Form der Kündigung

Für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohn- oder Geschäftsräume gelten besondere Formvorschriften:

  • Mieter müssen schriftlich kündigen (Art. 266l Abs. 1 OR). Sie können für eine solche Kündigung unseren Musterbrief verwenden.
  • Vermieterinnen müssen für eine Kündigung ein Formular verwenden. Dieses muss vom Kanton, in welchem das Mietobjekt liegt, genehmigt sein. Zweck der Formularpflicht ist es, den Mieter über die Möglichkeiten des Kündigungsschutzes zu informieren (Art. 266l Abs. 1 OR). Welche Angaben das Formular im Detail enthalten muss, geht aus Art. 9 VMWG hervor. Im Kanton Zürich kann das Formular bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ) bezogen werden. Verwenden Sie keinesfalls unseren Musterbrief für Kündigungen durch den Mieter.
  • Für beide Seiten gelten besondere Vorschriften bei der Kündigung von Familienwohnungen.

 

Wenn die gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet werden, bleibt die Kündigung wirkungslos (Art. 266o OR). Eine indirekte Ausnahme gilt allerdings für die Kündigung des Mieters: Die vorzeitige Rückgabe der Sache bei gleichzeitigem Angebot eines zumutbaren Ersatzmieters (Art. 264 OR) ist auch dann möglich, wenn sie nicht schriftlich angekündigt wird. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber auch hier eine Mitteilung mit eingeschriebenem Brief. Verwenden Sie dazu unser Briefmuster. Bei ausserordentlichen Kündigungen empfiehlt es sich, auch den genauen Grund anzugeben.