Schuldneranweisung
Wer seine Schulden nicht bezahlt, kann betrieben werden. Weil Unterhaltsbeiträge für die Berechtigten von elementarer Bedeutung sind, gibt es im Partnerschaftsgesetz eine zusätzliche Möglichkeit: Das Gericht kann den Arbeitgeber oder einen anderen Schuldner der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Person anweisen, die Zahlungen direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu leisten.
Es spielt keine Rolle, ob die Unterhaltsbeiträge bereits in einem Verfahren über gerichtliche Regelungsmassnahmen oder über die Auflösung der Partnerschaft festgelegt wurden (vgl. Art. 13 Abs. 3 PartG bzw. Art. 34 Abs. 4 PartG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 ZGB). Da die Anweisung aber einschneidende Folgen hat, genügt nicht schon jede Gefahr der Nichtzahlung. Die Massnahme kommt gewöhnlich erst in Frage, wenn die Unterhaltsbeiträge trotz Warnung wiederholt unpünktlich bezahlt wurden. Ausnahmsweise kann eine Anweisung schon im Unterhaltsentscheid vorgesehen werden, z.B. wenn sich bei der Auflösung der Partnerschaft herausstellt, dass die im Verfahren zur Regelung der Rechte und Pflichten während der Partnerschaft festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt worden sind.