine Raum- und Zeitvorstellungen erlauben erste bewusste Orientierungen. Es weiss, dass andere Personen über vielfältige geistige und emotionale Zustände verfügen. Seine

Beziehungsvorstellung ist zweiseitig geworden. Die Schulkinder bemühen sich, möglichst die Absichten, Meinungen, Wünsche ihrer Eltern zu verstehen. In Konflikten ihrer Eltern bemühen sie sich um ein Verständnis des elterlichen Streits. Allerdings sind die widersprüchlichen Berichte ihrer Eltern für sie verwirrend. Um die nicht zu lösenden Konflikte bei einer Trennung aushalten zu können, geben sie sich dann selbst oft die Schuld an der Trennung ihrer Eltern. Diese Kinder werden von den Eltern oft als schwermütig und launisch beschrieben. Sie klagen über Kopfschmerzen, fühlen sich schlapp, leiden unter chronischen Magenbeschwerden und anderen Krankheitssymptomen. Sie erleben die Auflösung ihrer Familie als Bedrohung der eigenen Existenz. Jugendliche: Jugendliche können durchgehend eine zweiseitige Perspektive einnehmen und verschiedene Perspektiven miteinander verbinden. Sie haben die Fähigkeit mehrdeutige Empfindungen in Worte zu fassen, über anstehende Entscheidungen nachzudenken. Sie sind mit der Ablösung von ihrer Familie beschäftigt, sind auf der Suche nach Authentizität. Ihre Reaktionen auf die Scheidung ihrer Eltern besteht oft in Leistungsabfall und in Verhaltensauffälligkeiten im schulischen Umfeld, aber auch in der Herausbildung pseudo-erwachsenen Verhaltens. Jugendliche gehen den familiären Konflikten oft aus dem Weg, verlagern ihre Aktivitäten und Kontakte nach aussen. Sie suchen oft neuen Rückhalt in Gruppen mit Gleichaltrigen. Die Reaktionen scheinen aber auch je nach dem Geschlecht der Kinder unterschiedlich auszufallen. Jungen zeigen heftige unmittelbare Reaktionen über die verschiedenen Altersstufen hinweg. Defizite treten bei ihnen eher in der sozialen Entwicklung und im Leistungsbereich auf. Sie verspüren grossen Bewegungsdrang, neigen zu aggressivem Verhalten und scheinen äusserlich stärker durch die Scheidung belastet zu sein als die Mädchen. Mädchen reagieren dagegen eher mit Rückzug. Sie versuchen allein mit ihren Problemen und Ängsten fertig zu werden und neigen zu Depressionen, Ängsten und pseudo-erwachsenem Verhalten. Weil sich die Mädchen zurückziehen, entsteht oft der falsche Eindruck, dass sie die Trennung der Eltern leichter verkraften können.

Reaktionen, die Hinweise auf das Empfinden eines Kindes geben Die Trennung der Eltern ist für alle Kinder, die zu beiden Elternteilen eine Liebesbeziehung aufbauen konnten, überaus schmerzhaft – selbst wenn diese Beziehung überaus konfliktbelastet gewesen sein mag. Die Konfrontation mit der Trennung der Eltern ruft beim Kind die verschiedensten Gefühle hervor und führt zunächst zu unmittelbaren spontanen Reaktionen (Erlebnisreaktionen). Dazu gehören: › die Angst, den wegziehenden Elternteil überhaupt nie mehr sehen zu können; › die Angst, dass Liebe auch zu Ende gehen kann; › ein teilweiser Identitätsverlust. Mit dem Verlust des geliebten Menschen, der ein Stück in uns lebt, verlieren wir einen Teil des gesamten Selbstgefühls. Weiter werden Aggressionen ausgelöst, weil die Kinder sich verlassen, verraten und in ihren Wünschen nicht respektiert fühlen. Besonders wichtig ist die Tatsache, dass ein grosser Teil der Kinder sich selbst die Schuld an der Scheidung gibt. Je kleiner die Kinder sind, desto häufiger fühlen sie sich schuldig. Dies kann zu folgenden Erlebnisreaktionen führen: › Irritation › Inaktivität › Kleinkindverhalten › Ängstlichkeit › Übersteigerte Aktivität › Übersteigerte Anhänglichkeit › Aggressivität / Aufsässigkeit › Depressivität › Verlust an Selbständigkeit › Zorn / Wut › Weinerlichkeit › Schuldgefühle (über 50%) › Rückzug / soziale Probleme › Schlafstörungen jeglicher Art › Bettnässen / (selten Einkoten) › Schulversagen › Essensprobleme jeglicher Art › Selbstbefriedigung › Bessere Schulleistungen › Krankheitsanfälligkeit › Angst vor dem Alleinsein › Keine Reaktion

Wie stark diese seelischen Reaktionen auch sein mögen: Die seelische Struktur des Kindes ist zwar überlastet, aber noch nicht verändert. Das Kind zeigt gerade durch seine Reaktion, dass es prinzipiell weiterhin in der Lage ist, sein seelisches Gleichgewicht wieder zu finden, sobald

