Gesuch um Eheschutz bzw. um Abänderung

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Merkblätter / Checklisten

Checkliste Eheschutzvereinbarung

In einer Vereinbarung über Eheschutzmassnahmen sind u.a. folgende Punkte zu regeln:

  1. Zuteilung der elterlichen Obhut über die gemeinsamen Kinder (Art. 176 Abs. 3 und Art. 297 ZGB).
  2. Besuchsrecht für die andere Partei bzw. Betreuungsregelung (Art. 176 Abs. 3 und Art. 273 ff. ZGB).
  3. Besuchsrecht während der Ferien bzw. Betreuungsregelung.
  4. Unterhaltsbeiträge an jedes der Kinder, welche sich aus den direkten Kinderkosten (Grundbetrag, Anteil Miete, Krankenkasse, Fremdbetreuungskosten, etc.) und gegebenenfalls aus dem Betreuungsunterhalt (welcher die Lebenskosten desjenigen Elternteils decken soll, welcher die Kinder mehrheitlich selber betreut) zusammensetzen (Art. 176 ZGB, Art. 276 und 285 ZGB).
  5. Unterhaltsbeiträge an Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
  6. Ob und wie sich die Unterhaltsbeiträge der Teuerung anpassen (Indexierung ist im Eheschutzverfahren in aller Regel nicht nötig. Zur Bestimmung des aktuellen Teuerungsstandes beachten Sie bitte den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik).
  7. Was passiert mit der ehelichen Wohnung, wer bleibt drin, wer zieht aus und bis wann? Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)?
  8. Soll das Gericht die Gütertrennung anordnen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3)? Auf welchen Zeitpunkt?
    Hinweis: Normalerweise verschiebt man die güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung von Vermögen und Schulden) bis zur Scheidung. Mit der Anordnung der Gütertrennung wird also nur der für die spätere Aufteilung massgebliche Zeitpunkt festgelegt. Wenn Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung schon jetzt vornehmen wollen, können Sie in der Konvention regeln, wie die Vermögensaufteilung (Bankkonti, Wertschriften, Lebensversicherungen, Mobiliar und Hausrat, Auto, Kredite etc.) vor sich gehen soll.
    Beachten Sie bitte, dass über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Streitfall nicht das Eheschutzgericht entscheiden kann. Vielmehr müsste ein ordentliches Zivilverfahren stattfinden.
  9. Wer bezahlt noch offene Steuern?
  10. Gerichtskosten und gegenseitige Entschädigungen für das Gerichtsverfahren. Beachten Sie auch unser Merkblatt zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Werden UnterhaItsbeiträge vereinbart, so ist es ausserdem im Hinblick auf spätere Veränderungen und eine allfällige Scheidung sinnvoll, folgende Punkte festzuhalten:

  1. Die finanziellen Grundlagen der Vereinbarung (Einkommen, Vermögen und Schulden beider Gesuchsteller; Einkommen und Vermögen der Kinder, wobei die vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen als Einkommen der Kinder gelten und separat aufzuführen sind)
  2. Eine Aufstellung des Notbedarfes (Wohnungsmiete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Versicherungsbeiträge, Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, Schulungskosten für Kinder, grössere Auslagen für Arzt oder Betreuung von Familienangehörigen, etc.). Ausgenommen sind die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege.

Merkblatt für Eheschutzmassnahmen

(Gerichtliche Regelung bei ehelichen Konflikten)

 1. Wann braucht es Eheschutzmassnahmen?

Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen durch das Gericht können von einem Ehepartner verlangt werden, wenn es in einer Ehe zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit Hilfe von Fachstellen (Eheberatung oder –therapie, Mediation) lösen können. Das Gericht hört die Ehegatten an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies ausnahmsweise nicht, so wird ein Entscheid gefällt.

Massnahmen können auch getroffen werden, um das Zusammenleben der Ehepartner zu regeln (Art. 172 ff. ZGB; Ermahnung, Festlegung der Geldbeträge an den Unterhalt der Familie, usw.). Meist bestehen sie aber in der Bewilligung des Getrenntlebens und in der Regelung der Folgen (Art. 175 f. ZGB Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.).

Sind sich die Ehepartner über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Regelung des Getrenntlebens einig, dann ist die Einleitung eines Eheschutzverfahrens v.a. bei Ehepartner, die keine minderjährigen Kinder mehr haben, nicht zwingend nötig. Sind Sie unsicher, ob der Gang ans Gericht in Ihrem Fall nötig ist, besuchen Sie die Sprechstunde des für Sie zuständigen Bezirksgericht (siehe nachfolgend).

2. Zuständigkeit

Für Eheschutzbegehren ist das Bezirksgericht am Wohnort der Ehefrau oder des Ehemannes zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren findet vor einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter statt (§ 24 lit. d GOG).

Wenn bei einem Gericht bereits ein Scheidungsverfahren hängig ist, so ist kein Eheschutz-verfahren mehr möglich (Art. 276 Abs. 2 ZPO).

3. Einleitung des Verfahrens

Das Eheschutzbegehren kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Unser entsprechendes Formular für schriftliche Begehren enthält im Kopfteil eine Schaltfläche, mit dem Sie das zuständige Gericht auswählen können. Für mündliche Begehren beachten Sie bitte die Sprechstunden des zuständigen Bezirksgerichts.

