Gesetzliche Grundlage: Art. 322d OR.

 

Die Gratifikation ist ihrer Natur nach eine freiwillige Leistung. Es kommt aber auch vor, dass Gratifikationen fest vereinbart werden, indem z.B. eine minimale Gratifikation zugesichert wird. Die Gratifikation wird in der Regel bei bestimmten Anlässen ausbezahlt, z.B. am Jahresende. Wer vor diesem Zeitpunkt aus dem Unternehmen austritt, hat nur dann einen Anspruch auf Gratifikation, wenn vereinbart worden ist, dass ein pro-rata-Anspruch gewährt wird.

 

Keine Gratifikation ist der 13. Monatslohn. Er ist ein Lohnbestandteil im strikten Sinn des Wortes und ist auch dann pro rata geschuldet, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart ist. Allerdings kann man mit spezieller Vereinbarung den pro-rata-Anspruch ausschliessen.