sich die Umstände wieder verbessern. Erlebnisreaktionen sind somit keine krankhaften Erscheinungen sondern Reaktionen, die auch wieder vorbeigehen können, wenn die damit verbundenen Befürchtungen sich mildern oder durch die Ereignisse korrigiert werden. Es sind im Grunde normale und gesunde Antworten auf verrückte Lebensumstände. Es kommt entscheidend darauf an, ob es den Eltern gelingt dem Kind zu vermitteln, dass sich die Welt – bei aller Veränderung der äusseren Lebensumstände – nicht in ihren Grundfesten verändert hat. Eine zweite, schon ernstere Ebene von Symptomen tritt auf, wenn das Kind die mit den Erlebnisreaktionen verbundenen Ängste und Phantasien nicht verarbeiten kann. Im Zentrum steht die Verstärkung alter, unbearbeiteter Symptome als Folge der Trennung, besonders in Zusammenhang mit früheren Konflikten. Das Kind reagiert nicht mehr nur auf das konkrete Trennungserlebnis. Vielmehr kommt es zu einer massiven Rückentwicklung (Regression) und die Psyche des Kindes gerät durcheinander. Oft reicht es hier nicht, dass die Eltern möglichst günstige äussere Bedingungen schaffen. Unbewältigte frühere Konflikte sind eher psychotherapeutisch behebbar. Die dritte Gruppe der Scheidungsreaktionen umfasst spontane Traumatisierungen. Das Kind erlebt seine Ängste nicht mehr als Angst vor einer bestimmten Gefahr, auf die es sich einstellen kann. Vielmehr fühlt es sich völlig wehr-, hilf- und schutzlos und von den Ereignissen überflutet. Es hat seinen existenziellen Ängsten nichts mehr entgegenzusetzen und flüchtet sich vorübergehend in eine „irreale, wahnhafte“ Welt. Die innere Welt hat den Kontakt zur äusseren verloren. Trotzdem unterscheidet sich die Hilfe, die diese Kinder benötigen, grundsätzlich nicht von jener, die für „normal“ reagierende Scheidungskinder angemessen ist: Die Realität muss dem betroffenen Kind gewissermassen beweisen, dass es sich geirrt hat, dass also die Welt noch steht, die gute Mutter, der gute Vater noch existiert.

Wie entwickeln sich die beschriebenen Reaktionen? Die drei beschriebenen Reaktionsformen treten bei Konflikten in einem allmählichen Prozess auf. Erster Schritt ist eine spürbare Rückentwicklung des Kindes, verbunden mit einem merkbaren Anstieg der Aggressivität. Kinder fallen in der Regel um 1 – 2 Entwicklungsstufen zurück.

Braucht das Kind eine psychotherapeutische Behandlung? Trennung und Scheidung sind an sich kein Grund für eine psychotherapeutische Behandlung. In wie weit die Kinder ihr Gleichgewicht wiederherstellen können, hängt nach sämtlichen Forschungsergebnissen ganz zentral von den Eltern ab. Die spontanen Erlebnisreaktionen beim Kind klingen nach ½ bis 1½ Jahren wieder ab, wenn es den Eltern gelingt, die Dramatik der Krise einigermassen in Grenzen zu halten, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern und sie nicht in ihren Konflikt einzubinden. Ganz wichtig für die Stabilität des Kindes ist einerseits eine möglichst intensive Beziehung zu beiden Elternteilen und andererseits die Kooperation der Eltern. Besonders derjenige Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, sollte in der kritischen Zeit möglichst viel Geduld und Toleranz gegenüber den Reaktionen der Kinder zeigen. Die Kinder sollten Spielraum für ihre Rückentwicklung haben, damit sie jenes Vertrauen wieder gewinnen können, das sie durch die Erschütterung ihrer Welt verloren haben. Der genannte Elternteil sollte in dieser Phase keine zu hohen Erwartungen an das Kind stellen. Das heisst nicht, alles zuzulassen und keine Grenzen mehr zu setzen. Aber das „Nein“ sollte ohne Vorwurf sein. Grenzen sollen also weiterhin gesetzt, nur auf die „Erziehung“ sollte vorübergehend verzichtet werden. Darüber hinaus müssen viele Gespräche stattfinden, täglich, stündlich, auch über immer das Gleiche. (Warum seid ihr nicht mehr zusammen? Erklär mir das nochmals.) Viele Kinder fragen nicht von sich aus. Die Eltern sollten deshalb ihrerseits die Gespräche suchen und zwar immer dann, wenn die Gefühlslage der Kinder einen Bezug zum Scheidungserlebnis verrät. Der abwesende Elternteil muss besonders auf Verlässlichkeit seiner Beziehung zu den Kindern achten. Nach der schon zitierten Untersuchung von NAPP-PETERS3 beschreiben nur 17% der Eltern ohne Sorgerecht ihre Beziehung zu den Kindern als „eng“ und „herzlich“, bei den übrigen

wird sie als „sehr entfremdet“, „nicht gut“ oder „gleichgültig“ beschrieben. Bisweilen besteht überhaupt kein Kontakt mehr zu den Kindern. Verlässlichkeit lässt sich wieder herstellen, wenn die Kinder ein Stück Alltag mit diesem Elternteil erleben können. Alltäglich sich wiederholende Rituale wie gemeinsam frühstücken, zu Bett bringen, eine Geschichte vorlesen, eincremen, kochen, spielen geben Stabilität. Die Zugehörigkeit zum Alltag eines Elternteils lässt sich für die Kinder auch daran ablesen, dass eigene Alltagsgegenstände wie Zahnbürste, Handtuch, Kleidung, Schreib- und Malhefte, aber auch Spielzeug von ihnen in der Wohnung verbleiben und dort ihren eigenen Platz haben. Diese Dinge bleiben bei diesem Elternteil und damit bleiben die Kinder ebenfalls bei ihm; sie gehören dazu. Der Kontakt des Kindes zu beiden Eltern ist für das Kind von existenzieller Bedeutung. Die Beziehung sollte möglichst unbelastet sein. Das Kind braucht nicht nur die Sicherheit, weiterhin von Mama und Papa geliebt zu werden. Es muss auch das Gefühl haben, selbst beide Eltern weiterhin lieben zu dürfen. Wenn die Eltern sich nicht mehr miteinander verstehen, kommt es in den meisten Fällen zu schweren Loyalitätskonflikten bei den Kindern. Diese können sich dann nicht mehr einfach dem anderen Elternteil zuwenden, sondern wechseln jeweils das Lager der Konfliktparteien. Durch die Zusammenarbeit der Eltern können solche Loyalitätskonflikte weitgehend vermieden werden. Trotz gescheiterter Partnerschaft als Eltern kooperieren zu können, erfordert allerdings gerade wegen der schwierigen emotionalen und meist auch wirtschaftlichen Situation der Eltern oft übergrosse Anstrengungen. Was die Eltern in dieser Zeit eigentlich brauchen würden, wären völlig komplikationslose Kinder, die möglichst selbständig sind und wenig Verständnis oder Geduld brauchen. Die Kinder wiederum brauchen Eltern, die selbstlos, einfühlsam, geduldig mit ihnen sind und miteinander zusammenarbeiten. Gerade dieser Gegensatz macht die Sache so schwierig. Kooperation setzt ja ein Mindestmass an Vertrauen in den anderen voraus, Vertrauen, das gerade bei vielen Scheidungspaaren erschüttert ist. Häufig werden dem Partner nur mehr ausschliesslich negative Eigenschaften zugeschrieben, während man sich selbst weitgehend als Opfer erlebt. Solche Spaltungsprozesse, während derer man den anderen nur noch als bösartig, verantwortungslos und egoistisch empfindet, resultieren aber nicht nur aus schmerzvollen Erfahrungen. Sie sind auch Strategien, um sich vom einst geliebten Partner lösen zu können. W. ALLERSTEIN4 weist darauf hin, was geschehen muss, bevor die Eltern auch gute Scheidungseltern sein können: Sie müssen ihre Ehe auch psychisch beenden und Gelegenheit zur Trauer haben. Sie müssen lernen, ihre Emotionen zu beherrschen, sich selbst wieder zu finden und von neuem sich ins Leben wieder hinaus wagen. Die Wochen und Monate nach der Scheidung sind damit die kritische Zeit, in welcher professionelle Hilfe in Form einer Elternberatung besonders wertvoll ist und viel auffangen kann, für die Eltern und indirekt auch für die Kinder.

