Kündigung wegen schwerer Mängel der Mietsache
Die Vermieterin muss die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und sie während der Mietdauer in einem solchen erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Sind Mängel an einer unbeweglichen Mietsache (z.B. an einem Wohn- oder Geschäftsraum) so gravierend, dass sie den vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter den Vertrag fristlos kündigen.
Beispiele: Raumtemparatur erreicht höchstens 16° C; Fabrikräume stehen unter Wasser; Umbauarbeiten der Vermieterin verhindern wegen Staub, Schmutz und Lärm die Nutzung von Büros (ZMP 2016 Nr. 7).
Voraussetzung ist allerdings, dass die Vermieterin den Mangel kennt und innert angemessener Frist nichts dagegen unternimmt (Art. 259b lit. a OR). Zwar muss der Mieter nicht unbedingt selber eine Frist ansetzen. Im Streitfall muss er aber beweisen, dass die Vermieterin den Mangel gekannt und nichts dagegen unternommen hat. Am besten macht er diese daher mit eingeschriebenem Brief auf die Unzulänglichkeiten aufmerksam und verlangt von ihr den Nachweis eines Handwerkerauftrags innert weniger Tage. Vorsicht: Nur gewichtige Mängel berechtigen zur Kündigung. Kündigt der Mieter ohne genügenden Grund, riskiert er, dass er trotzdem den Mietzins bezahlen muss. Geben Sie im eingeschriebenen Kündigungsbrief unbedingt den Kündigungsgrund genau an.