Willensvollstrecker/in
Hat die Erblasserin nach Art. 517 Abs. 1 ZGB in ihrem Testament einen Willensvollstrecker bezeichnet, so hat dieser anstelle der Erben das Testament der Erblasserin zu vollziehen. Dabei ist es ihm verwehrt, den Nachlass nach Gutdünken zu verteilen. Auch mündliche Absprachen mit der Testatorin, die nicht in die massgebliche Verfügung von Todes wegen eingeflossen sind, bleiben unbeachtlich.
In Art. 518 ZGB werden die einzelnen Aufgaben des Willensvollstreckers umschrieben. Die Verwaltung des Nachlasses bedeutet die Erhaltung der Substanz des Vermögens. Beispielsweise muss der Testamentsvollstrecker die Forderungen des Nachlasses eintreiben und die Schulden der Erblasserin (Erbschaftsschulden) sowie die Kosten des Todesfalls (Erbgangsschulden) bereinigen.
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren. Verlangt eine Erbin Auskunft, so hat dieser sie im Rahmen eines geordneten Geschäftsganges zu informieren. Der Willensvollstrecker hat am Ende seines Mandats einen Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung über das Nachlassvermögen zu erstellen. Bei länger dauernder Nachlassabwicklung hat er unaufgefordert mindestens jedes Jahr Rechenschaft abzulegen. Er hat seine Aufgabe beförderlich zu erledigen.
Der Testamentsvollstrecker hat sodann die Teilung durchzuführen. Diese ist jedoch primär ein Akt der Erben (BGE 108 II 535, 538). Deshalb hat der Willensvollstrecker die Teilung lediglich vorzubereiten, d.h. den Erben einen oder mehrere Teilungsvorschläge zu unterbreiten. Vermächtnisse werden zwar grundsätzlich beim Tod der Erblasserin fällig und sind daher so schnell wie möglich auszurichten. Andererseits muss der Willensvollstrecker sich zunächst eine Übersicht über das Nachlassvermögen verschaffen, insbesondere über die Schulden der verstorbenen Person und allfällige Pflichtteile der Erben. Beim Tod eines Ehegatten sind auch die güterrechtlichen Verhältnisse zu klären. Daher kann einige Zeit vergehen, bis die Ausrichtung der Vermächtnisse möglich ist.
Damit der Willensvollstrecker seine Aufgabe wahrnehmen kann, wird er von der Testamentseröffnungsbehörde über sein Mandat informiert. Lehnt er die Übernahme nicht innert 14 Tagen ab, gilt das Mandat als angenommen. Auf entsprechenden Antrag hin wird ihm das Willensvollstreckerzeugnis ausgestellt, damit er sich gegenüber Behörden und Privaten ausweisen kann. Der Testamentsvollstrecker steht unter der Aufsicht der Eröffnungsbehörde. Bei Pflichtverletzungen können die Erben daher gegen ihn Beschwerde führen (vgl. § 139 Abs. 2 GOG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig und kann besonders bei grossen Nachlässen für die unterliegende Partei sehr teuer werden.