Was geschieht mit den Kindern am Gericht? Kinder und Jugendliche sind am Konflikt der Eltern zwar nicht beteiligt. Dennoch sind sie in erheblichem Masse davon betroffen. Auch vor dem Gesetz sind daher „gute Eltern“ in erster Linie solche, die sich im Verhältnis zu den Kindern weiterhin um Kooperation bemühen. Zunächst sollen natürlich Eltern und Kinder miteinander über die Veränderungen sprechen, die sich aus einer Trennung oder Scheidung ergeben. Für die Eltern ist es in der Konfliktsituation aber wie schon erwähnt oft recht schwierig, zu jeder Zeit auch noch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Umso wichtiger ist es, dass Kinder und besonders Jugendliche die Gelegenheit erhalten, mit der Richterin oder dem Richter über ihre Situation zu sprechen. Diesem Zweck dient die Kinderanhörung, die in der Schweiz seit dem 1. Januar 2000 im Gesetz verankert ist (heute Art. 298 ZPO). Die Anhörung hat einen doppelten Zweck: Sie ist Ausdruck des Respekts vor Kindern und Jugendlichen, die sich zur Scheidung schon eine eigene Meinung bilden können. Und sie hilft dem Gericht bei der Beurteilung der Situation der Kinder innerhalb der Familie. An sich hat die Anhörung in Zusammenhang mit der Scheidung zu erfolgen. Das genügt aber nicht: Schon bei der Regelung der Beziehung zwischen Kindern und Eltern für die Dauer des Scheidungsverfahrens („vorsorgliche Massnahmen“) und bei der Regelung einer Trennung im

Eheschutzverfahren ist eine Anhörung sinnvoll und nötig. Dies ergibt sich auch aus den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Die Anhörung stellt den Grundsatz, das Absehen davon die Ausnahme dar. Ein Verzicht ist einerseits bei jüngeren Kindern nötig (dazu BGE 126 III 497), andererseits aber auch, wenn andere wichtige Gründe gegen die Anhörung sprechen. Beispiele: › Die Anhörung bedeutet eine erhebliche Belastung für ein Kind.

› Das Kind kann die Beziehung zu einem Elternteil gar nicht beurteilen, weil es zu diesem bislang keinen Kontakt hatte (BGE 124 III 90). Ob im konkreten Fall eine Anhörung stattfindet, entscheidet das Gericht aufgrund der gesamten Umstände, des Gesprächs mit den Eltern und soweit möglich auch aufgrund der Wünsche des Kindes. Jüngere Kinder erfassen die Bedeutung des elterlichen Konfliktes meist noch nicht voll. Entsprechend ist für sie die Belastung durch eine Anhörung durch eine fremde Person grösser, besonders solange sich die Eltern über die Kinderbelange streiten. Allerdings sind gerade bei streitigen Auseinandersetzungen der Eltern die Bedürfnisse kleinerer Kinder für eine angemessene Regelung der Beziehungen zu den Eltern sehr wichtig. Wenn für die Bewertung der Äusserungen der Kinder besonderes Fachwissen nötig ist, zieht das Gericht hier eine Expertin oder einen Experten bei (BGE 127 III 295). Umgekehrt wünschen Kinder relativ häufig keine Anhörung, wenn die Eltern sich über die Folgen der Trennung schon verständigt und die Kinder in die Lösung einbezogen haben. Zuzugeben ist, dass in der Schweiz die Praxis zur Anhörung noch keineswegs homogen ist. Diejenigen Gerichtsmitarbeitenden, die Kinderanhörungen durchführen, verfügen aber heute in aller Regel über eine entsprechende Ausbildung und einige Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche über elf Jahren erhalten für gewöhnlich eine briefliche Einladung zum Gespräch. Die Anhörung des Kindes findet am Gericht statt, meist im Büro der Richterin oder des Gerichtsschreibers. Die anhörende Person holt das Kind beim Gebäudeeingang ab. Über das Gespräch wird zwar eine Notiz erstellt. Der Inhalt bleibt aber zunächst vertraulich. Auf Wunsch des Kindes können Teile des Gesprächsinhalts aus der schriftlichen Zusammenfassung ausgeklammert werden. Meist ist das aber nicht nötig, im Gegenteil: Häufig bestehen Kinder und Jugendliche geradezu darauf, dass das Gericht ihren Wünschen Ausdruck verleiht. Den Eltern und ihren Vertretern wird die schriftliche Zusammenfassung des Gesprächs bekannt gegeben. Kinder und Jugendliche finden weitere Informationen zur Anhörung in der Broschüre „Deine Meinung ist wichtig“, die vom Institut für Familienforschung und -beratung der Universität Fribourg entworfen wurde. Sie kann per E-Mail unter anhoerung@unifr.ch bestellt werden. Auf der Website der Zürcher Gerichte findet sich die elektronische Version. Kinder, Eltern und deren Vertreter sollen nicht zögern, mit der Richterin oder dem Richter über die Wünsche und Vorbehalte bezüglich der Anhörung zu sprechen. Erfahrungsgemäss sind die getroffenen Vereinbarungen und Entscheide für alle Betroffenen besser, wenn sie auch die Sicht der Kinder beachten, zum Beispiel was die Schule angeht oder die Vereinbarkeit des Besuchrechts mit den Hobbies der Kinder. Diese empfinden die Anhörung denn auch durchwegs als Ausdruck der Wertschätzung des Gerichts (und der Eltern). Das Gespräch hat bei Ihnen gar eine richtiggehend befreiende Wirkung, wenn die Eltern untereinander erst kurz zuvor − allenfalls mit Hilfe des Gerichts − eine Verständigung gefunden haben. Durch die Auseinandersetzung mit den sie betreffenden Teilen der Vereinbarung bekommt diese sozusagen den Stempel und damit das Vertrauen der Kinder. Das Gericht wird eine Lösung respektieren, wenn die Eltern sie gemeinsam gefunden haben und sie dem Wohl der Kinder entspricht (Art. 133 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 2 ZGB). Seit der ZGB-Revision auf den 1. Juli 2014 bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, auch nach einer Scheidung. Auch wenn sich die Eltern also über das Sorgerecht nicht einig sind, erfolgt eine Zuteilung an einen Elternteil nur noch, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Bevor sich das Gericht zu einem solchen Schritt entschliesst, wird es prüfen, ob nicht