In Notfällen, zu denen insbesondere die Fälle akuter häuslicher Gewalt gehören, kann ein superprovisorisches Begehren (einstweilige Eheschutzmassnahme ohne Anhörung der Gegenpartei) nicht nur schriftlich oder in der Sprechstunde, sondern auch ausserhalb derselben während der Büroöffnungszeiten persönlich am zuständigen Gericht gestellt werden.

Der Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin ist nicht erforderlich, bei komplizierten Fällen jedoch empfehlenswert. Bei der Anwaltssuche helfen Ihnen der Zürcher Anwaltsverband und der Schweizerische Anwaltsverband; die Gerichte geben keine Empfehlungen ab.

4. Inhalt des Eheschutzbegehrens

In Eheschutzverfahren, in denen die Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens verlangt werden und sich die Ehepartner nicht einig sind, stehen die folgenden Massnahmen im Vordergrund:

  • Bewilligung des Getrenntlebens (Art. 175 ZGB)
  • Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrates (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Massgebend ist, welcher Ehepartner stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Normalerweise wird dem zum Auszug verpflichteten Partner eine kurze Frist (wenige Wochen oder Monate) angesetzt. Bei Gewaltfällen kommen die sofortige Ausweisung des gewalttätigen Partners, die Verpflichtung zur Übergabe der Hausschlüssel, der Erlass eines Zutritts-, Kontakt- oder Rayonverbots (Art. 28b ZGB; Art. 172 Abs. 3 ZGB) in Frage.
  • Regelung der Obhut, des Besuchsrechts oder der Betreuungsanteile für die minderjährigen Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB; Art. 298 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge, wozu auch das Recht gehört, über den Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden, bleibt bei beiden Elternteilen. Nur in Ausnahmefällen überträgt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil allein.
  • Kindesschutzmassnahmen (reichen von Weisungen an die Eltern über die Ernennung eines Beistands für das Kind bis zum Entzug von Obhut oder elterlicher Sorge)
  • Unterhaltsregelung für die Zukunft und maximal bis ein Jahr vor Einreichung des Begehrens (Art. 163, 176 Abs. 1 Ziff. 1, 176 Abs. 3 und 276 ff. ZGB). Beachten Sie dazu unseren Unterhaltsrechner samt Anleitung.
    Bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt eine Anweisung an die Schuldner (Art. 177 bzw. Art. 291 ZGB) in Frage. Hier wird ein Schuldner (z.B. die Arbeitgeberin) des verpflichteten Ehepartners angewiesen, seine Zahlungen direkt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Möglich ist auch der Erlass einer Verfügungsbeschränkung (Art. 178 ZGB) für bestimmte Vermögenswerte eines Ehepartners.
  • Anordnung der Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

5. Sofortmassnahmen (superprovisorisches Eheschutzbegehren)

Gewalt in Ehe und Familie wird von den Gerichten nicht geduldet. Betroffene sollen sich dagegen zur Wehr setzen. Die Polizei kann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz als Sofortmassnahme eine Schutzverfügung erlassen. Es gibt diverse Fachstellen sowohl für von Gewalt betroffenen Personen sowie Fachstellen für zu
Gewalt neigenden Personen. Es ist empfehlenswert, sich bei den entsprechenden Fachstellen beraten zu lassen.

Gewaltanwendung in Ehe und Familie wird strafrechtlich von Amtes wegen verfolgt. Dies gilt bei wiederholten Tätlichkeiten und bei jeglicher Form von Körperverletzung (Art. 123 und 126 StGB). In solchen Fällen erstatten Eheschutz- und Scheidungsgerichte daher Strafanzeige unabhängig davon, ob das Opfer der Gewalt die Bestrafung verlangt oder nicht.

Wenn eine Regelung zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder aus anderen Gründen besonders dringlich ist, kann beim Gericht ein sogenanntes superprovisorisches Begehren um Erlass von einstweiligen Massnahmen mit sofortiger Wirkung gestellt werden, über welches ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei entschieden wird (die Anhörung wird später nachgeholt). Dabei ist zu beachten, dass das Gericht superprovisorische Massnahmen nur dann anordnen kann, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass sie oder die Kinder durch eine (erneute) Gewaltanwendung oder die mögliche Umsetzung einer Drohung unmittelbar
gefährdet sind und dass eine Regelung besonders dringlich ist. Blosse Behauptungen genügen dafür nicht. Vielmehr müssen dem Gericht Belege eingereicht oder Indizien genannt werden, welche die eigene Darstellung stützen. Um bereits erlittene Gewalt oder die Gefahr weiterer Gewaltanwendung oder die mögliche Umsetzung einer Drohung beim Gericht glaubhaft zu machen, sind zum Beispiel die folgenden Unterlagen und Angaben geeignet:

  • Aussagekräftige Arztzeugnisse über festgestellte Verletzungen (wichtig ist medizinische Beurteilung, nicht die Meinung der Ärztin oder des Arztes zur Familiensituation),
  • evtl. Fotos von Verletzungen,
  • Polizeirapporte und Einvernahmeprotokolle aus der laufenden oder früheren Strafuntersuchungen oder zumindest Angaben zur Anzeigeerstattung (wann, wo, weswegen und bei wem),
  • Schutzverfügung der Polizei gemäss Gewaltschutzgesetz (§ 4 GSG),
  • Schriftliche Auskünfte von Beteiligten oder Augenzeug/innen über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Drohungen (z.B. von Personen aus der Nachbarschaft),
  • schriftliche Drohungen,
  • schriftliche Auskünfte von Lehrer/innen, Hortleiter/innen etc. über das Verhalten oder Äusserungen der Kinder im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt,
  • Angaben zu Aufenthalten im Frauenhaus etc.

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