eine Regelung der Betreuung und des Aufenthaltsorts der Kinder oder eine besondere Besuchsregelung ausreicht (Art. 298 ZGB). Der gesetzliche Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist aber vor allem ein Appell an die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine minimale Verständigung zwischen den Eltern nicht möglich ist oder dass gar die Gefahr eines Missbrauchs der gemeinsamen Sorge und damit einer erheblichen Belastung für die Kinder besteht, kann es das Sorgerecht weiterhin einem Elternteil allein zuteilen. Es lohnt sich, die Verständigung mit dem andern Elternteil zu suchen, denn die Erfahrung zeigt, dass die Lösungen, welche die Eltern (allenfalls mit den Kindern) selber gefunden haben, meist tragfähiger und dauerhafter sind als ein Gerichtsentscheid.

Wie können die Eltern den Kindern die Trennungssituation erleichtern? Natürlich gibt es kein Patentrezept dafür, was Eltern tun können, um ihren Kindern den mit der Trennung zwangsläufig verbundenen Schmerz erträglicher zu machen. Bei den folgenden Modellen handelt es sich nur um Orientierungshilfen, um Vorschläge und Anregungen, die auf Erfahrungen anderer Eltern beruhen. Die Beteiligten sollen selbst entscheiden, was sie übernehmen möchten und wie viel davon sie zurzeit schon umzusetzen in der Lage sind. a) Die Situation klären › Beide Eltern sollten einen Zeitpunkt festlegen, zu welchem sie den Kindern gemeinsam ihren Trennungsentschluss mitteilen. Es genügt, den Kindern zu sagen, dass die Trennungsgründe für jeden Elternteil unterschiedlich sind, dass aber beide die Trennung akzeptieren. › Die Eltern sollen klar sagen, dass die Kinder an der Trennung nicht schuld sind. › Sie sollen den Kindern versichern, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen auch in Zukunft erhalten bleibt. › Die Kinder sollen wissen, dass die Eltern miteinander das Gespräch über die Kinderbelange aufrechterhalten und dass sie die Kinder über die weiteren Schritte laufend informieren. b) Auszug / Umzug › Die Kinder sollten frühzeitig über den Auszug / Umzug informiert werden. › Ideal ist, wenn die Kinder „zweimal“ aus- bzw. umziehen. Sie sollen beispielsweise sowohl in den Auszug des Vaters einbezogen werden als auch in die Umstellung der Familienwohnung. › Die persönlichen Sachen und Alltagsgegenstände der Kinder sollen aufgeteilt und z.T. mitgezügelt werden. So entstehen „zwei Zuhause“, wenn auch mit unterschiedlichem Gewicht und zu unterschiedlicher Zeit. › In jeder Elternwohnung werden eigene Sachen der Kinder aufgebaut und eingeräumt.

c) Wechsel der Kinder zwischen den Eltern › Die Eltern sollten den Kindern den Wechsel (Betreuungswechsel, Besuche, Ferien) frühzeitig ankündigen. › Zumindest zu Beginn sollten die Kinder jeweils durch einen Elternteil begleitet werden. Suchen Sie eine gute Balance zwischen Bringen und Holen. › Beim Wechsel soll ein kurzer Kontakt zwischen den Eltern stattfinden. Ganz wichtig ist das Übergaberitual (Begrüssung, die Weitergabe der Informationen, die der andere Elternteil für die Betreuungsaufgabe braucht, Abschiednehmen von den Kindern, Kinder über den nächsten Kontakt informieren). › Wichtig sind Erprobungsphasen. Alle Beteiligten können dadurch Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Wechsels fassen. d) Eheschutz- oder Scheidungsverfahren › Die Eltern sollen die Kinder über den Prozessverlauf in allgemeiner Form informieren. Dabei sollten sie Wertungen gegenüber den Kindern vermeiden. › Die Eltern (und ihre Anwält/innen) tragen gegenüber den Kindern die Verantwortung für die einzelnen rechtlichen Schritte.

› Gegenüber Jugendlichen (ab ca. 12 Jahren) sollen auch Realitäten und Konfliktpunkte beim Namen genannt werden. › Eltern und Beratende sollen keine Loyalitätsfragen an die Kinder richten. Vermitteln Sie ihnen keinesfalls den Eindruck, die Entscheidung einer Frage liege bei den Kindern. › Die Kinder sollen zur Anhörung durch einen Elternteil ans Gericht begleitet werden. Fragen Sie die Kinder danach nicht aus. Aber stehen Sie als Zuhörer/in zur Verfügung und beantworten Sie die Fragen der Kinder. e) Neue Partner / neue Kinder › Die Eltern sollten betonen, dass die bisherige eigene Familie der Kinder fortgesetzt wird, und zwar mit den unangetasteten Rollen aller Familienmitglieder. › Leugnen Sie die Realität eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin nicht. › Die Kinder brauchen Zeit, den neuen Partner und allenfalls dessen Kinder kennenzulernen und einen Kontakt mit diesen aufzubauen. › Die Erweiterung der bisherigen Familie um neue Personen und die Suche des neuen Partners nach einem Platz in der Familie sollten behutsam erfolgen. › Bauen Sie auch hier Erprobungsphasen ein.

Literatur: CHRISTINE BALTZER-BADER, Die Anhörung des Kindes − praktisches Vorgehen, AJP (Aktuelle Juristische Praxis) 1999, S. 1574 ff. URSULA BIRCHLER, Die Anhörung des Kindes, Erste Erfahrungen, ZVW (Zeitschrift für Vormundschaftswesen) 1999, S. 235 ff. HELMUTH FIGDOR, Kinder aus geschiedenen Ehen: Zwischen Trauma und Hoffnung, Mainz 1994 HELMUTH FIGDOR, Scheidungskinder – Wege der Hilfe, Giessen 1997 HANNELORE DIEZ/ HEINER KRABBE/ C. SABINE THOMSEN, Familien-Mediation und Kinder, Köln 2002 E. MAVIS HETHERINGTON/JOHN KELLY, Scheidung: Die Perspektiven der Kinder, Weinheim 2003 MENNE/SCHULING/WEBER (HRSG.), Kinder im Scheidungskonflikt, Weinheim 1997 ALBERT LENZ, Partizipation von Kindern in Beratung und Therapie, Weinheim 2001 REGINA HUNTER, Positive Scheidungsbewältigung im Kinder- und Jugendalter, Heidelberg 2002 A. NAPP-PETERS, Familien nach der Scheidung, München 1995 RÜDIGER PEUKERT, Familienformen im sozialen Wandel, Opladen 2002 R. OERTER/L. MANTADA (HRSG.), Entwicklungspsychologie, Weinheim 2002 THOMAS SCHÜTT, Die Anhörung des Kindes im Scheidungsverfahren, Zürich 2002 J.S. W. ALLERSTEIN / S. BLAKESLEE, Gewinner und Verlierer. Frauen, Männer, Kinder nach der Scheidung, München 1989. ROGER W. EBER, Kritische Punkte der Scheidungsrechtsrevision, Teil C: Kinderanhörung, AJP (Aktuelle Juristische Praxis) 1999, S. 1637 ff.

¹ HEINER KRABBE ist diplomierter Psychologe und Leiter des gleichnamigen Instituts in Münster/D. Er befasst sich besonders mit der Mediation in Paar- und Familienkonflikten und bildet insbesondere auch Mediatorinnen und Mediatoren aus (s. www.mediations-praxis-muenster.de). Für die Gerichte des Kantons Zürich ist er in der Weiterbildung der für Familiensachen verantwortlichen Personen tätig. ROGER W. EBER ist promovierter Jurist und Richter am Bezirksgericht Zürich. Er betreut u.a. den Internetauftritt der Zürcher Gerichte.

² A. NAPP-PETERS, Familien nach der Scheidung, München 1995.

³ Fn. 2.

⁴ J.S. W. ALLERSTEIN / S. BLAKESLEE, Gewinner und Verlierer. Frauen, Männer, Kinder nach der Scheidung, München 1989.

Ehekrisen und Partnerschaftskonflikte

Eine Einführung aus psychologischer und juristischer Sicht

Von HEINER KRABBE und ROGER W. EBER1

1. Was Sie hier finden Die heutige Vielfalt der möglichen Lebensgestaltung bringt auch einen starken Wandel der Paarbeziehungen mit sich. Verhandlungen über die unterschiedlichen Ziele und Vorstellungen der Partner sind damit ebenso verbunden wie Krisen und Konflikte bis hin zur häufiger werdenden Auflösung der Beziehung. Menschen reagieren in ihren Beziehungen zwar sehr unterschiedlich. Krisen und Konflikte laufen dabei aber oft nach ähnlichen Mustern ab. Sie zu kennen, kann nicht nur den Betroffenen helfen, ihre Beziehung zu gestalten und in Krisen zu bestehen, sondern auch den Personen in ihrem Umfeld bei der Gestaltung ihrer Rolle dienen – den Familienangehörigen, dem Berater, der Anwältin oder der Richterin. Wir betrachten daher die Ursachen und den Verlauf von Krisen und Konflikten etwas genauer und versuchen zu zeigen, was im betroffenen Paar vorgeht und welche Faktoren uns bei der Suche nach Lösungen helfen bzw. behindern können.

2. Wer die Wahl hat … Paare unterstehen heute einem viel stärkeren Wandel als noch vor zwei oder drei Jahrzehnten. Die Menschen sind weit gehend aus ihren traditionellen Beziehungen herausgelöst, weniger auf die gegenseitige Versorgung angewiesen, in Arbeit und Freizeit auf sich selbst und ihre Chancen und Risiken verwiesen. In einer Zeit, in der Unabhängigkeit und Selbstverwirklichung von beiden Geschlechtern sehr stark mit dem Beruf verknüpft wird, bleibt oft nicht genug Zeit und Raum für die Partnerin bzw. den Partner. Es müssen für Partnerschaft und Beruf von Zeit zu Zeit Regelungen und Umgangsformen gefunden werden. Für die vielfältigen Formen des Zusammenlebens2 fehlt es zudem häufig an einem Muster, an dem man sich orientieren kann. Wie soll zum Beispiel die kleine Paula die Mutter des Vaters ihres Halbbruders nennen? Darf sie sie mit „Grossmami“ anreden, oder ist dann die Mutter von Paulas eigenem Vater beleidigt? All die vielen Fragen rund um die Partnerschaft und Familie müssen ausgehandelt werden um herauszufinden, wessen Pläne und Vorstellungen Priorität besitzen bzw. welcher Kompromiss tragfähig erscheint. Es ist normal, dass es dabei zu Konflikten kommt. Mögliche Konfliktpunkte von Paaren ergeben sich einmal aus der Beziehung selber. Hierbei geht es um Themen wie finanzielle Unabhängigkeit beider Partner, die Belange der Kinder, die Umgestaltung der Wohnung, um die täglichen Hausarbeiten, um Formen der Konfliktaustragung, um Nähe und Distanz, um Sexualität. Konfliktpunkte ergeben sich auch aus dem Kontakt zur Aussenwelt. Es geht um berufliche Entscheidungen, den gemeinsamen Wohnort, die gemeinsame Wohnung, den eigenen und gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis, den Kontakt mit den Eltern und Verwandten.

3. Wenn das Verhandeln schwierig wird Wenn allgemeinverbindliche Modelle zur Gestaltung all dieser Fragen von einem oder beiden Ehepartnern zunehmend in Frage stellt werden, kommen immer mehr Paare zu der Einsicht, sie auszuhandeln, zu vereinbaren. Gelingt das unter den Partnern nicht, kann professionelle Hilfe in Form einer Vermittlung, einer Mediation weiter helfen. Paare, die sich noch nicht entscheiden

können, ob sie zusammenbleiben oder sich trennen werden, können in der Mediation zudem Regelungen erarbeiten, und zwar für den Fall, dass sie zusammenbleiben (Veränderungen) und für den Fall, dass sie sich trennen werden (Trennungsvereinbarungen). Durch das offene Verhandlungsthema verliert der Paarkonflikt seinen bedrohlichen Charakter, ja er kann sogar zur Chance werden. Rückblickend berichten viele, dass sie mit Trennung und Scheidung Vorstellungen und Fantasien verbunden haben, die sich dann nicht erfüllt haben.

Mit der Trennung oder Scheidung › sind die Schwierigkeiten nicht beendet, › ist oft die Beziehung noch nicht beendet.

4. Die Scheidungsfamilie Kommt es zu einer Trennung oder Scheidung, entwickeln sich die Lebenslagen – von Männern und Frauen, Eltern und Kindern – in unterschiedliche Richtungen. Da Trennung und Scheidung nur die Beziehungen zwischen den beiden Ehepartnern beendet, geht die Beziehung zwischen Eltern und Kindern weiter; es bildet sich die Scheidungsfamilie, mit eigenen Themen. Eine neue Alltagsorganisation ist nötig, es muss geklärt werden, wer die Wohnung bekommt, welche Teile des Hausrats, welche Erinnerungsstücke, wie viel Unterhalt zu zahlen ist, wer mit den Kindern lebt, ob ein Wechsel der Umgebung, der Schule ansteht, wie mit den Kontakten zu Verwandten und Freunden umgegangen wird. Neue Vereinbarungen werden gesucht. Es stehen sich dabei Einzelpersonen gegenüber, die je eigene Interessen und Wünsche zu behaupten und miteinander zu verbinden suchen.

5. Was geschieht mit dem Paar in der Trennung und Scheidung?

5.1. Phasen bei Trennung und Scheidung Trennung und Scheidung sind keine statischen Ereignisse. Sie entwickeln sich und dauern bis zur endgültigen Bewältigung eine ganze Zeit lang an, in der Regel 2-3 Jahre: Trennung und Scheidung lassen sich auf zwei Arten beschreiben und einteilen, einerseits über die Gefühlslage der Beteiligten (d.h. über emotionalen Kriterien) und andererseits über die Beschreibung des äusseren Verlaufs. Die emotionalen Phasen bei Trennung und Scheidung sind aus dem Phasenbeschreibungen beim Tod eines Menschen (nach KÜBLER-ROSS) abgeleitet. Emotional beschrieben durchläuft eine Trennung / Scheidung insgesamt in fünf Phasen: 1. Verleugnung der Tatsachen 2. Wut, Anklage, Hass 3. Depression, Verzweiflung (ev. nochmaliger Versuch der Beziehung) 4. Trauer 5. Verhandeln, Neuorientierung, neue Ziele, neue Lebensplanung Auch beim äusseren Ablauf einer Trennung und Scheidung kann man fünf Phasen beobachten: 1. Ehekonflikte, Ehekrise 2. Ambivalenzphase: Die Partner sind hin- und her gerissen zwischen dem Trennungswunsch und dem Wunsch, die Beziehung fortzusetzen. 3. Trennungsphase 4. Scheidungsphase 5. Nachscheidungsphase / Reorganisation der Familie Die beiden Beschreibungen sind nicht ganz deckungsgleich. Vielmehr können die emotionalen Phasen auf jeder Verlaufsstufe mehrmals durchlebt werden. Aber auch bei den Verlaufsphasen passiert es oft, dass man in eine frühere Phase mehrmals zurückkehrt und zwischen den Phasen wechselt, insbesondere beim Übergang von der Ambivalenz- in die Trennungsphase. Bei den Gerichten kommt es denn auch häufig vor, dass zunächst mit Nachdruck ein Begehren um

Regelung des Getrenntlebens gestellt und kurze Zeit später wieder zurückgezogen wird. Oft befinden sich die beteiligten Partner in unterschiedlichen emotionalen bzw. Verlaufsphasen. Während der eine noch ambivalent ist, will der andere die Scheidungsfolgen regeln. Richter und Beraterinnen müssen darauf Rücksicht nehmen, damit sie ihrer Aufgabe gerecht werden können. Befinden sich die Partner in unterschiedlichen Phasen, so muss ein Beratungsprozess, aber auch ein Gerichtsverfahren so gestaltet werden, dass beide jeweils aus ihrer Phase heraus daran teilnehmen können. So wird der Mediator einerseits nur vorläufige, kurzfristige Regelungen zur gegenwärtigen Emotion erarbeiten, andererseits den Prozess für eine endgültige Trennung initiieren. Die Richterin hat zwar die Vorgaben der Prozessgesetze zu beachten. Bei ihren Vergleichsbemühungen kann sie aber ebenfalls darauf achten, dass sie nur Lösungen forciert, zu denen beide Parteien bereit sind. Ähnliches gilt für den Rechtsanwalt, und zwar sowohl im Verhältnis zur eigenen Partei wie auch zur Gegenseite. Ob Vermittlerin, Beraterin oder Richter: Auch die Wahl der Techniken muss phasengerecht sein: So hilft es etwa, die heftigen Emotionen in der Phase von Wut, Anklage, Hass bei einer Seite als normale Erscheinungen des Ablösungsprozesses zu verstehen, sie gegenüber den Beteiligten auch als solche zu beschreiben und stehen zu lassen („Ich höre das oft, dass einem Partner bei diesem Thema der Kragen platzt.“). In der Phase von Ambivalenz bei beiden Partnern kann man darauf achten, den Parteien den Weg der Trennung wie des Zusammenbleibens offen zu halten.

5.2. Das Projektionssystem Zentrales Modell, schwere Ehekrisen sowie heftige Trennungs- und Scheidungskonflikte zu begreifen, ist das Konzept des „Projektionssystems". Damit ist folgendes Phänomen gemeint: Die verbreitete Bereitschaft von Parteien, den enttäuschenden Partner anzuklagen, ihn für die Schwierigkeiten, die Krise bzw. das Scheitern der Ehe verantwortlich zu machen. Man fängt an, die Verantwortung für die eigenen normalen und natürlichen Unzulänglichkeiten in der ehelichen Beziehung abzuschütteln. Stattdessen sieht man im anderen ein bösartiges Wesen, dessen Hauptvergnügen und Interesse darin besteht, zu verletzen, zu zerstören. Der Partner, der vor der Heirat in liebevoll-bewundernder Weise als Retter oder Held idealisiert wurde, wird zum Sündenbock gemacht. Er wird für die Unzulänglichkeiten, die Konflikte, die Krise während der Ehe sowie für deren Scheitern verantwortlich gemacht, während die eigene Beteiligung daran abgelehnt wird. Es ist eine einseitig auf den Partner gerichtete Problemsicht zu erkennen.

Projektionssystem: Verengte und stark verzerrte Sicht auf den Partner/die Partnerin.

Das Projektionssystem ist in Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzungen besonders ausgeprägt. Der Tenor lautet hier: „Weil Du so bist, haben wir die Schwierigkeiten und deshalb will ich mich von Dir trennen". Im Gespräch mit der Mediatorin und besonders vor Gericht geben die Partner dann zumeist eine Version der Tatsachen, › die beweisen soll, wie gut man selbst und wie schlecht der Partner ist, › die zeigen soll, dass Veränderungen und Bewegungen auf Seiten des Partners notwendig sind. In der verengten Sicht des Projektionssystems ist den Konfliktparteien ein lösungsorientiertes Verhalten verunmöglicht. Aber nicht nur das: Der Konflikt droht zu eskalieren, da das Verhalten der Parteien stets neue Verletzungen produziert. Es ist daher wichtig, das System ein Stück weit zu lockern, damit Raum für Verhandlungen entsteht. Geeignet dafür ist insbesondere die

Verlagerung der Aufmerksamkeit (vom Partner weg) auf die eigene Person(„eigener Anteil"). Aus dem Satz: „Du ärgerst mich“ wird der Satz: „Ich ärgere mich über Dich“. Für Beraterinnen und Berater eignen sich hierzu als Techniken besonders das Zusammenfassen des Gehörten in einer sachlichen Art und Weise sowie die Umformulierung von Vorwürfen in Wünsche („Paraphrasieren“). Beispiel: (Partei): „Er ist nie da, sondern treibt sich ständig mit seinen nichtsnutzigen Kumpeln herum.“ (Berater): „Ich habe bei Ihnen, Frau X. verstanden, dass Sie mehr Zeit gemeinsam mit Herrn X. verbringen möchten.“ Bei Richterinnen und Richtern mag diese Technik auf den ersten Blick Skepsis hervorrufen. Wichtig ist, dass man der betroffenen Partei Gelegenheit gibt, die Zusammenfassung oder Umformulierung zu bestätigen oder sich davon zu distanzieren. Lässt man dem Fragesteller diese Möglichkeit, bestehen gegen das Vorgehen keine rechtsstaatlichen Bedenken. Und die Wirkung ist enorm: Der Konflikt wird auf den eigenen Anteil verlagert und von der Beziehungs- auf die Sachebene geholt. Er ist jetzt verhandelbar. Natürlich können auch die Betroffenen selber versuchen, ihre Äusserungen entsprechend anzupassen – erwarten kann man dies von ihnen in der Hitze des Gefechtes allerdings nicht. In der Konfliktsituation sind die Beteiligten noch emotional, ihre Lösungsressourcen sind eingeschränkt. Mit richterlicher Schulmeisterei oder dem giftigen Plädoyer eines Anwalts lässt sich nichts erreichen, im Gegenteil: Oft fallen die Parteien auf der Eskalationstreppe ihres Konfliktes zwei oder drei Stufen hinunter. Wer als Berater, Richterin oder Gegenanwalt einmal etwas von der Wut oder dem Schmerz eines Partners abkriegt, sollte sich einfach vorstellen, dass diese Person dennoch Respekt verdient und Gelegenheit erhalten sollte, die eigene Seite zu sehen. Besonders für die Gerichte hat das Verständnis des Projektionssystems einen weiteren Vorteil: Obwohl an sich Aussagen einer Partei, die zu ihren Gunsten lauten, nur von beschränktem Beweiswert sind, enthalten Äusserungen der einen Konfliktpartei zur andern regelmässig einen wahren Kern. Man erfährt, wo der Schuh drückt. Wichtig ist nur, die Sachaussage von den (meist offensichtlichen) Übertreibungen zu trennen. Oft ist es erstaunlich, wie sehr das so gewonnene Bild mit der Schilderung der Kinder übereinstimmt, die ja regelmässig eine positive Einstellung zu beiden Elternteilen haben und dadurch deren Eigenschaften und Verhaltensweisen sehr viel objektiver darstellen als ihre Erzeuger.

5.3. Das Scheidungssystem Der Kreis der am Scheidungsgeschehen des Paares bzw. der Familie Beteiligten wird meistens zu klein gezogen: Es gibt in der Regel involvierte Eltern, Geschwister, Freunde, neue Partner bzw. Partnerinnen, Anwälte, Sozialarbeiter, Therapeuten, Kinderärzte usw., die alle eine Sichtweise des Problems haben und mittlerweile als Bezugspersonen der unmittelbar Betroffenen eine mehr oder weniger bedeutsame Rolle spielen können. So können sie insbesondere als Bündnispartner in Frage kommen und in dieser Funktion negative, polarisierende Vorstellungen von der Scheidungssituation und vom Ehepartner konsolidieren. In der Trennungs- und Scheidungsphase ist es für die Betroffenen besonders schwierig, die eigene Sichtweise von derjenigen der Personen in ihrem Umfeld zu trennen, denn es ist ein Merkmal eines eskalierenden Konfliktes, dass die Beteiligten sich Bündnispartner suchen und sich ihrer Unterstützung versichern. Beraterin und Richter müssen auf dieses System Rücksicht nehmen, um ein gutes Ergebnis zu erzielen. Es gilt, nach dem Umfeld zu fragen und die involvierten Drittpersonen zumindest virtuell ins Geschehen einzubeziehen („Frau X., was würden ihre Eltern zu dieser Besuchsregelung sagen? Möchten Sie eine Pause, um das kurz telefonisch zu besprechen?“).

6. Elemente einer guten Gesprächsführung Jeder Familienkonflikt ist das Resultat der Geschichte einer Partnerschaft. Wie sich die Auseinandersetzung entwickelt, hängt in erster Linie von den Beteiligten ab. Beraterinnen, Vermittler und Richterinnen können diesen Prozess beeinflussen. Es sei auf Regeln, Elemente in der Ge

sprächsführung hingewiesen, deren Beachtung den Umgang mit Konfliktparteien stark erleichtern kann.

5.1. Echtheit (Kongruenz) Eine Vergleichsverhandlung oder Mediation ist mit grösster Wahrscheinlichkeit dann erfolgreich, wenn der Verhandlungsleiter in der Beziehung zu den Betroffenen sich selbst ist, ohne sich hinter einer Fassade oder Maske zu verbergen. Der theoretische Ausdruck hierfür ist Kongruenz. Er besagt, dass der Leiter sich bewusst macht, was er denkt und empfindet, und dass er dies den Konfliktbeteiligten mitteilt, soweit es angemessen ist. Auf diese Weise ist er transparent und schafft eine persönliche Beziehung zu den Parteien. Dies fördert das für eine erfolgreiche Suche nach Lösungen unabdingbare Vertrauen.

5.2. Wertschätzung Dieses Merkmal besagt, dass die Richterin oder Mediatorin sich bemüht, den Parteien eine nicht an Bedingungen gebundene Wertschätzung entgegenzubringen, d.h. sie zu akzeptieren unabhängig davon, was sie äussern oder wie sie sich gerade geben. Dieses uneingeschränkte Akzeptieren ist ebenso unvereinbar mit einer wertenden, Abneigung oder Missbilligung ausdrückenden Stellungnahme wie mit einer nur selektiv – je nach Gesprächsinhalt – ausgedrückten Wertschätzung. Es bedeutet aber nicht, dass die Mediatorin oder gar die Richterin allem zustimmen muss, was eine Partei sagt oder tut. Sie kann durchaus anderer Meinung sein, doch muss die Partei spüren, dass dies die Beziehung nicht beeinträchtigt.

5.3. Einfühlendes Verstehen Um das Empfinden einer Partei aufzunehmen, stehen dem Mediator oder Richter mehrere Kommunikationskanäle zur Verfügung. Er wird zwar vorab auf den Inhalt der Äusserungen achten, speziell auch auf immer wiederkehrende Worte, Sätze oder einen eventuell sichtbaren „roten Faden". Daneben müssen aber auch der Tonfall, das Sprechtempo und Sprechpausen registriert werden. Gleichzeitig ist auf die Mimik und Gestik der Parteien zu achten, um festzustellen, ob das deren verbales Verhalten (z.B. stockendes Sprechen) durch entsprechende nichtverbale Signale (z.B. unruhiges Hin- und Herrutschen auf dem Stuhl, gespannte Gesichtsmuskulatur) ergänzt wird. Dadurch erhält man recht eindeutige Informationen über die Emotionen einer Partei. Einfühlendes Verstehen heisst zu versuchen, sich in die Vorstellungswelt einer Partei zu versetzen, ihre Gefühle und Empfindungen von ihrem Bezugsrahmen her zu verstehen und ihr (zur Kontrolle) das Verstandene möglichst präzise und konkret zurück zu übersetzen. Auch dies erzeugt eine Atmosphäre, in der die Parteien sich verstanden fühlen, und befähigt sie damit, sich im Hinblick auf mögliche Lösungen auf den Verhandlungsprozess einzulassen.

¹ HEINER KRABBE ist diplomierter Psychologe und Leiter des gleichnamigen Instituts in Münster/D. Er befasst sich insbesondere mit der Mediation in Paar- und Familienkonflikten und bildet insbesondere auch Mediatorinnen und Mediatoren aus (s. www.mediations-praxis-muenster.de). Für die Gerichte des Kantons Zürich ist er in der Weiterbildung der für Familiensachen verantwortlichen Personen tätig. ROGER W. EBER ist promovierter Jurist und Richter am Bezirksgericht Zürich. Er betreut u.a. den Internetauftritt des Zürcher Bezirksgerichts (unter www.gerichte-zh.ch).

² Zu denken ist etwa an Alleinwohnende, kinderlose Ehepaare, nichteheliche Lebensgemeinschaften, living-apart-together-Beziehungen, Ein-Eltern-Familien, Zweit- oder Stieffamilien, Adoptions- und Pflegefamilien, Inseminationsfamilien.

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